Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 23 vom 28.7.2017 Seite 695 bis 730

Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länderin Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)
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Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länderin Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)

20319

Änderungstarifvertrag Nr. 7
zum Tarifvertrag für Auszubildende
der Länderin Ausbildungsberufen
nach dem Berufsbildungsgesetz
(TVA-L BBiG)

Vom 17. Februar 2017

Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen

 – B 4420 – 1 – IV

Vom 17. Juli 2017

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 (veröffentlicht durch Bekanntmachung des Finanzministeriums – B 4420-1-IV - vom 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20319) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 7
zum Tarifvertrag für Auszubildende
der Länderin Ausbildungsberufen
nach dem Berufsbildungsgesetz
(TVA-L BBiG)

Vom 17. Februar 2017

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)         Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

- Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

- Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b) mit dbb beamtenbund und tarifunion,
vertreten durch die Bundesleitung.

§ 1
Wiederinkraftsetzung von Tarifvorschriften

§ 19 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nummer 6 vom 28. März 2015 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2017 wieder in Kraft gesetzt.

§ 2
Änderung des TVA-L BBiG

Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den ÄnderungstarifvertragNummer 6 vom 28. März 2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Operationstechnischen Assistenz, Anästhesietechnischen Assistenz, Entbindungspflege und Altenpflege sowie Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe,“

2. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben.“

3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende

a) in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017

im ersten Ausbildungsjahr

901,82 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr

955,96 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr

1.005,61 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr

1.074,51 Euro,

b) ab 1. Januar 2018

im ersten Ausbildungsjahr

936,82 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr

990,96 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr

1.040,61 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr

1.109,51 Euro."

4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "28" durch die Angabe "29" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Für die Erstattung der nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort gelten, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, diejenigen Regelungen entsprechend, die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebend sind.“

b) “In Absatz 3 wird dem Wort „Erstattungen“ die Satzbezeichnung „2“ vorangestellt und die bisherige Satzbezeichnung „2“ vor Satz 3 in „3“ geändert.

6. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Erstattungsfähig sind die im Bundesgebiet notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge).“

7. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a wird das Datum „31. Dezember 2016“ durch das Datum „31. Dezember 2018“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Buchstabe a wird das Datum „31. Dezember 2016“ durch das Datum „31. Dezember 2018“ ersetzt.

§ 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 17. Februar 2017 aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis zum 31. August 2017 schriftlich beantragen.

§ 4
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

Berlin, den 17. Februar 2017

MBl. NRW. 2017 S. 723