Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 23 vom 28.7.2017 Seite 695 bis 730

Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
 

Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 9
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)

Vom 17. Februar 2017


Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen
–B 4400 – 1 –IV
Vom 17. Juli 2017

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 (veröffentlicht durch Bekanntmachung des Finanzministeriums – B 4400-1-IV - vom 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20310) geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 9
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder

(TV-L)
Vom 17. Februar 2017

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

- Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b) mit dbb beamtenbund und tarifunion,
vertreten durch die Bundesleitung

§ 1
Änderung des TV-L zum 1. Januar 2017

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 28. März 2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird in Teil A Abschnitt III nach der Angabe zu § 19 folgende Angabe eingefügt:

„§ 19a Zulagen“

2. § 1 Absatz 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e) Auszubildende, Schülerinnen/Schüler, Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,“

3. § 3 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben.“

4. Den Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 wird folgende Protokollerklärung Nummer 4 angefügt:

„4. Sofern gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 für die Tätigkeit eine besondere Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 gilt, erfolgt in den Fällen des Satzes 3 die Einstellung in Stufe 3 bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren.“

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „1 bis 8“ durch die Angabe „2 bis 8“ ersetzt.

b) Satz 2 der Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Sie betragen

a) in den Entgeltgruppen 2 bis 8

- 31,34 Euro ab 1. Januar 2017,

- 32,08 Euro ab 1. Januar 2018,

b) in den Entgeltgruppen 9 bis 15

- 62,66 Euro ab 1. Januar 2017,

- 64,13 Euro ab 1. Januar 2018.“

6. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

§ 19a
Zulagen

(1) 1Beschäftigte in Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in Psychiatrischen Krankenhäusern und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe eine monatliche Zulage (Vollzugszulage), wie sie entsprechende Beamte des Arbeitgebers als Amts- oder Stellenzulage zum Ausgleich der besonderen Anforderungen im jeweiligen Bereich erhalten. 2Die Vollzugszulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht. 3Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen. 4Die Vollzugszulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:

Der Anspruch auf die Vollzugszulage besteht, wenn die Beschäftigten überwiegend in den jeweiligen Einrichtungen bzw. Bereichen beschäftigt sind.

(2) Die Vollzugszulage vermindert sich, wenn für denselben Zeitraum

a) den nach Teil I, II oder III der Entgeltordnung zum TV-L eingruppierten Beschäftigten eine Wechselschicht- oder Schichtzulage zusteht, um die Hälfte dieser Zulage,

b) den nach Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L eingruppierten Beschäftigten eine Wechselschichtzulage zusteht, um 25,56 Euro,

c) eine Zulage nach der Vorbemerkung Nummer 5 zu Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L zusteht, um 46,02 Euro,

d) eine Gefahrenzulage nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Tarifvertrages zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT - gegebenenfalls in Verbindung mit dem TV Zulagen Ang-O - zusteht, um 15,34 Euro,

e) ein Zuschlag nach Abschnitt F Nummer 2 der Anlage zum Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) - gegebenenfalls in Verbindung mit dem TVZ zum MTArb-O-TdL - zusteht, um 15,34 Euro;

in den Fällen der Buchstaben c und d beträgt die Verminderung insgesamt höchstens 46,02 Euro.“

7. Satz 2 der Protokollerklärung Nummer 4 zu § 21 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

2Der Erhöhungssatz beträgt für

- vor dem 1. Januar 2017 zustehende Entgeltbestandteile 1,98 vom Hundert und

- vor dem 1. Januar 2018 zustehende Entgeltbestandteile 2,12 vom Hundert.“

8. In § 39 Absatz 4 Buchstabe g wird das Datum "31. Dezember 2016" durch das Datum "31. Dezember 2018" ersetzt.

9. § 41 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) § 3 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben.“

b) Die Protokollerklärung Nummer 3 zu § 3 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„3.Der Einsatzzuschlag beträgt

- 19,55 Euro ab 1. Januar 2017,

- 20,01 Euro ab 1. Januar 2018.“

10. § 42 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) § 3 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben."

b) Die Protokollerklärung Nummer 3 zu § 3 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„3. Der Einsatzzuschlag beträgt

- 19,55 Euro ab 1. Januar 2017,

- 20,01 Euro ab 1. Januar 2018.“

11. In § 43 Nummer 2 wird § 3 Absatz 5 Satz 2 wie folgt gefasst:

2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben.“

12. § 44 Nummer 2a wird wie folgt gefasst:

