Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 24 vom 4.8.2017 Seite 731 bis 774

Geschäftsordnung des Inklusionsbeirates des Landes Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Geschäftsordnung des Inklusionsbeirates des Landes Nordrhein-Westfalen

201

Geschäftsordnung
des Inklusionsbeirates
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Inklusionsbeirates

Vom 18. Juli 2017

I.

Aufgrund des § 10 des Inklusionsstärkungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) hat das den Vorsitz führende Ministerium im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Inklusionsbeirates folgende Geschäftsordnung erlassen:

§ 1

Inklusionsbeirat

(1) Zur Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 3 UN-BRK wird, um die aktive Einbeziehung der Menschen mit Behinderungen sowie den gemeinschaftlichen Überwachungsprozess der Zivilgesellschaft, insbesondere der Menschen mit Behinderungen, zur Durchführung der UN-Behindertenrechts-konvention zu gewährleisten, ein Inklusionsbeirat für das Land Nordrhein-Westfalen eingerichtet.

(2) Im Inklusionsbeirat arbeiten die Landesregierung und die Organisationen und Verbände der Behindertenpolitik im Land Nordrhein-Westfalen gleichberechtigt und vertrauensvoll zusammen.

§ 2

Ziele und Aufgaben des Inklusionsbeirates

(1) Der Inklusionsbeirat hat die Aufgabe, die Landesregierung bei der Umsetzung des Aktionsplanes „Eine Gesellschaft für alle – NRW inklusiv“ zu beraten, zu begleiten und zu unterstützen. Der Inklusionsbeirat soll nachhaltig und konsequent gemeinsam mit der Landesregierung an der Umsetzung und Weiterentwicklung der Maßnahmen des Aktionsplans arbeiten, sowie bei Bedarf neue Maßnahmen entwickeln.

(2) Der Inklusionsbeirat gibt gegenüber der Landesregierung einvernehmlich Stellungnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Nordrhein-Westfalen ab. Der Inklusionsbeirat entwickelt die in dem Aktionsplan enthaltenen Ziele und Maßnahmen vor dem Hintergrund der Anforderungen der UN-BRK weiter. Er kann durch solche Stellungnahmen auch die Zusammenarbeit des Landes mit dem Bund unterstützen.

§ 3

Mitglieder und Teilnehmer des Inklusionsbeirates

(1) Mitglieder sind

a) der beziehungsweise die Beauftragte der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen,

b) Vertreterinnen oder Vertreter der Verbände und Selbsthilfegruppen der Menschen mit Behinderungen,

c) Vertreterinnen oder Vertreter der Verbände und Organisationen auf Landesebene sowie auf kommunaler Ebene, die an der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen des Landes NRW beteiligt sind,

d) ständig beratende Expertinnen oder Experten (ohne Stimmrecht).

(2) Die in der Anlage 1 aufgeführten Verbände und Organisationen benennen für die Mitarbeit im Inklusionsbeirat jeweils ein Mitglied für den Inklusionsbeirat sowie eine Stellvertreterin beziehungsweise einen Stellvertreter.

Die Mitglieder des Inklusionsbeirates sowie die ständig beratenden Expertinnen und Experten werden von dem den Vorsitz führenden Ressort der Landesregierung berufen. Dieses stellt den Mitgliedern sowie den ständig beratenden Expertinnen und Experten mindestens einmal jährlich im Rahmen der Vorbereitung einer Sitzung des Inklusionsbeirates eine Übersicht über die Zusammensetzung des Inklusionsbeirates (Mitglieder und Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter sowie ständig beratende Expertinnen und Experten) zur Verfügung.

(3) Zu Beginn einer neuen Legislaturperiode erlischt die Mitgliedschaft im Inklusionsbeirat. Darüber hinaus können die Mitglieder ihr Amt jederzeit niederlegen, eine Abberufung im Einvernehmen mit der entsendenden Stelle ist jederzeit möglich. Die Nachbesetzung erfolgt auf Vorschlag des entsendenden Verbandes beziehungsweise der entsendenden Organisation.

