Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 24 vom 4.8.2017 Seite 731 bis 774
Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz |
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Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz
2060
Änderung der
Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz
Runderlass des Ministeriums für Umwelt,
Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
– VI-6 – 78.01.52
Vom 25. Juli 2017
Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 2. Mai 2003 (MBl. NRW. S. 580) wird wie folgt geändert:
1. Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
„Zum Landeshundegesetz (LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790) geändert worden ist, ergehen folgende Verwaltungsvorschriften, zugleich als allgemeine Weisung nach § 9 Absatz 2 Buchstabe a des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062) geändert worden ist:“
2. Nummer I wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „(LHundG)“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „LHundG“ durch das Wort „Landeshundegesetz“ ersetzt.
cc) In Satz 5 wird die Angabe „LHundG NRW“ durch das Wort „Landeshundegesetzes“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „Einfuhr-, Verbringungs- und Zuchtverbot“ durch die Wörter „Einfuhr- und Verbringungsverbot“ ersetzt.
bb) In Satz 6 wird die Angabe „LHundG“ durch das Wort „Landeshundegesetzes“ ersetzt.
cc) Der letzte Satz wird aufgehoben.
c) In Nummer 4 werden in Satz 6 nach den Wörtern „soweit nicht“ die Wörter „dreijährige unbeanstandete Haltung oder“ gestrichen.
3. Nummer II wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.2.1 Satz 3 werden die Wörter „und über § 11b Abs. 2 Buchst. a TSchG in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) ein Zuchtverbot“ gestrichen.
b) Nummer 3.2.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 werden die Wörter „und gegebenenfalls in einem Widerspruchsverfahren“ gestrichen und nach dem Wort „Tierarzt“ die Wörter „des für den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Ordnungsbehörde zuständigen Kreisveterinäramtes“ eingefügt.
bb) Nach Satz 7 wird ein Absatz eingefügt und folgender Satz angefügt:
„§ 3 Absatz 2 Satz 2 gilt mangels Verweis nicht für Hunde im Sinn von § 10 Absatz 1 (VG Köln, Urteil vom 30. März 2017 - Az. 20 K 5754/16).“
c) In Nummer 3.2.3 Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
d) Nach Nummer 3.2.3 wird folgende Nummer 3.2.4 eingefügt:
„3.2.4
Nach den von der Fédération Cynologique
Internationale (FCI) und anderen Hundeverbänden wie dem Verband für das
deutsche Hundewesen (VDH) anerkannten Rassestandards sind Bullterrier und
Miniatur-Bullterrier Hunde verschiedener Rassen. Die Merkmale des Bullterriers
sind im FCI-Standard Nummer 11 beschrieben, die Merkmale des
Miniatur-Bullterriers seit dem 23. Dezember 2011 im FCI-Standard Nummer 359.
Ausgehend davon bilden Miniatur-Bullterrier nach - soweit ersichtlich - einhelliger
Meinung in der Rechtsprechung eine eigenständige Rasse und gehören damit weder
zu den in § 2 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes
noch zu den in § 3 Absatz 2 des Landeshundegesetzes aufgeführten Bullterriern
(vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Juni 2014 – Az. 3 M 255/13 – und VG
Aachen, Urteil vom 27. Dezember 2006 – Az. 6 K 903/05).
Nach den Rassestandards der FCI Nummer 11 beziehungsweise Nummer 359 bestehen zwischen Bullterriern und Miniatur-Bullterriern im Grundsatz keine phänotypischen Unterscheidungen. So heißt es in beiden Standards unter der Rubrik „Kurzer geschichtlicher Abriss“ zu dem kleineren Typ des Bullterriers: „Der Standard ist der Gleiche wie der des Bull Terriers mit der Ausnahme einer Größenbegrenzung.“ Entsprechend heißt es unter der Rubrik „Größe und Gewicht“ im Rassestandard der FCI Nummer 11 für den Bullterrier: „Es gibt keine Größen- oder Gewichtsgrenze. Auf jeden Fall muss der Eindruck von höchstmöglicher Substanz im Einklang zu Größe und Geschlecht vorhanden sein.“ Im Rassestandard der FCI Nummer 359 heißt es unter der Rubrik „Größe“: „Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten. Es sollte ein Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Größe des Hundes vorhanden sein. Es gibt keine Gewichtsgrenze. Die Hunde sollten immer harmonisch sein.“ Die Größe des Hundes ist demnach das entscheidende phänotypische Abgrenzungsmerkmal zwischen den beiden Hunderassen und eine maximale Widerristhöhe von 35,5 cm stellt für den Rassestandard des Miniatur-Bullterriers den Regelfall dar. Wenn ein Hund diese Widerristhöhe erheblich überschreitet, handelt es sich um einen (Standard)Bullterrier entsprechend dem Standard Nummer 11 der FCI (vgl. VG Köln, Urteil vom 21. Mai 2015 – Az. 20 K 2618/14).“
e) Nummer 3.3.1.3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 9 wird aufgehoben.