Nr. 2a

Zu Abschnitt III - Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen -

Die §§ 12 bis 14, 16 und 17 finden Anwendung nach Maßgabe der §§ 3 bis 7 des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) in der jeweils geltenden Fassung.“

13. § 47 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

Nr. 3
Zu Abschnitt V - Befristung und Beendigung
des Arbeitsverhältnisses -Übergangszahlung

(1) 1Das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten mit einer Tätigkeit von mindestens 36 Jahren bei demselben Arbeitgeber im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes oder im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr endet auf schriftliches Verlangen der/des Beschäftigten zu dem von ihr/ihm gewünschten Zeitpunkt, frühestens jedoch 36 Kalendermonate vor dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze und nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Arbeitgebers im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes beziehungsweise im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand treten. 2Besteht ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, tritt an die Stelle der Regelaltersgrenze die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. 3Bei einer kürzeren Beschäftigung im Aufsichts-, Werk- oder Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes beziehungsweise im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr als 36 Jahre ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die 36-monatige Frist um jeweils einen Monat für jedes fehlende volle Beschäftigungsjahr vermindert. 4Die/Der Beschäftigte hat das Verlangen mindestens drei Monate vor dem von ihr/ihm gewünschten Beendigungszeitpunkt zu erklären.

(2) 1Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 geendet hat, erhalten für jeden Kalendermonat, der nach dem Ausscheiden und vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 beziehungsweise 2 liegt, eine Übergangszahlung in Höhe von 65 vom Hundert des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 7 Stufe 6. 2Bei Beschäftigten, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens in der Entgeltgruppe 8 oder höher bzw. in der Entgeltgruppe KR 9b oder höher eingruppiert sind, ist Berechnungsgrundlage für die Übergangszahlung das monatliche Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8 Stufe 6. 3Die Übergangszahlung erfolgt in einer Summe mit dem Ausscheiden der/des Beschäftigten. 4Auf Wunsch der/des Beschäftigten kann die Übergangszahlung auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden.

(3) 1Bei Beschäftigten, für die am 31. Dezember 2016 § 47 Nummer 3 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gegolten hat, beträgt der Bemessungssatz für die Übergangszahlung abweichend von Absatz 2 Satz 1 75 vom Hundert. 2Bei Beschäftigten, für die am 31. Dezember 2016 § 47 Nummer 3 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gegolten hat, beträgt der Bemessungssatz für die Übergangszahlung abweichend von Absatz 2 Satz 1 71 vom Hundert.

(4) Auf Beschäftigte, die Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben, finden die vorstehenden Regelungen keine Anwendung.“

14. In Anlage A wird die Vorbemerkung Nummer 4 zu allen Teilen der Entgeltordnung wie folgt gefasst:

„4. 1Die Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) gilt nur für diejenigen Lehrkräfte, für die in den Teilen II oder IV ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. 2Für Beschäftigte als Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich des § 44 fallen, gelten ausschließlich die Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L).“

15. Anlage A Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a) In Entgeltgruppe 11 wird der einzigen Fallgruppe folgender Text angefügt:

„(Beschäftigte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nummer 13.)“

b) Entgeltgruppe 10 wird wie folgt geändert:

aa) In den Fallgruppen 1 und 2 wird der Klammervermerk jeweils wie folgt gefasst:

„(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten jeweils eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nrn. 3 und 13.)“

bb) Den Fallgruppen 3 und 4 wird jeweils folgender Text angefügt:

„(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nummer 13.)“

c) Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:

aa) In den Fallgruppen 1 und 2 wird der Klammervermerk jeweils wie folgt gefasst:

„(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten jeweils eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nrn. 5 und 13.)“

bb) Den Fallgruppen 3 und 4 wird jeweils folgender Text angefügt:

„(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nummer 13.)“

d) In Entgeltgruppe 8 wird in den Fallgruppen 1 und 2 der Klammervermerk jeweils wie folgt gefasst:

„(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten jeweils eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nrn. 6 und 13.)“

16. Anlage A Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 wird wie folgt geändert:

a) In Entgeltgruppe 11 wird der Fallgruppe 2 folgender Text angefügt:

„(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nummer 14.)“

b) Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Fallgruppe 1 wird der zweite Klammervermerk wie folgt gefasst:

„(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)“

bb) Der Fallgruppe 2 wird folgender Text angefügt:

„(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nummer 12.)“

c) Die Protokollerklärung wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Protokollerklärung“ wird durch das Wort „Protokollerklärungen“ ersetzt und dem bisherigen Text wird die Angabe „Nr. 1“ vorangestellt.

bb) Es wird folgende Protokollerklärung Nr. 2 angefügt:

„Nr. 2 (1) Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht beziehungsweise Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (zum Beispiel Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte), erhalten neben der Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nummer 5 eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nummer 12.