(4) Die fachlich betroffenen Ressorts der Landesregierung nehmen an den Sitzungen des Inklusionsbeirates teil. Darüber hinaus können alle Ressorts der Landesregierung unabhängig von ihrer fachlichen Betroffenheit jederzeit an den Sitzungen des Inklusionsbeirates teilnehmen.

§ 4

Vorsitz und Geschäftsführung des Inklusionsbeirates

(1) Das für die Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ressort führt den Vorsitz (inklusive Stellvertretung) über den Inklusionsbeirat und übernimmt die Aufgaben der Geschäftsführung und Geschäftsstelle.

(2) Die Geschäftsführung umfasst die Organisation der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, den Versand der Einladungen sowie die Erstellung und den Versand der Protokolle.

(3) Die Geschäftsstelle nimmt die von den Mitgliedern des Inklusionsbeirates übermittelten Anmeldungen zur Tagesordnung entgegen.

§ 5

Vorbereitender Ausschuss

(1) Die Sitzungen des Inklusionsbeirates werden vom Vorbereitenden Ausschuss vorbereitet. Er holt bei den Fachbeiräten sowie den betroffenen Ressorts die zur Durchführung der Sitzung des Inklusionsbeirates erforderlichen Informationen und beratungsreifen Unterlagen ein und berät die Tagesordnung.

(2) Der Vorbereitende Ausschuss setzt sich aus Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Geschäftsstelle, einer Vertreterin beziehungsweise einem Vertreter der Betroffenenorganisationen, einer Vertreterin beziehungsweise einem Vertreter der Leistungserbringer sowie den Vorsitzenden der Fachbeiräte oder einer von ihnen entsandten Vertreterin beziehungsweise einem von ihnen entsandten Vertreter zusammen.

(3) In der jeweils ersten Sitzung des Inklusionsbeirates in einer Legislaturperiode werden die Mitglieder durch das den Vorsitz über den Inklusionsbeirat führende Ressort benannt.

§ 6

Sitzungen des Inklusionsbeirates

(1) Der Inklusionsbeirat kommt als Plenum mindestens einmal im Jahr zur Beratung mit der Landesregierung zusammen.

(2) Die beziehungsweise der Vorsitzende oder deren beziehungsweise dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter lädt zu den Sitzungen des Inklusionsbeirates ein und leitet diese.

(3) Die Einladungen zu den Sitzungen sowie die Tagesordnung des Inklusionsbeirates werden den Mitgliedern rechtzeitig spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin zugesandt. Die Tagesordnung kann nach Ablauf dieser Frist aufgrund aktueller Ereignisse um weitere Tagesordnungspunkte ergänzt werden. Über die Aufnahme dieser Tagesordnungspunkte entscheidet die beziehungsweise der Vorsitzende.

(4) Die Mitglieder sollen im Falle der Verhinderung die Geschäftsstelle rechtzeitig benachrichtigen.

(5) Die Vorsitzenden der Fachbeiräte erstatten dem Inklusionsbeirat in der Sitzung Bericht über die Arbeiten der Fachbeiräte. Weiterhin erstatten die Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter der Ressorts dem Inklusionsbeirat regelmäßig Bericht über die Umsetzung des Aktionsplanes in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich.

(6) Zu den Sitzungen des Inklusionsbeirates können auf Veranlassung der beziehungsweise des Vorsitzenden weitere beratende Teilnehmer, insbesondere aus gesellschaftlichen Gruppen und der Wissenschaft hinzugezogen werden, sowie Gäste eingeladen werden. Alle Mitglieder können gegenüber der beziehungsweise dem Vorsitzenden Vorschläge für Gäste unterbreiten.

