Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 26 vom 17.8.2017 Seite 801 bis 818
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Betreiber von Fähren im Ausbildungsverkehr in Nordrhein-Westfalen (Richtlinie Fähren) |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Betreiber von Fähren im Ausbildungsverkehr in Nordrhein-Westfalen (Richtlinie Fähren)
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Richtlinie
Ausbildungsverkehr in Nordrhein-Westfalen (Richtlinie Fähren)
Runderlass des
Ministeriums für Verkehr
- AZ: II A 6-50-30 -
Vom 17. Juli 2017
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie den
Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung vom 30.
September 2003 (MBl. NRW. S. 1254)
in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur teilweisen Deckung
von Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen mit
ermäßigten Zeitfahrkarten des Ausbildungsverkehrs im Personenfährverkehr der
Fährunternehmer und Fährunternehmen entstehen. Ein Rechtsanspruch auf die
Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Begriff des Auszubildenden
Auszubildende im Sinne dieser Richtlinie sind:
2.1.
schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;
2.2
nach Vollendung des 15. Lebensjahres
2.2.1
Schüler und Studierende öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich
anerkannter privater
- allgemeinbildender Schulen,
- berufsbildender Schulen,
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
- Hochschulen, Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien,
Volkshochschulen, Landvolkhochschulen;
2.2.2
Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht
unter Nummer 2.2.1 fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser
Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder
sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
2.2.3
Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der
Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder
Realschulabschlusses besuchen;
2.2.4
Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 149 des Gesetzes
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, oder in einem anderen
Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie
Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung
im Sinne des § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Absatz 2 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998
(BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes
vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, ausgebildet werden;
2.2.5
Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
2.2.6
Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder
Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte
Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und
Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
2.2.7
Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und
Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die
Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst
erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung
erhalten.
3
Gegenstand der Förderung
Die Zuwendung dient der teilweisen Deckung von Ausgaben, die den
Fährunternehmen, welche die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3a des
Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom
7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), das zuletzt durch Gesetz vom
15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1157) geändert worden
ist, nicht erfüllen, bei der Beförderung von Personen mit ermäßigten
Zeitfahrkarten des Ausbildungsverkehrs im Personenfährverkehr entstehen.
Als ermäßigte Zeitfahrkarte im Ausbildungsverkehr gilt das in den jeweiligen
Tarifbestimmungen festgelegte oder von dem Zuwendungsempfänger den Berechtigten
angebotene Ausbildungsticket.
Eine Förderung erfolgt nur bei einer Ermäßigung der Zeitfahrkarte im
Ausbildungsverkehr in Höhe von mindestens 10 % im Vergleich zum Preis einer
nicht ermäßigten Zeitfahrkarte für einen Erwachsenen.
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Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die von § 1 Absatz 3a des Gesetzes über
den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen nicht
erfassten Fährunternehmen, die Rheinfähren mit Personenbeförderung im
Linienfährverkehr am Rhein zwischen Bad Honnef bis zur deutsch-niederländischen
Grenze als Verkehrsunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Sitz in
Nordrhein-Westfalen betreiben.
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Zuwendungsvoraussetzungen
Zuschüsse im jeweiligen Kalenderjahr werden nur dann gewährt, wenn ein form-
und fristgerecht eingegangener Antrag vorliegt und im Fährverkehr des Zuwendungsempfängers
im Förderzeitraum nachweislich eine ermäßigte Zeitfahrkarte im
Ausbildungsverkehr eingeführt ist oder im jeweiligen Kalenderjahr zu einem vom
Zuwendungsempfänger angegebenen verbindlichen Termin eingeführt wird.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart: Projektförderung
6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
6.3.
Form der Zuwendung: Zuschuss
6.4
Höhe des Zuschusses:
In Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Landeshaushaltsmittel beträgt
der Zuschuss maximal 75 % der Preisdifferenz je verkaufter ermäßigter
Zeitfahrkarte im Ausbildungsverkehr ohne Fahrzeug.