bb)In Satz 11 werden die Wörter „jedem Fall“ durch die Wörter „der Regel“ ersetzt.
cc) Die Sätze 14 bis 16 werden aufgehoben.
f) Nummer 3.3.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „Tierarzt“ die Wörter „des für den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Ordnungsbehörde zuständigen Kreisveterinäramtes“ eingefügt.
bb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
„Falls ein Beißvorfall im oder am eigenen Territorium des Hundes stattgefunden hat, kann der zu beurteilende Hund auch am Ort der Hundehaltung begutachtet werden.
Eine Begutachtung durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt allein nach Aktenlage ist nicht ausreichend. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Da die Entscheidung gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 sehr weitreichende Folgen für Hund und Halter hat, ist sicherzustellen, dass die Ordnungsbehörde im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung eine sachverständige Unterstützung erfährt. Im Lichte einer sachverständigen Äußerung der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes können sich beispielsweise als feststehend geltende Tatsachen oder Aussagen relativieren. Zudem erhöht die persönliche Inaugenscheinnahme des Hundes zur Begutachtung in der Regel die Gerichtsfestigkeit der Verwaltungsentscheidung.
Das amtstierärztliche Gutachten setzt sich in der Regel zusammen aus
- dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme des Hundes und dem Ergebnis der Verhaltensprüfung, soweit eine solche durchgeführt wurde, sowie
- der fachlichen Bewertung der von der örtlichen Ordnungsbehörde vorgelegten, aussagekräftigen und kompletten Unterlagen.
Die örtliche Ordnungsbehörde soll das Ergebnis der Begutachtung bei ihrer Entscheidung beachten, ist aber nicht daran gebunden (VG Arnsberg, Beschluss vom 3. September 2003 - Az. 3 L 1358/03).
Es entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen, dass es sich bei der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Absatz 3 um einen Verwaltungsakt im Sinn des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen handelt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2012 - Az. 5 B 1305/11; VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2016 – Az. 20 K 6915/14 m.w.N.).“
g) Nummer 4.1.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird die Angabe „6 Wochen“ durch die Wörter „sechs Wochen“ ersetzt.
bb) In Satz 9 werden nach dem Wort „Eheleuten“ die Wörter „oder eingetragenen Lebenspartnerschaften“ und nach dem Wort „Ehepartner“ die Wörter „beziehungsweise Lebenspartner“ eingefügt.
cc) In Satz 16 wird das Wort „vergleichbaren“ durch das Wort „ähnlichen“ ersetzt.
dd) In Satz 17 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 2 TSchG“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes“ ersetzt.
ee) Die letzten beiden Sätze werden aufgehoben.
ff) In Satz 4 und 19 werden jeweils nach dem Wort „Tierheimen“ die Wörter „oder ähnlichen Einrichtungen“ eingefügt.
h) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 12 wird das Wort „vergleichbaren“ durch das Wort „ähnlichen“ ersetzt.
bb) Nach Satz 13 wird folgender Satz eingefügt:
„Ebenso kann im Einzelfall ein öffentliches Interesse angenommen werden, wenn nach der übereinstimmenden Überzeugung der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde und des zuständigen Veterinäramtes der Verbleib eines gefährlichen Hundes bei der Antrag stellenden Person aus Gründen des Tierschutzes, insbesondere zur Vermeidung eines Tierheimaufenthaltes bei einer bereits länger andauernden, gefestigten Hund-Halter-Beziehung, angezeigt ist und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.“
i) Der Nummer 5.2.2 wird folgender Satz angefügt:
„Nach der Rechtsprechung ist eine kommunale Satzungs- oder Verordnungsregelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang besteht, unverhältnismäßig und damit, als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, unzulässig (OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 2001 – Az. 5 Ss Owi 1225/00).“
j) In Nummer 5.2.3 werden in Satz 3 nach dem Wort „prüfen,“ die Wörter „gegebenenfalls unter Hinzuziehung einer oder eines Sachverständigen,“ eingefügt.