(2) Unter Absatz 1 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Diplompädagoge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeitern beziehungsweise Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 übertragen sind.

(3) 1Das „Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht beziehungsweise Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

a) Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

b) der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

c) der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

d) der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. 2Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (zum Beispiel Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter Absatz 1. 3Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie zum Beispiel Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter Absatz 1, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.“

17. Anlage A Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 wird wie folgt geändert:

a) Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Fallgruppe 1 wird der zweite Klammervermerk wie folgt gefasst:

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten jeweils eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nrn. 7 und 13.)"

bb) In Fallgruppe 2 wird nach dem ersten Klammervermerk folgender Text eingefügt:

„(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nummer 13.)"

b) Entgeltgruppe 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Fallgruppe 1 wird der erste Klammervermerk wie folgt gefasst:

„(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten jeweils eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nrn. 10 und 13.)“

bb) In Fallgruppe 2 wird vor dem Klammervermerk folgender Text eingefügt:

„(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nummer 13.)“

18. In Anlage A Teil IV Abschnitt 1 Unterabschnitt 6 wird in Entgeltgruppe KR 7a der Fallgruppe 4 folgender Text angefügt:

„(keine Stufe 1, Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2)“

19. In Anlage A Teil IV Abschnitt 1 Unterabschnitt 8 wird Entgeltgruppe KR 7a wie folgt geändert:

a) Der Fallgruppe 1 wird folgender Text angefügt:

„(keine Stufe 1, Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2)“

b) In Fallgruppe 2 wird der Klammervermerk wie folgt gefasst:

„(keine Stufen 1 und 6)“

20. In Anlage A Teil IV Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird in Entgeltgruppe KR 7a der Fallgruppe 2 folgender Text angefügt:

„(keine Stufe 1, Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2)“

21. In Anlage A Teil IV Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 wird in Entgeltgruppe KR 7a der einzigen Fallgruppe folgender Text angefügt:

„(keine Stufe 1, Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2)“

22. In Anlage A Teil IV Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 wird Entgeltgruppe KR 7a wie folgt geändert:

a) Der Fallgruppe 1 wird folgender Text angefügt:

„(keine Stufe 1, Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2)“

b) In Fallgruppe 2 wird der Klammervermerk wie folgt gefasst:

„(keine Stufen 1 und 6)“

23. Die Anlagen B bis F erhalten die sich aus den Anlagen 1 bis 5 dieses Tarifvertrages ergebende Fassung.

§ 2
Änderungen des TV-L zum 1. Januar 2018

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch § 1 dieses Tarifvertrages, wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen jeweils sechs Stufen.“

b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „in Stufe 5“ die Angabe „bei den Entgeltgruppen 2 bis 8“ gestrichen.

2. Anlage A Teil IV wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1 Unterabschnitte 1 bis 7 wird jeweils in den Entgeltgruppen KR 11a, KR 10a, KR 9d, KR 9c, KR 9b und KR 9a die Angabe „, keine Stufe 6“ gestrichen.

b) In Abschnitt 2 Unterabschnitte 1 bis 3 wird jeweils in den Entgeltgruppen KR 10a, KR 9d, KR 9c und KR 9b die Angabe „, keine Stufe 6“ gestrichen.

c) In Abschnitt 3 Unterabschnitte 1 bis 3 und 5 wird jeweils in den Entgelt-gruppen KR 10a, KR 9d, KR 9c und KR 9b die Angabe „, keine Stufe 6“ gestrichen.

§ 3
Änderungen des TV-L zum 1. Oktober 2018

Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch § 2 dieses Tarifvertrages, wird Anlage A Teil IV Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 wie folgt geändert:

1. In Entgeltgruppe KR 12a wird im Klammervermerk die Angabe „, keine Stufe 6“ gestrichen.

2. In Entgeltgruppe KR 11b werden die Klammervermerke jeweils wie folgt gefasst:

„(keine Stufen 1, 2 und 3)“

§ 4
Übergangsregelungen

1. Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Vollzugszulage zum 1. Januar 2017 (§ 1 Nummer 6) gelten folgende Übergangsregelungen:

(1) Soweit Beschäftigte in Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in Psychiatrischen Krankenhäusern und in Abschiebehafteinrichtungen am 17. Februar 2017 nach den bisherigen Tarifregelungen Anspruch auf eine höhere Vollzugszulage haben als nach § 19a TV-L in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung, wird ihnen der bisherige Betrag fortgezahlt, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird.

