Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 24 vom 4.8.2017 Seite 731 bis 774

Der stellvertretende Landeswahlbeauftragte für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
 

Der stellvertretende Landeswahlbeauftragte für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen im Lande Nordrhein-Westfalen

III.

Der stellvertretende Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 10
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahr 2017

Vom 5. Juli 2017

A.
(Erste Sitzung der Vertreterversammlung beziehungsweise des Verwaltungsrates)

In den auf den 31. Mai 2017 folgenden Wochen und Monaten finden die konstituierenden Sitzungen der im Rahmen der Sozialwahlen – Wahl mit Wahlhandlung oder Wahl ohne Wahlhandlung – neu gewählten Vertreterversammlungen beziehungsweise Verwaltungsräte statt. Die hierbei zu beachtenden Vorschriften finden sich in den §§ 73 bis 77 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO).

Zur Vereinfachung befindet sich in der Anlage ein Muster für die Niederschrift über die erste Sitzung. Ich werde die Spitzenverbände bitten, zur Erleichterung der Arbeit ein Word-Dokument des Musters an die Versicherungsträger zu mailen. Ein solches Dokument kann auch beim Leiter der Geschäftsstelle der Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen per Mail angefordert werden:

wolfgang.becker@bmas.bund.de.

Das Muster der Niederschrift muss natürlich an die Verhältnisse des Versicherungsträgers (Vertreterversammlung oder Verwaltungsrat) angepasst werden.

Für die Wahl des Vorstandes in der Renten- und Unfallversicherung verweist die Bundeswahlbeauftragte auf den § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), den § 78 SVWO und die Anlagen 18 und 19 der SVWO.

Eine beschreibbare Fassung dieser Formulare findet man auf der Homepage der Bundeswahlbeauftragten (www.sozialversicherungswahlen.de). Über die Zulassung der Vorschlagslisten und Listenverbindungen entscheidet der Wahlausschuss. Gibt eine Vorschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlass, teilt der Vorsitzende des Wahlausschusses diese dem Listenvertreter unverzüglich mit. Sollte es nicht möglich sein, den mitgeteilten Mangel in der Sitzung zu beheben, ist der Name der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers aus der Vorschlagsliste zu streichen.

B.
(Richtlinien über die Durchführung der Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen sowie die Ermittlung des Ergebnisses dieser Wahl)

Die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen sind wichtige Bestandteile der Selbstverwaltung. Sie werden von den Vertreterversammlungen beziehungsweise von den Verwaltungsräten gewählt. Die Versichertenältesten kümmern sich um die Anliegen der Versicherten, die Vertrauensleute kümmern sich um die Anliegen der Arbeitgeber. Deshalb werden die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen in getrennten Wahlverfahren gewählt. Die Vertreter der Gruppe der Versicherten wählen die Versichertenältesten, die Vertreter der Gruppe der Arbeitgeber wählen die Vertrauenspersonen.

Die verfahrensrechtlichen Vorschriften für die Wahl der Versichertenältesten beziehungsweise Vertrauenspersonen in der Rentenversicherung, der Unfallversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen den Vorschriften über die Wahl des Vorstands.

Der § 80 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) sieht vor, dass der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen Richtlinien für die Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahlergebnisses erlassen kann. Aufgrund dieser Bestimmung hat die Bundeswahlbeauftragte die nachfolgenden Richtlinien erlassen:

1.
Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Wahl als Versichertenältester
beziehungsweise als Vertrauensperson

a) Wählbar ist, wer am Tage der Wahlausschreibung (1. April 2016) die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) erfüllt hat sowie am Tag der Aufforderung, Vorschlagslisten für die Wahl der Versichertenältesten einzureichen (§ 81 SVWO), beim betreffenden Versicherungsträger versichert oder Rentenbezieherin/Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Bezirk des Versichertenältesten beziehungsweise der Vertrauensperson hat. Es ist die Aufgabe der Vertreterversammlung beziehungsweise des Verwaltungsrates, die Grenzen der einzelnen Versichertenältestenbezirke beziehungsweise die Bezirke der Vertrauenspersonen festzulegen.