k) In Nummer 5.3.3 wird nach Satz 6 folgender Satz eingefügt:
„Soweit eine Verhaltensprüfung in Teilen auf öffentlichen Wegen oder Flächen stattfindet, wird die Vorschrift des § 5 Absatz 2 Satz 1 während des Prüfungsvorgangs auf die zu prüfende Person nicht angewendet.“
l) Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehepartnern“ ein Komma sowie die Wörter „eingetragenen Lebenspartnern“ eingefügt.
bb) Nach Satz 13 werden in einem neuen Absatz die folgenden Sätze eingefügt:
„Im Fall einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses ist der Versicherer nicht verpflichtet, der zuständigen Ordnungsbehörde eine entsprechende Mitteilung nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zu machen. Das Unterlassen einer solchen Mitteilung kann aus versicherungsrechtlicher Sicht lediglich zu einer Nachhaftung des Versicherers führen; dies allerdings auch nur dann, wenn die zur Entgegennahme der Anzeige nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zuständige Stelle gesetzlich bestimmt ist. Dies ist durch das Landeshundegesetz nicht geschehen. In Anbetracht des Fehlens dieser gesetzlichen Bestimmung kann es sich zur Sicherstellung der Kenntniserlangung über eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses in begründeten Einzelfällen empfehlen, nach Erhalt der Bestätigung über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung den Versicherer zu kontaktieren und darum zu ersuchen, im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses eine entsprechende Mitteilung an die Behörde zu veranlassen.“
cc) Im letzten Satz wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 der LHV NRW“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 der Landeshundeverordnung“ ersetzt.
m) Der Nummer 5.6.2 wird nach Satz 3 in einem neuen Absatz der folgende Satz angefügt:
„Entsprechend der Vorgaben in Nummer 4.2 gilt die Regelung des § 5 Absatz 6 Satz 2 einschließlich der hierauf Bezug nehmenden Verwaltungsvorschrift nicht nur für Tierheime, sondern auch für ähnliche Einrichtungen.“
n) Der Nummer 6.2 wird nach Satz 7 in einem neuen Absatz der folgende Satz angefügt:
„Als für eine neue Hundehaltung anzuerkennender Sachkundenachweis gelten auch Belege oder Erklärungen über die Sachkundevermutungen gemäß § 6 Absatz 3 und gemäß § 11 Absatz 4 des Landeshundegesetzes in der bis zum 26. September 2016 geltenden Fassung.“
o) In Nummer 6.3 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„Bei Personen, die die Jägerprüfung bestanden haben, besteht die Vermutung auch dann fort, wenn der Jagdschein seine Gültigkeit verliert.“
p) Nummer 9.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „besteht“ durch die Wörter „bestand ursprünglich“ ersetzt, der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:
„das durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 (Az. 1 BvR 1778/01) für nichtig erklärt wurde.“
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Ein Zuchtverbot für gefährliche Hunde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 wurde seinerzeit vom Landesgesetzgeber wegen des bundesrechtlichen Zuchtverbots nicht ausdrücklich geregelt. Auch wenn das bundesrechtliche Zuchtverbot zwischenzeitlich für nichtig erklärt worden ist, wirkt die Intention des Landesgesetzgebers, dass die Zucht mit Hunden gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 verboten sein soll, fort. Der Begriff des Verpaarens umfasst letztlich auch die (natürliche) Zucht. Lediglich das Zuchtgeschehen im Wege der künstlichen Befruchtung wird vom Begriff des Verpaarens nicht erfasst. Sinn und Zweck des § 9 ist es ausweislich der Gesetzesbegründung, durch umfassende Zuchtverbote die Population gefährlicher Hunde deutlich zu senken. Insofern ist das Verpaarungsverbot des § 9 Satz 2 nach Wegfall des bundesrechtlichen Zuchtverbots auch für Züchter der in § 3 Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Rassen als Zuchtverbot zu verstehen.“
cc) Der neue Satz 9 wird ein neuer Absatz.
dd) Der letzte Satz wird aufgehoben.
q) In Nummer 9.2 werden die Sätze 5 und 6 aufgehoben.
