Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 36 vom 15.12.2017 Seite 1017 bis 1022

Änderung des Runderlasses „Versicherungspflicht einer Beamtin/eines Beamten bzw. einer Richterin/eines Richters in einer Zweitbeschäftigung, während einer Beurlaubung oder während einer Zuweisung in der Sozialversicherung“ Runderlass des Ministeriums der Finanzen – B 6028 – 3.4 IV –
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Änderung des Runderlasses „Versicherungspflicht einer Beamtin/eines Beamten bzw. einer Richterin/eines Richters in einer Zweitbeschäftigung, während einer Beurlaubung oder während einer Zuweisung in der Sozialversicherung“ Runderlass des Ministeriums der Finanzen – B 6028 – 3.4 IV –

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Änderung des Runderlasses „Versicherungspflicht einer Beamtin/eines Beamten
bzw. einer Richterin/eines Richters in einer Zweitbeschäftigung,
während einer Beurlaubung oder während einer Zuweisung in der Sozialversicherung“

Runderlass des Ministeriums der Finanzen – B 6028 – 3.4 IV –

Vom 5. Dezember 2017

Der Runderlass des Finanzministeriums zur Versicherungspflicht einer Beamtin/eines Beamten bzw. einer Richterin/eines Richters in einer Zweitbeschäftigung, während einer Beurlaubung oder während einer Zuweisung in der Sozialversicherung vom 16. November 2012 (MBl. NRW. S. 704), zuletzt geändert am 15. Januar 2015 (MBl. NRW. S. 72) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt geändert.

1.
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „Ministerium für Inneres und Kommunales“ durch die Wörter „Ministerium des Innern“ und die Wörter „Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales“ durch die Wörter „Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.

2.
In Nummer 3.2 Absatz 1 werden die Wörter „Nummer 5 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt wird“ durch die Wörter „Nummer 4 LBeamtVG NRW als ruhegehaltfähig anerkannt wird und gemäß § 6 Absatz 2 LBeamtVG NRW ein Versorgungszuschlag gezahlt wird“ ersetzt.

3.
Nummer 3.3.2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„Von der Vereinbarung über die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Fall der Nachversicherung ist abzusehen, wenn gemäß § 6 Absatz 2 LBeamtVG NRW für die gesamte Dauer der Beurlaubung bzw. der Zuweisung ein Versorgungszuschlag gezahlt wird. In diesen Fällen trägt bei einer späteren Nachversicherung der Beamtin oder des Beamten bzw. der Richterin oder des Richters das Land die Nachversicherungskosten.“

4.
In Nummer 6 wird Absatz 2 gestrichen.

5.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 1019