b) Nicht wählbar ist, wer

1. aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

2. aufgrund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden

und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,

3. in Vermögensverfall geraten ist,

4. als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans seit den letzten Wahlen wegen grober

Verletzung seiner Pflichten seines Amtes enthoben worden ist,

5.
5.1 als Beamtin beziehungsweise Beamter, Angestellte beziehungsweise Angestellter oder Arbeiterin beziehungsweise Arbeiter bei dem Versicherungsträger,

5.2 als leitende Beamtin beziehungsweise leitender Beamter oder Angestellte beziehungsweise Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder

5.3 als andere Beamtin beziehungsweise anderer Beamter oder Angestellte beziehungsweise Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung beschäftigt ist,

6.
6.1 regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrags freiberuflich tätig ist oder

6.2 in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaftlich versicherten Betrieben tätig ist und

7. wer zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.

c) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wählbar ist, wer fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

2.
Wahlberechtigung

Wahlberechtigt bei der Wahl der Versichertenältesten sind die Vertreter der Versicherten in der Vertreterversammlung beziehungsweise des Verwaltungsrates.

Wahlberechtigt bei der Wahl der Vertrauenspersonen sind die Vertreter der Arbeitgeber in der Vertreterversammlung beziehungsweise im Verwaltungsrat.

3.
Wahltermin, Mitteilung des Wahlverfahrens

Die Wahl soll in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung beziehungsweise des Verwaltungsrates stattfinden, soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts anderes bestimmt.

In der Einladung zu der Sitzung der Vertreterversammlung beziehungsweise des Verwaltungsrates, in der die Versichertenältesten beziehungsweise Vertrauenspersonen gewählt werden sollen, ist den Mitgliedern der Vertreterversammlung beziehungsweise des Verwaltungsrates das Nähere über das Verfahren der Wahl der Versichertenältesten beziehungsweise der Vertrauenspersonen mitzuteilen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass anstelle einer Wahl mit Wahlhandlung eine Wahl ohne Wahlhandlung stattfindet, wenn die hierzu erforderlichen Voraussetzungen (vergleiche Nummer 8) vorliegen.

4.
Vorschlagslisten

Den Vorschlagslisten sind Vorschläge der Organisationen und Wählergruppen zugrunde zu legen, die zur Einreichung von Vorschlagslisten für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung beziehungsweise des Verwaltungsrates nach § 48 Absatz 1 SGB IV berechtigt sind.

Die Vorschlagslisten sind von mindestens zwei Vertretern der Versicherten beziehungsweise Arbeitgeber, die der wählenden Vertreterversammlung beziehungsweise des Verwaltungsrates angehören, zu unterzeichnen. In ihnen sind eine Listenvertreterin beziehungsweise ein Listenvertreter und seine Stellvertreterin beziehungsweise sein Stellvertreter zu benennen.

Bei jeder beziehungsweise jedem in der Vorschlagsliste aufgeführten Bewerberin beziehungsweise Bewerber ist anzugeben, für welchen Bezirk beziehungsweise Zuständigkeitsbereich die Bewerbung erfolgt.

Ferner ist durch Hinzufügen einer Ordnungszahl zu ihrem beziehungsweise seinem Namen kenntlich zu machen, in welcher Reihenfolge sie beziehungsweise er im Verhältnis zu den anderen Bewerbungen berücksichtigt werden soll, falls Sitze auf die Vorschlagsliste entfallen. Enthält eine Liste diese Ordnungszahl nicht, so werden die Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber in der Reihenfolge ihrer Aufführung in der Vorschlagsliste berücksichtigt und erhalten die ihrer Stelle in der Vorschlagsliste entsprechende Ordnungszahl.

Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur SVWO beizufügen.

5.
Durchführung der Wahl, Allgemeines

Der beziehungsweise die Vorsitzende der Vertreterversammlung beziehungsweise des Verwaltungsrates hat die Wahl der Versichertenältesten beziehungsweise der Vertrauenspersonen durchzuführen und zu leiten. Sie beziehungsweise er hat hierbei alle Entscheidungen zu treffen, die hiermit in notwendigem Zusammenhang stehen. Über die Zulassung der Vorschlagslisten entscheidet der Wahlausschuss.

