Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 34 vom 8.12.2017 Seite 985 bis 1008
Richtlinien über den Feuerschutz in landeseigenen und in sonstigen vom Land genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen Runderlass des Ministeriums der Finanzen - B 1040 - 1 - VI A 2 - |
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Richtlinien über den Feuerschutz in landeseigenen und in sonstigen vom Land genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen Runderlass des Ministeriums der Finanzen - B 1040 - 1 - VI A 2 -
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Richtlinien über
den Feuerschutz in landeseigenen und in sonstigen
vom Land genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen
Runderlass des Ministeriums der Finanzen
- B 1040 - 1 - VI A 2 -
Vom 13. November 2017
Mein Runderlass vom 25. Mai 2009 (MBl. NRW. S. 582) wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
Liegenschaften in der Verwaltung von Hochschulen und Universitätskliniken
Diese Richtlinie findet auf das Körperschaftsvermögen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, auf die Universitätskliniken als Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit keine Anwendung, sofern diese verselbstständigt wurden und deren Liegenschaften nicht mehr in der Verwaltung des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW (BLB NRW) liegen.
Diese Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts regeln den Brandschutz in eigener Zuständigkeit.“
2. Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8.
Schlussbestimmungen
Der Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Der Runderlass des Finanzministeriums vom 16. Juni 1963 (MBl. NRW S. 1265) wird aufgehoben. Die Richtlinien ergehen im Einvernehmen mit dem Landtag, der Staatskanzlei, dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, dem Ministerium des Innern, dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Ministerium für Schule und Bildung, dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, dem Ministerium der Justiz, dem Ministerium für Verkehr, dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft, dem Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales.“
- MBl. NRW. 2017 S. 991