Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 28 vom 18.9.2017 Seite 829 bis 844

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
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Norm
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Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

Bekanntgabe des Ministeriums der Finanzen
- B 6130 – 1.3 – IV -

Vom 30. August 2017

Die nachstehende vom Verwaltungsrat der Anstalt am 18.November 2016 beschlossene 22. Änderung der Satzung, die das Bundesministerium der Finanzen gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) genehmigt hat, gebe ich bekannt. Die Bekanntgabe der Satzung durch das Finanzministerium – B 6130 – 1.3 – IV – vom 13. Juli 2007 ist wie folgt zu ändern:

1.

In der Übersicht vor dem Inhaltsverzeichnis ist nach der Nr. 20 folgende Nr. 21 einzufügen:

„22. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 18. November 2016 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 15.Dezember 2016 genehmigt.“

2.

§ 84a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

1Für Arbeitgeber, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 aus der VBL ausgeschieden sind oder die für Ausgliederungen in diesem Zeitraum einen anteiligen Gegenwert zu leisten haben, gilt der satzungsergänzende Beschluss des Verwaltungsrats zur Berechnung des Gegenwerts und zum Erstattungsmodell vom 18. November 2016.“

b) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„(5) 1Arbeitgeber, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2015 aus der VBL ausgeschieden sind oder die für Personalübergänge in diesem Zeitraum einen anteiligen Gegenwert zu leisten haben, können anstelle der Zahlung eines Gegenwerts nach §§ 23 bis 23b in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung die Finanzierung der bei der VBL verbleibenden Anwartschaften und Leistungsansprüche über das Erstattungsmodell beantragen. 2Für das Erstattungsmodell gilt § 23c in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung mit Ausnahme des Satzes 3 Buchst. f entsprechend. 3Bereits gezahlte Betriebsrentenleistungen sind für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 mit Zinsen in Höhe der im Abrechnungsverband Gegenwerte jeweils erzielten Reinverzinsung und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 mit Zinsen in Höhe der im Versorgungskonto I jeweils erzielten Reinverzinsung zuzüglich Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent zu erstatten.

4Der satzungsergänzende Beschluss des Verwaltungsrats zur Auflösung des Abrechnungsverbandes Gegenwerte vom 7. September 2016 ist zu berücksichtigen.“

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

d) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 7 bis 9.

3.

Die Anlage 1 zur VBLS wird um folgenden Text ergänzt:

Satzungsergänzender Beschluss des Verwaltungsrats zur Berechnung des Gegenwerts und zum Erstattungsmodell vom 18. November 2016

1. Der satzungsergänzende Beschluss gilt für Arbeitgeber, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 aus der VBL ausgeschieden sind oder die für Ausgliederungen in diesem Zeitraum einen anteiligen Gegenwert zu leisten haben, soweit keine Verjährung eingetreten ist.

2. Die Berechnung des Gegenwerts erfolgt für diese Arbeitgeber nach § 23 in folgender Fassung:

§ 23 Ausscheiden eines Beteiligten

(1) 1Scheidet ein Beteiligter aus der Beteiligung aus, enden die Pflichtversicherungen der bei ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. 2Für die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten entstandenen Anwartschaften und Ansprüche verbleibt es bei dem in diesem Zeitpunkt geltenden Anpassungssatz nach § 39.

(2) 1Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen aufgrund von

a) Leistungsansprüchen von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung bzw. einer beitragsfreien Versicherung sowie

b) unverfallbaren Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten einschließlich der unverfallbaren Bonuspunkte, die im Kalenderjahr nach dem Ausscheiden aus der Beteiligung für die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Anwartschaften zugeteilt werden, und

c) künftigen Leistungsansprüchen von Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen,

hat der ausscheidende Beteiligte einen von der VBL auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen.

2Der Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wobei als Rechnungszins 3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und 5,25 Prozent während des Rentenbezuges zugrunde zu legen ist. 3Zur Deckung von Fehlbeträgen ist der Gegenwert um 10 Prozent zu erhöhen; dieser Anteil wird der Verlustrücklage nach § 67 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung[1] zugeführt. 4Als künftige jährliche Erhöhung der Betriebsrenten ist der Anpassungssatz nach § 39 zu berücksichtigen. 5Die Berechnungsmethode und die Rechnungsgrundlagen werden in versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen geregelt, die beteiligten und ausgeschiedenen Arbeitgebern auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

6Bei der Berechnung des Gegenwerts werden die Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht berücksichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne des § 61 Abs. 2 oder § 66 zu erfüllen sind.

7Ansprüche, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung ruhen, werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn das Ruhen auf § 65 Abs. 6 der am Tag vor Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Satzung beruht.

8Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungskosten um 2 Prozent zu erhöhen. 9Der zunächst auf den Ausscheidestichtag abgezinste Gegenwert ist für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit Jahreszinsen in Höhe des durchschnittlichen Vomhundertsatzes der in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden erzielten Vermögenserträge, mindestens jedoch mit 5,25 Prozent aufzuzinsen.

10Ist der Beteiligte durch eine nach dem 31. Dezember 2002 durchgeführte Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Beteiligten hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über den ausgliedernden Beteiligten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der am Tag vor der Ausgliederung über den ausgliedernden Beteiligten Pflichtversicherten entspricht. 11Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften errechnet die VBL Durchschnittsbeträge, die der Gegenwertberechnung zugrunde zu legen sind. 12Der Barwert dieser Verpflichtung vermindert sich um jeweils ein Zwanzigstel [Fassung bis 31. Dezember 2003: ein Fünfzehntel] für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Beteiligung im Umlageverfahren (§ 64) zurückgelegten vollen Monate. 13Die Sätze 10 bis 12 gelten entsprechend für bereits beteiligte Arbeitgeber, die nach dem 31. Dezember 2007 Pflichtversicherte im Wege der Ausgliederung übernommen haben.

(3) 1Absatz 2 gilt nicht, wenn die Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Beteiligten, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über einen oder mehrere andere Beteiligte an der VBL, auf den/die die Aufgaben des früheren Beteiligten übergegangen sind, fortgesetzt worden sind oder fortgesetzt werden. 2Wurden die Pflichtversicherungen der Pflichtversicherten, die am Ersten des 36. Monats vor dem Ausscheiden über den Beteiligten versichert waren, mindestens zur Hälfte über Beteiligte im Sinne des Satzes 1 fortgesetzt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass sich der Gegenwert in dem Verhältnis vermindert, in dem die Zahl der fortgesetzten Pflichtversicherungen zu den nicht fortgesetzten Pflichtversicherungen der Beschäftigten, die am Ersten des 36. Monats vor dem Ausscheiden über den Beteiligten versichert gewesen sind, steht. 3Pflichtversicherungen, die nach dem Ersten des 36. Monats bis zum Tag des Ausscheidens infolge des Eintritts des Versicherungsfalls geendet haben, gelten für die Anwendung der Sätze 1 und 2 als fortgesetzte Pflichtversicherungen.

(4) 1Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu zahlen. 2Die VBL kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 Prozent, stunden.

(5) 1Der Gegenwert wird dem Versorgungskonto II (§ 66) zugeführt. 2Die dem Gegenwert zugrunde liegenden Renten und Rentenanwartschaften sind zu Lasten des Versorgungskontos II zu erfüllen.

3In Fällen des Absatzes 3 Satz 2 sowie in Fällen, in denen nur ein anteiliger Gegenwert zu zahlen ist, wird dieser dem Versorgungskonto I (§ 64) zugeführt. 4Die dem anteiligen Gegenwert zugrunde liegenden Renten und Rentenanwartschaften sind abweichend von Satz 2 zu Lasten des Versorgungskontos I zu erfüllen. 5Entsprechendes gilt in Fällen, in denen der Gegenwert nach Absatz 2 wegen Insolvenz oder Liquidation eines Beteiligten nicht oder nicht in vollem Umfang einbringlich ist.

6Die Auflösung des Abrechnungsverbandes Gegenwerte infolge des satzungsergänzenden Beschlusses des Verwaltungsrats zur Auflösung des Abrechnungsverbandes Gegenwerte vom 7. September 2016 ist zu berücksichtigen.“

3. Ist der bisherige Gegenwert vollumfänglich gezahlt worden, zahlt die VBL denjenigen Anteil einschließlich der gezogenen Nutzung zurück, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfällt, die im Zeitpunkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeit noch verfallbar waren.

4. 1Wurde der bisherige Gegenwert nicht oder nicht vollständig gezahlt, hat der Arbeitgeber den bisherigen Gegenwert abzüglich des Anteils zu leisten, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfällt, die im Zeitpunkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeit noch verfallbar waren. 2Der danach offene Betrag ist ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Monats nach Mitteilung der Höhe des bisherigen Gegenwerts jährlich zu verzinsen. 3Als jährlicher Zinssatz ist für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 die im Abrechnungsverband Gegenwerte und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 die im Versorgungskonto I jeweils erzielte Reinverzinsung anzusetzen. 4Die ausstehende Forderung ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang der neuen Mitteilung über den Betrag nach Satz 1 und Satz 2 zu begleichen.