Der im Antrag und Zuwendungsbescheid auf dieser Berechnung basierende
Zuwendungsbetrag ist der Höchstbetrag. Eine Nachfinanzierung ist
ausgeschlossen. Überschüssig gezahlte Zuschüsse aufgrund einer nachweislich
geringeren Anzahl von verkauften ermäßigten Zeitfahrkarten im
Ausbildungsverkehr sind an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Die Berechtigung zum Erwerb von ermäßigten Zeitfahrkarten im Ausbildungsverkehr
hat sich der Zuwendungsempfänger durch die Vorlage einer entsprechenden
Bescheinigung der Schule, der Ausbildungsstätte oder einen Schülerausweis
nachweisen zu lassen.
7.2
Eine vollständige Auszahlung der beantragten, auch bereits bewilligten
Zuwendung, darf nur erfolgen, wenn keine offenen Rückforderungsansprüche des
Landes Nordrhein-Westfalen als Zuwendungsgeber gegenüber dem
Zuwendungsempfänger bestehen.
Die Zuwendungsempfänger sind in den Zuwendungsbescheiden darauf hinzuweisen.
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Verfahren
8.1
Der Förderantrag ist unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde
erhältlichen Antragsformulare
- für die Förderung im Jahr 2017 zwei Wochen nach Veröffentlichung dieser
Zuwendungsrichtlinie, spätestens jedoch bis zum 1.8.2017,
- für die Förderung ab 2018 und in den Folgejahren bis spätestens zum 15.9.
schriftlich bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Der beantragte Zuwendungsbetrag ist auf der Basis einer Prognose der
im Vorvorjahr erhaltenen Landeszuwendung aufgrund der tatsächlich verkauften
ermäßigten Zeitfahrkarten im Ausbildungsverkehr zu errechnen. Die Beantragung
eines höheren Zuwendungsbetrags ist von dem Antragsteller gesondert zu
begründen.
Meldungen nach dem Stichtag werden erst im Folgejahr berücksichtigt. Mit dem
Antrag ist zu erklären, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum eine
ermäßigte Zeitfahrkarte im Ausbildungsverkehr eingeführt wurde oder eingeführt
werden soll.
8.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Rheinfähre
betrieben wird.
8.3
Die ANBest-P mit Ausnahme der Nummern 1.4, 4, 5.4, 5.5, 6.1, 8.3.1, 8.5 sind
als jeweils einschlägige Nebenbestimmungen zum Bestandteil der
Zuwendungsbescheide zu machen und diesen beizufügen.
8.4
Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Bestandskraft der Zuwendungsbescheide,
im Jahr 2017 einmalig unmittelbar nach Bestandskraft der Zuwendungsbescheide,
ab dem Jahr 2018 und in den Folgejahren jeweils zum 1.10. des jeweiligen
Jahres.
8.5
Für die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der
Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides
und die Rückforderung der Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44
Landeshaushaltsordnung.
8.5.1
Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungsnachweis insbesondere schriftlich zu
bestätigen, dass die vom Land gewährte Zuwendung zur Deckung der Ausgaben
eingesetzt wurde, die bei der Beförderung von Personen mit ermäßigten
Zeitfahrkarten im Ausbildungsverkehr im Personenfährverkehr entstanden sind.
8.5.2
Die Richtigkeit der Angaben im Verwendungsnachweis muss durch einen
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, eine Wirtschafts- und/oder
Steuerprüfungsgesellschaft oder einer von der Bewilligungsbehörde anderen
anerkannten Stelle oder Person bestätigt werden.
8.5.3
Der Verwendungsnachweis muss bis spätestens zum 31.5. des auf den
Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt
werden.
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Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2017 in Kraft und zum 31.12.2019 außer Kraft.
Der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1981 (n.v.) – V/B 4 – 50 – 30, der zuletzt durch den Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1981 (n.v.) – V/B 4 – 50 – 30 geändert worden ist, wird aufgehoben.
- MBl. NRW. 2017 S. 812