§ 7

Verfahren

(1) Der Inklusionsbeirat ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Sitzungen des Inklusionsbeirates können in einen öffentlichen und einen nicht öffentlichen Teil aufgeteilt werden. Über die Zuordnung der einzelnen Tagesordnungspunkte zum öffentlichen sowie nicht öffentlichen Teil entscheidet der Vorbereitende Ausschuss.

(3) Mit Ausnahme der ständig beratenden Experteninnen beziehungsweise Experten hat jedes Mitglied, die beziehungsweise der Vorsitzende und die beziehungsweise der stellvertretende Vorsitzende eine Stimme im Inklusionsbeirat.

(4) Die Beschlüsse im Inklusionsbeirat sind einvernehmlich unter den in der Sitzung anwesenden Mitgliedern zu fassen.

(5) Die Sitzungen des Inklusionsbeirates werden protokolliert. Dabei soll sich aus den Protokollen insbesondere der bestehende Meinungsstand sowie gegebenenfalls Auffassungen und Positionen, die über Voten des Inklusionsbeirates hinausgehen, ergeben.

(6) Der Schriftverkehr des Inklusionsbeirates und der Fachbeiräte wird für die Mitglieder des Inklusionsbeirates barrierefrei sowie grundsätzlich auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt.

§ 8

Fachbeiräte

(1) Zur Unterstützung der Arbeit im Inklusionsbeirat werden folgende Fachbeiräte eingerichtet:

a) Fachbeirat Arbeit und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen (Federführung bei dem für den Bereich Arbeit zuständigen Ressort)

b) Fachbeirat schulische Bildung von Menschen mit Behinderung (Federführung bei dem für den Bereich Schule und Bildung zuständigen Ressort)

c) Fachbeirat Partizipation (Federführung bei der beziehungsweise dem Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen)

d) Fachbeirat Barrierefreiheit, Zugänglichkeit und Wohnen (Federführung bei dem für den Bereich Soziales zuständigen Ressort)

e) Fachbeirat Gesundheit (Federführung bei dem für den Bereich Gesundheit zuständigen Ressort)

f) Fachbeirat Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (Federführung bei dem für den Bereich Kinder und Jugendliche zuständigen Ressort)

(2) Der Vorsitz, die Zusammensetzung und Berufung der Mitglieder sowie die Geschäftsführung der Fachbeiräte liegen in der Verantwortung des jeweils federführend zuständigen Ressorts der Landesregierungbeziehungsweise der beziehungsweise dem Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen.

(3) Die Ressorts der Landesregierung können an den Sitzungen der Fachbeiräte teilnehmen. Die fachlich betroffenen Ressorts der Landesregierung sind zur Mitarbeit in den Fachbeiräten verpflichtet.

(4) Auf Vorschlag des Inklusionsbeirates können durch das jeweils zuständige Ressort weitere Fachbeiräte eingerichtet werden. Unbeschadet dieser Regelung können jederzeit Arbeitsgruppen zur Bearbeitung von aktuellen Themen vorübergehend eingerichtet werden.

§ 9

Aufgaben der Fachbeiräte

(1) In den jeweiligen Fachbeiräten werden die fachbezogenen Themen beraten und erörtert.

(2) Die Fachbeiräte arbeiten dem Inklusionsbeirat zu, berichten ihm und erarbeiten zur Vorbereitung seiner Sitzungen Stellungnahmen und Beschlussvorlagen.

§ 10

Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung des Inklusionsbeirates wird im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Inklusionsbeirates durch das den Vorsitz führende Ministerium erlassen. Die Änderungen der Geschäftsordnungen des Inklusionsbeirates treten nach einvernehmlichem Beschluss des Inklusionsbeirates in Kraft. Die Geschäftsordnung wird im Ministerialblatt veröffentlicht.

II.

Die Geschäftsordnung wurde in den Sitzungen des Inklusionsbeirates am 23. Juni 2016 und 30. März 2017 beschlossen.

- MBl. NRW. 2017 S. 732