Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 29 vom 5.10.2017 Seite 845 bis 890

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020) Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – Az.: II 1 – 2636-1
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020) Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – Az.: II 1 – 2636-1

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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden
(ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020)


Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
 – Az.: II 1 – 2636-1


Vom 7. September 2017

Der Runderlass vom 23. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 82), zuletzt geändert durch Runderlass vom 10. Juli 2017 (MBl. NRW. S. 728), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1.5 wird wie folgt gefasst:

1.1.5
Der im Allgemeinen Teil dieser Richtlinie verwandte Begriff Pauschale entspricht dem gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 von der Europäischen Union verwandten Begriff der standardisierten Einheitskosten.

Die im Programmteil dieser Richtlinie als Zuwendung genannten Pauschalen bzw. pauschalierten Beträge sind auf Grundlage von standardisierten Einheitskosten gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt worden, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt.“

2. Nummer 1.5.3.4 wird wie folgt geändert:

Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Pro geleisteter Arbeitsstunde eine Pauschale in Höhe von 10 Euro.“

3. Nummer 1.5.3.5 wird wie folgt geändert:

Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit sich Dritte außerhalb des Finanzierungsplans durch die (unentgeltliche) Überlassung von Personal an der geförderten Maßnahme beteiligen, kann hierfür im Rahmen der Abrechnung gegenüber der EU-Kommission eine Pauschale in Höhe von 44 Euro pro Arbeitsstunde anerkannt werden.“

4. Dieser Runderlass tritt – mit Ausnahme der Höhe der bei Ziffer 3 genannten Pauschale - mit Wirkung vom 23. Dezember 2014 in Kraft. Eine rückwirkende Änderung der Höhe der vorgenannten Pauschale erfolgt nicht.

- MBl. NRW. 2017 S. 887