Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 26 vom 17.8.2017 Seite 801 bis 818
Festlegung abweichender Verfahrensfristen für die Förderung der ambulanten Pflegeeinrichtungen im Jahr 2018 gemäß § 35 Absatz 3 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalens |
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Festlegung abweichender Verfahrensfristen für die Förderung der ambulanten Pflegeeinrichtungen im Jahr 2018 gemäß § 35 Absatz 3 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalens
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Festlegung abweichender Verfahrensfristen
für die Förderung der ambulanten Pflegeeinrichtungen im Jahr 2018
gemäß § 35 Absatz 3 der Verordnung zur Ausführung des
Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI
(APG DVO NRW)
Allgemeinverfügung des Ministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalens
Vom
27. Juli 2017
In Ausübung der durch § 35 Absatz 3 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes und § 92 SGB XI (APG DVO NRW) vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656) verliehenen Möglichkeit wird hiermit im Wege der Allgemeinverfügung, die Frist des § 25 Absatz 1 Satz 2 APG DVO NRW für die Antragstellung für das Förderjahr 2018 wie folgt abweichend bestimmt:
Der Antrag auf Förderung ist bis spätestens 1. März 2018 (statt bis zum 31. August 2017) zu stellen.
Diese Allgemeinverfügung gilt
nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Begründung:
Gemäß § 35 Absatz 3 APG DVO NRW überprüft die Landesregierung die in § 24 festgelegten Berechnungsmaßstäbe für die künftige Förderberechtigung im Hinblick auf die Gewährleistung der Stabilität des Gesamtfördervolumens sowie die Vermeidung unvertretbarer Einbußen der Einrichtungen aufgrund der Umstellung des Förderverfahrens. Auf der Grundlage der Überprüfung sind nach Anhörung der Verbände der betroffenen Einrichtungsträger die Berechnungsparameter ab dem 1. Januar 2018 abschließend festzusetzen.
Derzeit liegen noch nicht von allen Kreisen und kreisfreien Städten die erhobenen Daten der ambulanten Pflegeeinrichtungen vor. Die Ausschreibung zur Gewinnung eines unabhängigen Instituts für die Auswertung der erhobenen Daten ist vorbereitet, aber noch nicht erfolgt.
Vor diesem Hintergrund fehlen zum jetzigen Zeitpunkt noch die wesentlichen Grundlagen für eine Entscheidung der Landesregierung über die Durchführung des Förderverfahrens im Jahr 2018. Der Beginn des Verfahrens wird daher zunächst durch die Veränderung der Antragsfrist verschoben. Die neue bestimmte Antragsfrist entspricht der Frist, die nach dem bisher angewandten Verfahren maßgeblich war.
Die Landesregierung wird nach
Vorliegen der Daten über das weitere Vorgehen entscheiden und ggf. durch
Änderung des Alten- und Pflegegesetzes oder der hierzu erlassenen
Durchführungsverordnung die weiter notwendigen Festlegungen für das
Förderverfahren für das Jahr 2018 treffen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung
kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage
ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Sozialgericht in dessen Bezirk die
Klägerin bzw. der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder
Wohnsitz hat, zu erheben.
Düsseldorf, den 27.07.2017
Im
Auftrag
- MBl. NRW. 2017
S. 811