r) In Nummer 10 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„Bei der Einstufung von Hunden als Kreuzungen gemäß § 10 Absatz 1 ist zu beachten, dass die Vorschrift § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 mangels Verweis nicht angewendet wird. Als Kreuzung im Sinn des § 10 Absatz 1 gilt nach dem Wortlaut jede Kreuzung mit einem der in dieser Vorschrift genannten Hunde. Maßgeblich ist dabei ein rein biologisch-zoologischer Kreuzungsbegriff, ohne dass es darauf ankommt, in welcher Generation und mit welchem Erbteil das Tier von dem einer Art oder Rasse zuzuordnenden Vorfahren stammt (VG Köln, Urteil vom 30. März 2017, Az. 20 K 5754/16 m.w.N.). Für die praktische Umsetzung dieser Vorgaben bedeutet dies, dass es bei der Zuordnung zu einer Hunderasse beziehungsweise Kreuzung nicht – wie bei § 3 Absatz 2 Satz 2 – auf das deutliche Hervortreten phänotypischer Merkmale ankommt, sondern die äußerliche Erscheinung gleichermaßen wie andere Aspekte wie etwa (amts-)tierärztliche Bescheinigungen, eine Rassebestimmung im Impfpass, ein Ahnenpass oder auch eine genetische Bestimmung durch einen Labortest als Indiz herangezogen werden kann. Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde trifft die Zuordnung zu einer Hunderasse auf Grund einer Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen.
Mit dem oben angeführten Urteil vom 30. März 2017 hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass es sich bei einem Hund mit der Bezeichnung Old English Bulldog um eine Kreuzung im Sinne des § 10 Absatz 1 handelt. Dies ergebe sich schon daraus, dass es sich bei Hunden dieser Bezeichnung um eine Rückzüchtung aus English Bulldog (50%) sowie jeweils 1/6 aus Bullmastiff, American Bulldog und Pitbull-Terrier handle. Es seien demnach auf jeden Fall zu wenigstens 1/3 Hunde bestimmter Rassen eingekreuzt. Solange der Old English Bulldog nicht als eigenständige Rasse anerkannt sei, falle ein Hund dieser Kategorie entweder unter die Regelung des § 10 Absatz 1 oder – bei deutlichem Hervortreten des Phänotyps des Pitbull Terriers – unter § 3 Absatz 2.
Das Verwaltungsgericht Köln hat ferner mit Urteil vom 6. September 2007 (Az. 20 K 5671/05) entschieden, dass Hunde der Rassen Cane Corso und Dogo Canario keine Hunde im Sinn von § 10 Absatz 1 sind, so dass eine in der Praxis bis dahin häufig vorgenommene Gleichsetzung der Rassen Alano und Dogo Canario beziehungsweise Cane Corso ausscheidet.“
s) Nummer 11.2.1.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „und Personen, die eine dreijährige unbeanstandete Haltung versichert haben (§ 11 Abs. 4; vgl. Nr. 11.4)“ gestrichen.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Auf die Ausführungen in Nummer 6.2 Satz 5 bis 8 wird verwiesen.“
t) In Nummer 11.2.1.2 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:
„Mit Urteil vom 8. März 2016 (Az. 19 K 4476/14) weist das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen allerdings darauf hin, dass der Zuverlässigkeitsmaßstab für große Hunde ein anderer ist als für gefährliche oder in § 10 gelistete Hunde. Insofern dürften in diesem Zusammenhang die an die Haltungspersonen großer Hunde zu stellenden Zuverlässigkeitskriterien etwas weniger streng zu handhaben sein.“
u) Nummer 11.4 wird wie folgt gefasst:
„11.4
Die Regelung des § 11 Absatz 4 wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.
September 2016 (GV. NRW. S. 790) gestrichen, da es sich hierbei um eine nicht
mehr benötigte Übergangsregelung handelte. Zur fortdauernden Anerkennung von
Sachkundenachweisen für große Hunde wird auf Nummer 6.2 Satz 8 verwiesen.“
v) In Nummer 12.1 Satz 7 wird die Angabe „(vgl. §§ 55 Abs. 2, 63 Abs. 1 Satz 3, 64 Satz 2 VwVG NRW)“ durch die Angabe „(vergleiche § 55 Absatz 2, § 63 Absatz 1 Satz 5, § 64 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen)“ ersetzt.
w) In Nummer 12.2.3 wird dem Satz 2 folgender Wortlaut angefügt:
„und Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Halterin oder der Halter zu einer künftigen Haltung anderer Hunde entschlossen ist (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. März 2016 (Az. 19 K 4476/14)“.
