Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 36 vom 15.12.2017 Seite 1017 bis 1022

Änderung der Selbsthilfe-Kontaktstellen-Förderrichtlinien Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – – G.0361 –
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Änderung der Selbsthilfe-Kontaktstellen-Förderrichtlinien Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – – G.0361 –

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Änderung der Selbsthilfe-Kontaktstellen-Förderrichtlinien

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
–  – G.0361 –

Vom 30. November 2017

Der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 10. Februar 2010 (MBl. NRW. S. 158), der zuletzt durch Runderlass vom 17. November 2016  (MBl. NRW. S. 771) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Nummer 4 wird der 12. Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„- die festgelegte Öffnungszeiten an mindestens drei Wochentagen haben und bei Bedarf auch eine flexible Terminvereinbarung außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten ermöglichen,“.

2.In Nummer 6.1 wird der erste Satz wie folgt gefasst:

„Der Antrag ist nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster an die zuständige Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde) zu richten; die untere Gesundheitsbehörde erhält parallel eine Kopie des Antrags.“

3.In Nummer 7 wird die Angabe „31. Dezember 2017" durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.

4.In Anlage 1 wird in Nummer 1 das Wort „Konto-Nummer“ durch das Wort „IBAN“ und das Wort „BLZ“ durch das Wort „BIC“ ersetzt.

5.In Anlage 1 wird in Nummer 4 das Wort „BAT-Land“ durch die Worte „TV-L (West)“ ersetzt.

6.In Anlage 1 werden in Nummer 6 in der ersten Zeile vor den Wörtern „Der Antragsteller“ die Wörter „Die Antragstellerin  /“ eingefügt.

7.In Anlage 1 wird die Nummer 6.4. wie folgt gefasst:

„mit diesen beantragten und weiteren öffentlichen Mitteln über 100 % der tatsächlichen Ausgaben für diesen Zweck nicht in Anspruch genommen werden,“

8.In Anlage 1 wird eine neue Nummer 6.5. eingefügt:

„die untere Gesundheitsbehörde eine Kopie des Antrags erhalten hat.“

9.In Anlage 1 werden in Nummer 7 die Wörter „des Gesundheitsamtes“ durch die Wörter „der unteren Gesundheitsbehörde“ ersetzt.

10.In Anlage 2, dritte Zeile, werden hinter dem Wort „Anschrift“ die Wörter „der Zuwendungsempfängerin / “ eingefügt.

11.In Anlage 2 wird unter II. Nebenbestimmungen die Nummer 2 wie folgt gefasst:

„Anstelle einer vollzeitlich tätigen Fachkraft können auch zwei Teilzeitkräfte, von denen die Arbeitszeit einer Teilzeitkraft mindestens 25 Prozent der tariflich vereinbarten oder der für Landesbedienstete geltenden Arbeitszeit beträgt, gefördert werden.“

12.In Anlage 2 wird die Ziffer III. Rechtsbehelfsbelehrung wie folgt gefasst:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift (gegebenfalls elektronisch) beim Verwaltungsgericht …, (vollständige Anschrift) einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.“

13.In Anlage 3, erste Zeile, wird vor dem Wort „Zuwendungsempfänger“ das Wort „Zuwendungsempfängerin  /“ eingefügt.

14.In Anlage 3 wird in II. Zahlenmäßiger Nachweis das Wort „BAT-Land“ durch die Worte „TV-L (West)“ ersetzt.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 1018