Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 24 vom 4.8.2017 Seite 731 bis 774

Verfolgung von Straftaten - Inanspruchnahme von Informanten, Einsatz von V -Personen und Verdeckten Ermittlern und sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten -
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Verfolgung von Straftaten - Inanspruchnahme von Informanten, Einsatz von V -Personen und Verdeckten Ermittlern und sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten -

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Verfolgung von Straftaten
 - Inanspruchnahme von Informanten, Einsatz von V -Personen und Verdeckten Ermittlern und sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten -

Gemeinsamer Runderlass des Justizministeriums und des Innenministeriums
Vom 18. Juli 2017

Der Gemeinsame Runderlass des Justizministeriums (4110 - III A. 33) und des Innenministeriums (IV A 4 - 6450) vom 17. Februar 1986 (MBl. NRW. S. 203), der zuletzt durch Runderlass vom 22. September 2011 (MBl. NRW. S. 384) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Justizministerium wie folgt geändert:

1. Teil A, Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.2 werden nach dem Wort „Straftaten“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.

b) Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden die Wörter „oder sich sonst als unzuverlässig erweisen“ gestrichen.

bb) In Buchstabe d wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.

cc) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:
„e) die V-Person sich sonst als unzuverlässig erweist.“

2. In Teil A, Abschnitt II Nummer 2.8 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2, 3 und Absatz 4 Nummer 9“ durch die Wörter „Absatz 2 und 4 Satz 1 Nummer 8“ ersetzt.

- MBl. NRW. 2017 S. 737