Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 23 vom 28.7.2017 Seite 695 bis 730

Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L)
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
 

Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L)

203310

Änderungstarifvertrag Nr. 6
zum Tarifvertrag
über die Arbeitsbedingungen
der Personenkraftwagenfahrer der Länder
(Pkw-Fahrer-TV-L)

Vom 17. Februar 2017

Runderlass des Ministeriums der Finanzen

– B 4430 – 1 – IV

Vom 17. Juli 2017

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (PKW-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006 (bekanntgegeben mit Teil A. des Gemeinsamen Runderlasses des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 8. November 2006 - SMBl. NRW. 203310) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 6
zum Tarifvertrag
über die Arbeitsbedingungen
der Personenkraftwagenfahrer der Länder
(Pkw-Fahrer-TV-L)

Vom 17. Februar 2017

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)         Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

- Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

- Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b) mit dbb beamtenbund und tarifunion,
vertreten durch die Bundesleitung.

§ 1
Änderung des Pkw-Fahrer-TV-L

Der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nummer 5 vom 28. März 2015, wird wie folgt geändert:

Die Anlagen 1 bis 3 erhalten die sich aus den Anlagen 1 bis 3 dieses Tarifvertrages ergebende Fassung.

§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. Februar 2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis zum 31. August 2017 schriftlich beantragen.

§ 3
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

Berlin, den 17. Februar 2017

Die Anlagen 2 und 3 sind für das Land Nordrhein-Westfalen ohne Bedeutung und daher nicht abgedruckt.

MBl. NRW. 2017 S. 725