x) In Nummer 12.3 Satz 4 wird das Wort „vergleichbaren“ durch das Wort „ähnlichen“ ersetzt.
y) In Nummer 19 werden die Sätze 1 bis 5 gestrichen.
z) Die Nummern 22 und 23 werden Nummer 22 und wie folgt gefasst:
„22
22.1
(Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes)
Der bisherige § 22 wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790) aufgehoben, da die in dieser Vorschrift vorgesehene Evaluationspflicht des Gesetzes nach Ablauf von fünf Jahren durch Bericht der Landesregierung vom 19. November 2008 an den Landtag (Vorlage 14/2232) erfüllt worden ist.
Ungeachtet dessen ist die jährliche Statistik über die Zahl der gehaltenen Hunde und Vorfälle weiterhin erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht verpflichtet den an Rassekategorien anknüpfenden Gesetzgeber, die weitere Entwicklung zu beobachten und in diesem Zusammenhang insbesondere das Beißverhalten der kategorisierten Rassen weiterhin zu evaluieren und zu bewerten (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - Az. 1 BvR 1778/01). Somit sind die bisherigen Vorgaben für die jährliche Berichtspflicht weiterhin zu beachten und umzusetzen.
22.2
Als Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen des Gesetzes werden die
zuständigen Ordnungsbehörden und Veterinärämter gebeten, kalenderjährlich
folgende Informationen zu erfassen und den Bezirksregierungen jeweils bis zum
15. Januar eines Jahres auf dem Dienstweg zu berichten:
- Zahl der gehaltenen erlaubnispflichtigen Hunde, differenziert nach den in § 3
Absatz 2 und § 10 Absatz 1 bestimmten Rassen und deren Kreuzungen,
- Entscheidungen nach § 3 Absatz 3 Satz 2,
- Zahl der angezeigten großen Hunde differenziert nach Rassen,
- Zahl der eingeleiteten und abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitsverfahren
jeweils in Zuordnung zu der Hundekategorie und Bezeichnung des Verstoßes
(Nummer von § 20 Absatz 1),
- Beißvorfälle, differenziert nach Rassen,
- sonstige Vorfälle.
Die vom für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium entwickelten Berichtsformulare sind zu verwenden. Die Bezirksregierungen fassen die Berichte der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden und Veterinärämter zusammen und berichten dem Ministerium bis zum 1. Februar eines Jahres.
22.3
Zu § 22 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Das Landeshundegesetz ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Landeshundeverordnung außer Kraft getreten.
Absatz 2 verschiebt für die Hunde der Rassen Alano und American Bulldog sowie deren Kreuzungen das Inkrafttreten des § 4 um 6 Monate, da die Hunde der genannten Rassen einer Erlaubnispflicht bisher nicht unterlagen.
Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. Oktober 2000 (MBl. NRW. S. 1558, 1569) wird aufgehoben.
Dieser Runderlass ergeht im Benehmen mit dem Ministerium des Innern.“
4. In Nummer I.4 Satz 5, II.15.2 Satz 1 (1. Nennung), II.16 sowie II.17.2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „LHundG“ durch das Wort „Landeshundegesetz“ ersetzt.
5. In Nummer II.4.2 Satz 11, II.12.2.2 Satz 2, II.15.2 Satz 1 (2. Nennung), II.17.2 Satz 2 sowie II.21 Satz 6 wird jeweils die Angabe „LHundG“ durch das Wort „Landeshundegesetzes“ ersetzt.
6. In Nummer II.2.2 Satz 14, II.11.6.1.1 Satz 3, II.11.6.1.2 Satz 1 sowie II.15.2 Satz 5 wird jeweils die Angabe „LHundG NRW“ durch das Wort „Landeshundegesetz“ ersetzt.
7. In Nummer II.4.1.1 Satz 20, II.4.2 Satz 13, II.11.6.1.2 Satz 2 sowie II.20 Satz 1 wird jeweils die Angabe „LHundG NRW“ durch das Wort „Landeshundegesetzes“ ersetzt.
8. In Nummer I.4 Satz 1, 5 und 7, II.11.1 Satz 9 sowie II.21 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „LHV NRW“ durch das Wort „Landeshundeverordnung“ ersetzt.
Dieser Runderlass ergeht im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- MBL. NRW. 2017 S. 737