5. Alternativ kann der Arbeitgeber die bei der VBL verbleibenden Anwartschaften und Ansprüche über eine Neuberechnung des Gegenwerts nach Nr. 2 oder das Erstattungsmodell in entsprechender Anwendung des § 23c in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung finanzieren.

5.1. 1Bei einer Neuberechnung ist der Gegenwert nicht zum Ausscheidestichtag, sondern zu einem mit dem Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden künftigen Stichtag auf Kosten der VBL zu berechnen. 2Der Arbeitgeber kann zwischen der Erhöhung des Gegenwerts um 10 Prozent nach § 23 Absatz 2 Satz 3 in der Fassung der Nr. 2 und der Wiederholung der Gegenwertberechnung in entsprechender Anwendung des § 23a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Buchst. a bis c und Satz 2 sowie Abs. 4 in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung wählen. 3Stichtag der erstmaligen Wiederholung der Gegenwertberechnung ist der Tag, der nach Ablauf von fünf oder zehn Jahren dem Stichtag der Neuberechnung des Gegenwerts nach Satz 1 entspricht.

4Bei dem Erstattungsmodell beginnt der Erstattungszeitraum für künftige Betriebsrentenleistungen ebenfalls zu einem mit dem Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden Stichtag.

5Bei der Neuberechnung und beim Erstattungsmodell hat der Arbeitgeber die vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zu dem vereinbarten Stichtag bereits gezahlten Betriebsrentenleistungen zu erstatten, die ihm zuzurechnen sind. 6Der Erstattungsbetrag wird zur Abgeltung der Verwaltungskosten pauschal um 2 Prozent erhöht und jährlich verzinst. 7Als jährlicher Zinssatz ist für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 die im Abrechnungsverband Gegenwerte und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 die im Versorgungskonto I jeweils erzielte Reinverzinsung anzusetzen. 8Für die Berechnung der Zinsen ist der Erstattungsbetrag für jedes Kalenderjahr der Rentenzahlung gesondert zu ermitteln und jährlich vom Jahresende an zu verzinsen. 9Der Erstattungsbetrag ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung der Höhe des Erstattungsbetrages zu zahlen. 10Die VBL kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen stunden. 11Als jährlicher Zinssatz ist die im Versorgungskonto I jeweils erzielte Reinverzinsung anzusetzen.

5.2 Der Arbeitgeber kann die Neuberechnung des Gegenwerts nach Nr. 5.1 oder das Erstattungsmodell innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung über den Betrag nach Nr. 4 Satz 4 schriftlich mit Angabe des gewünschten Stichtags und der Entscheidung nach Nr. 5.1 Satz 2 beantragen.

5.3 1Für das Erstattungsmodell gilt § 23c in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:

2Der Arbeitgeber ist berechtigt, anstelle der Zahlung eines Gegenwerts nach Nr. 2 die Aufwendungen der VBL für die Betriebsrentenleistungen, die ihm zuzurechnen sind, zuzüglich anteiliger Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent des jeweiligen Erstattungsbetrages fortlaufend zu erstatten (Erstattungsmodell). 3Er kann – auch nachträglich – den Erstattungszeitraum verkürzen, indem er einen Deckungsstock zur Ausfinanzierung verbleibender Anwartschaften und Leistungsansprüche nach
Nr. 2 aufbaut oder zukünftig einen Gegenwert zur Ausfinanzierung solcher verbleibenden Ansprüche zahlt. 4Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

a) Beim Erstattungsmodell kann der Arbeitgeber zwischen reiner Erstattung, verkürzter Erstattung mit Deckungsstock und verkürzter Erstattung mit verbleibendem Gegenwert wählen.

b) 1Das Ende des zu vereinbarenden Erstattungszeitraums kann der Arbeitgeber festlegen. 2Wählt er das reine Erstattungsmodell, endet der Erstattungszeitraum mit der letzten ihm zuzurechnenden Rentenzahlung.

c) 1Aufbau und Höhe eines vom Arbeitgeber gewählten Deckungsstocks bestimmen sich nach dem von ihm festgelegten Ende des Erstattungszeitraums und den dann noch vorhandenen Leistungsansprüchen und Anwartschaften. 2Ist der Deckungsstock am Ende des gewählten Erstattungszeitraums höher als die noch vorhandenen Anwartschaften und Leistungsansprüche, erhält der Arbeitgeber den Überschuss; ist der Deckungsstock niedriger, muss er die Differenz ausgleichen.

d) Wählt der Arbeitgeber die Zahlung eines verbleibenden Gegenwerts für die bei Ende des von ihm festgelegten Erstattungszeitraums noch vorhandenen Leistungsansprüche und Anwartschaften, so gilt für den Gegenwert Nr. 2 entsprechend.

e) 1Der Arbeitgeber wird für die Dauer der Erstattung - wie bei einer fortbestehenden Beteiligung – an den Kosten von vergangenen bzw. zukünftigen Beendigungen von Beteiligungen beteiligt, soweit diese von den ausgeschiedenen Beteiligten nicht selbst getragen werden. 2Der Arbeitgeber hat keine Ausfallsicherung beizubringen.

f) § 23c Satz 3 Buchst. f in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.