Diese Entscheidungen können nur im Rahmen einer Anfechtung der Wahl der Versichertenältesten beziehungsweise der Vertrauenspersonen angefochten werden (§ 57 SGB IV).

6.
Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen

Die Wahl beginnt mit der Aufforderung der beziehungsweise des Vorsitzenden der Vertreterversammlung beziehungsweise des Verwaltungsrates, Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) einzureichen. Sie beziehungsweise er kann aus diesem Anlass die Sitzung unterbrechen.

7.
Mitteilung und Behebung von Mängeln

Gibt eine eingereichte Vorschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlass, so fordert die beziehungsweise der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreterin beziehungsweise den Listenvertreter auf, die Mängel sofort zu beseitigen.

Kann die Listenvertreterin beziehungsweise der Listenvertreter die Mängel nicht beseitigen, weist der Wahlausschuss die Vorschlagsliste zurück. Betrifft der Mangel nur einzelne Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber, so sind diese Namen aus der Vorschlagsliste zu streichen. Sind in einer Liste für einen Bezirk mehr Versichertenälteste beziehungsweise Vertrauenspersonen benannt, als Stellen zu vergeben sind, so sind die überzähligen Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber nach Anhörung der Listenvertreterin beziehungsweise des Listenvertreters zu streichen.

8.
Wahl ohne Wahlhandlung

Wird nur eine Vorschlagsliste zugelassen, so gelten die Vorgeschlagenen als gewählt. Das gleiche gilt, wenn zwar mehrere Vorschlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt nicht mehr Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber bekannt sind, als Versichertenälteste beziehungsweise Vertrauenspersonen zu wählen sind, und für jede zu besetzende Stelle nur eine Bewerberin beziehungsweise ein Bewerber benannt ist.

9.
Wahlgrundsätze

Die Wahlen sind frei und geheim. Es wird schriftlich gewählt. Die Auszählung der Stimmzettel wird von der beziehungsweise vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung beziehungsweise des Verwaltungsrates und von mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Vertreterversammlung beziehungsweise des Verwaltungsrates vorgenommen.

10.
Ermittlung des Wahlergebnisses

Das Ergebnis der Wahlen wird nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten. Verbundene Listen gelten hiermit im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

Soweit die Vertreterversammlung beziehungsweise der Verwaltungsrat keine abweichende Regelung über die Art und Weise der Verteilung der Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber auf die einzelnen Stellen der Versichertenältesten beziehungsweise Vertrauenspersonen trifft, gilt folgendes:

Nach Aussonderung der Höchstzahlen für jede Liste werden die Versichertenältesten beziehungsweise Vertrauenspersonen für die einzelnen Bezirke beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche in der Weise bestimmt, dass die Liste mit der jeweiligen Höchstzahl einen Versichertenältesten beziehungsweise eine Vertrauensperson in der Reihenfolge der angegebenen Ordnungszahlen erhält. Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber anderer Listen, die für bereits vergebene Bezirke beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche aufgestellt sind, werden bei der weiteren Verteilung nicht mehr berücksichtigt.

Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die beziehungsweise der Vorsitzende der Vertreterversammlung beziehungsweise des Verwaltungsrates zieht. Enthält eine Vorschlagsliste weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber, als Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen ihre Stellen auf die folgenden Höchstzahlen über.

11.
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Die beziehungsweise der Vorsitzende der Vertreterversammlung beziehungsweise des Verwaltungsrates gibt das Ergebnis der Wahl bekannt. Über die Wahl ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der das Ergebnis enthalten sein muss. Die Niederschrift ist von der beziehungsweise vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung beziehungsweise des Verwaltungsrates und von der beziehungsweise vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu unterzeichnen.

Die Listenvertreterinnen beziehungsweise Listenvertreter, die Vorschlagslisten eingereicht haben, erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

Düsseldorf, den 5. Juli 2017

Der stellvertretende Landeswahlbeauftragte

für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen

im Lande Nordrhein-Westfalen

Peter Z i m p l

- MBl. NRW. 2017 S. 765