(2) § 19a Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b TV-L findet auch auf Beschäftigte im Sinne von § 29a Absatz 2 TVÜ-Länder Anwendung, wenn sie einen Antrag nach § 29a Absatz 3 TVÜ-Länder nicht gestellt haben und bei Anwendung von § 12 TV-L nach der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert wären.

2. Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Übergangszahlung im Justizvollzugsdienst zum 1. Januar 2017 (§ 1 Nummer 13) gilt folgende Übergangsregelung:

Am 31. Dezember 2016 schon und am 1. Januar 2017 noch beim selben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis stehende Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bei Fortgeltung von § 47 Nummer 3 TV-L in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung innerhalb von acht Jahren nach dem 31. Dezember 2016 auf schriftliches Verlangen vorgezogen enden würde, können bis zum 31. Dezember 2017 schriftlich bei ihrem Arbeitgeber beantragen, dass an Stelle von § 47 Nummer 3 TV-L in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung § 47 Nummer 3 TV-L in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiterhin Anwendung findet.

3. Im Zusammenhang mit der Einführung von Entgeltgruppenzulagen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst zum 1. Januar 2017 (§ 1 Nrn. 15 bis 17) gilt folgende Übergangsregelung:

Beschäftigte im Sinne von § 29a Absatz 2 TVÜ-Länder, die einen Antrag nach § 29a Absatz 3 TVÜ-Länder nicht gestellt haben, erhalten eine Entgeltgruppenzulage im Sinne von Anlage F Abschnitt I Nrn. 12 bis 14 TV-L, wenn sie bei Anwendung von § 12 TV-L nach einer der in § 1 Nrn. 15 bis 17 aufgeführten Fallgruppen des Teils II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert wären.

4. Im Zusammenhang mit der Streichung der Stufe 1 in der Entgeltgruppe KR 7a zum 1. Januar 2017 (§ 1 Nrn. 18 bis 22) gilt folgende Übergangsregelung:

1Beschäftigte, die am 31. Dezember 2016 der Stufe 1 der Entgeltgruppe KR 7a zugeordnet waren, werden am 1. Januar 2017 der Stufe 2 der Entgeltgruppe KR 7a zugeordnet; die in Stufe 1 zurückgelegte Zeit wird auf die Stufenlaufzeit in Stufe 2 angerechnet. 2Befinden sich Beschäftigte am 1. Januar 2017 bereits in Stufe 2, wird die in Stufe 1 verbrachte Zeit auf die Laufzeit in Stufe 2 angerechnet.

5. Im Zusammenhang mit der Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 (Anlage B zum TV-L) und KR 9a bis KR 11a (Anlage C zum TV-L) zum 1. Januar 2018 (§ 2 Nummer 1 und 2) gelten folgende Übergangsregelungen:

(1) 1Für am 1. Januar 2018 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15 (Anlage B zum TV-L) bzw. der Entgeltgruppen KR 9a bis KR 11a (Anlage C zum TV-L) wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 5 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit angerechnet. 2Ist das Tabellenentgelt der Stufe 6 niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, werden die Beschäftigten erneut einer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet; § 6 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 TVÜ-Länder gelten entsprechend.

(2) 1Für am 1. Januar 2018 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 oder von sieben Jahren in Stufe 3 wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 4 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit angerechnet. 2Ist das Tabellenentgelt der Stufe 4 zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach Anlage B zum TV-L niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, verbleiben die Beschäftigten in ihrer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe; § 6 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 TVÜ-Länder gelten entsprechend.

§ 5
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. Februar 2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis zum 31. August 2017 schriftlich beantragen.

§ 6
Inkrafttreten

1. Dieser Tarifvertrag tritt vorbehaltlich der Nrn. 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

2. § 1 Nrn. 4 und 12 treten am 1. März 2017 in Kraft.

3. § 2 und § 4 Nummer 5 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

4. § 3 tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.

Berlin, den 17. Februar 2017

- MBl. NRW. 2017 S. 696