5Im Falle einer verkürzten Erstattung unterbleibt eine Wiederholung der Berechnung des Gegenwerts oder des gebildeten Deckungsstocks. 6Absatz 4 Satz 7 der Ausführungsbestimmungen zu § 23c und Absatz 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 23c finden keine Anwendung.

4.

In der Anlage 1 zur VBLS wird der satzungsergänzende Beschluss des Verwaltungsrats zu §§ 23 bis 23c vom 21. November 2012 aufgehoben.

5.

Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)

Teil I „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der betroffenen Paragrafen“ wird wie folgt gefasst

VBLS

(ohne Anhänge)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderung

VBLS

(ohne Anhänge)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderung

§ 1

12

§ 43

3, 4, 6, 13

§ 3

8, 21

§ 44

4, 10

§ 7

6, 13

§ 46

6, 11

§ 8

8, 12, 13, 18, 19, 21

§ 46a

20

§ 11

11

§ 47

5, 15

§ 12

6, 8, 12, 13, 18, 19, 21

§ 48

6, 15

§ 13

8

§ 51

5, 10,17

§ 14

6, 8, 11,13

§ 55

16

§ 15

8, 12, 13, 21

§ 56

16

§ 18

8, 21

§ 57

6, 13, 16

§ 22

5, 10, 18, 21

§ 59

18, 20, 21

§ 23

1, 4, 5, 10, 11, 18, 21

§ 60

20

§ 23a

18, 21

§ 61

18, 19, 21

§23b

18, 20, 21

§ 62

20

§23c

18, 21

§ 64

2, 4, 10,17, 18, 20

§23d

21

§ 65

6, 7, 8, 10, 11, 18, 20, 21

§23e

21

§ 66

18

§ 26

10, 12

§ 66a

4, 18

§ 28

2, 4

§ 67

8, 19, 21

§ 30

5, 10

§ 68

5, 18, 21

§ 31

5, 8, 10, 12,14

§ 69

8, 18, 19, 21

§ 32

5

§ 71

8, 16

§ 32a

14, 21

§ 75

10

§ 34

5, 10,14

§ 78

3, 17

§ 35

5, 10, 18

§ 79

3, 17, 20

§ 35a

18, 21 gestr.

§ 80

17

§ 36

6, 10, 20

§ 82

3, 10

§ 36a

10, 20

§ 82a

6, 10, 11, 15

§ 37

3, 5, 10,17

§ 84a

10, 11,17, 18, 21, 22

§ 38

6, 10, 12,17

§ 84b

19, 21

§ 40

3, 12

§ 41

3, 5, 11

§ 42

17, 18

Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderungen

AB zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst e (Anhang 1, II.)

10

AB zu § 20 Abs. 3 (Anhang 1, III.)

1

AB zu § 21 Abs. 2 (Anhang 1, IV.)

2, 12, 20

AB zu § 23a

21

AB zu § 23b

21

AB zu § 23c

21

AB zu § 23d

21

AB zu § 28 Abs. 2 (Anhang 1, V.)

10, 18

AB zu § 43 Abs. 1 (Anhang 1, VII.)

4, 10, 14

AB zu § 64 Abs. 4 Satz 1 (Anhang 1, VIII.)

3, 10, 14, 16, 17, 18

AB zu § 65 Abs. 5a (Anhang 1, IX.)

7, 8, 9, 10, 11, 16, 20, 21

AB zu § 68 Abs. 3 Satz 3 (Anhang 1, X.)

4, 5, 8

b)

In Teil II „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der Satzungsänderungen“ wird folgende Nr. 22 angefügt:

„22. Änderung der VBLS vom 18.11.2016

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 01.01.2001):

§ 84a Abs. 4 Satz 1

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 10.10.2012):

§ 84a Abs. 5.

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 31.12.2012):

§ 84a Abs. 6.

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 01.01.2016):

§ 84a Abs. 7 bis 9.

- MBl. NRW. 2017 S. 839


[1] Die Auflösung des Abrechnungsverbandes Gegenwerte infolge des satzungsergänzenden Beschlusses des Verwaltungsrats zur Auflösung des Abrechnungsverbandes Gegenwerte vom 7. September 2016 ist zu berücksichtigen.