Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 37 vom 22.12.2017 Seite 1023 bis 1034
Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe |
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Normkopf Norm Normfuß |
Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
21210
Satzung des Zusatzversorgungswerkes
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Vom 21. November 2017
Die
Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am
21. November 2017 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403 ff.), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) die folgende
Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2017,
Aktenzeichen: Vers. 35-00-1(11) – III B 4, genehmigt worden ist.
Artikel I
Die Satzung des
Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 07. Dezember
1994 (MBl. NRW 1995 S. 382) zuletzt geändert am 20.
Mai 2009 (MBl. NRW S. 320) wird wie folgt gefasst:
§ 1
Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben
(1) Das Zusatzversorgungswerk ist eine
Einrichtung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe, Körperschaft des öffentlichen
Rechts, mit Sitz in Münster.
(2) Das Zusatzversorgungswerk hat
die Aufgabe, Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieser Satzung zu gewähren.
(3) Das Zusatzversorgungswerk soll im Interesse der Freizügigkeit
innerhalb des Bundesgebietes mit anderen Kammern, die gleichartige
Einrichtungen unterhalten, Verbindung aufnehmen und Vereinbarungen treffen, die
eine gleichartige Behandlung der zu versorgenden Personen bei Wechsel in den
Bereich einer anderen Apothekerkammer verbürgen. Die Vereinbarungen bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Das Zusatzversorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter seinem eigenen
Namen – Zusatzversorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe – klagen und
verklagt werden. Es verwaltet zweckgebunden ein eigenes Vermögen, das nicht für
Verbindlichkeiten der Apothekerkammer Westfalen-Lippe haftet.
(5) Das Zusatzversorgungswerk wird
gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten der
Apothekerkammer vertreten. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt
die Präsidentin oder den Präsidenten im Falle der Verhinderung. Erklärungen,
die das Zusatzversorgungswerk vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der
Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder
dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet
sind.
§ 2
Bekanntmachungen
Allgemeine Bekanntmachungen des
Zusatzversorgungswerkes erfolgen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der
Kammer.
§ 3
Aufbringung und Verwendung der Mittel
(1) Die Mittel des
Zusatzversorgungswerkes bestehen aus Beiträgen und Vermögenserträgen. Beiträge
werden durch die öffentlichen Apotheken und die in Absatz 5 genannten Standesorganisationen
aufgebracht.
(2)
Die Beiträge, die die öffentlichen Apotheken jährlich aufzubringen haben,
werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet. Sie dürfen 0,5 %
des Umsatzes der Apotheken nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage ist der
jeweilige Vorjahresumsatz ohne Mehrwertsteuer.
(3)
Die Beiträge sind vierteljährlich, spätestens 15 Tage nach Quartalsende, zu
zahlen. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem 1. Januar 1956.
(4)
Für die bei der Apothekerkammer und beim Apothekerverband Westfalen-Lippe
hauptberuflich tätigen Kammerangehörigen werden die Beiträge von diesen
Standesorganisationen aufgebracht.
(5)
Die aufgebrachten Mittel dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen
Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der
erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.
(6)
Das Vermögen ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben
bereitzuhalten ist, unter Beachtung der in der jeweils geltenden Fassung des
Heilberufsgesetzes aufgeführten Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Das
Zusatzversorgungswerk hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert
in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden
Formen und Fristen zu berichten.
§ 4
Rechnungslegung
(1) Die Durchführung des
Zusatzversorgungswerkes erfolgt nach dem technischen Geschäftsplan, der der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Zum
31. Dezember eines jeden Jahres hat die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer des Zusatzversorgungswerkes einen Jahresabschluss nebst
Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr nach den vorgeschriebenen
Formblättern und Nachweisungen sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der
Aufsichtsbehörde aufzustellen. Mindestens zum Ende eines jeden vierten
Geschäftsjahres - auf begründetes Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu
anderen Zeitpunkten - hat der Kammervorstand durch eine versicherungsmathematische
Sachverständige oder einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im
Rahmen eines Gutachtens die Deckungsrückstellung errechnen zu lassen und diese
in den Jahresabschluss einzustellen. Der Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie
das versicherungsmathematische Gutachten sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) In die versicherungstechnische
Bilanz ist eine Verlustrücklage einzustellen. Die Höhe der Verlustrücklage
richtet sich nach der zu bedeckenden Solvabilitätsspanne.
Die zu bedeckende Solvabilitätsspanne wird jeweils im
versicherungsmathematischen Gutachten zusammen mit dem Barwert der Leistungen
zum Bilanzstichtag festgestellt. Weist die versicherungstechnische Bilanz
danach einen Überschuss aus, so ist er der Rückstellung für satzungsgemäße
Beitragsrückerstattung Verwaltungskosten zuzuführen.
(5) Die Rückstellung für
satzungsgemäße Beitragsrückerstattung ist nur zur Erhöhung der Leistungen oder
zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die
näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft auf Grund von
Vorschlägen der versicherungsmathematischen Sachverständigen oder des
versicherungsmathematischen Sachverständigen die Kammerversammlung. Der
Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(6)
Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts
durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
§ 5
Verwaltungsorgane des Zusatzversorgungswerkes
Verwaltungsorgane des
Zusatzversorgungswerkes sind:
1. die
Kammerversammlung,
2. der
Kammervorstand,
3. der Ausschuss für
das Zusatzversorgungswerk,
4. die
Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
§ 6
Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung beschließt
über die:
1. Änderung oder Neufassung der
Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe,
2. Wahl und Anzahl der Mitglieder
des Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk,
3. Annahme des Jahresabschlusses,
4. Entlastung des Kammervorstandes,
des Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk und der Geschäftsführerin oder
des Geschäftsführers,
5. Verwendung der satzungsgemäßen
Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Deckung des Bilanzverlustes,
6. Auflösung des Zusatzversorgungswerkes
und die im Zuge der Abwicklung erforderlichen Maßnahmen
(2) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1
bedürfen der absoluten Mehrheit der gewählten Kammerversammlungsmitglieder, die
nach Nrn. 2 bis 5 der einfachen Mehrheit der anwesenden Kammerversammlungsmitglieder.
Für den Auflösungsbeschluss ist die Dreiviertelmehrheit der gewählten
Kammerversammlungsmitglieder erforderlich.
(3) Anträge auf Auflösung des
Zusatzversorgungswerkes müssen mindestens drei Monate vor Zusammenkunft der
Kammerversammlung den Kammerversammlungsmitgliedern schriftlich bekanntgemacht
werden. Die angesammelten Mittel dürfen nur für Fürsorge- oder
Versorgungszwecke verwendet werden.
(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1,
5 und 6 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 7
Kammervorstand
(1)
Das Zusatzversorgungswerk wird unter Leitung des Kammervorstandes nach Maßgabe
der Satzung durchgeführt.
(2)
Dem Kammervorstand obliegen folgende Aufgaben:
1.
die Überwachung der Geschäftstätigkeit,
2. die Prüfung und Feststellung der
Jahresabschlüsse nach Anhörung des Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk,
3.
die Erteilung von Richtlinien für die Kapitalanlage des
Zusatzversorgungswerkes,
4.
die Beschlussfassung über Erwerb,
Veräußerung und Bebauung von Grundstücken,
5.
Beschlüsse nach § 8 Abs. 1, 3 und 7 und § 9,
6.Bestellung der Geschäftsführerin
oder des Geschäftsführers für das Zusatzversorgungswerk nach Anhörung des
Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk,
7 Bestellung der
versicherungsmathematischen Sachverständigen oder des
versicherungsmathematischen Sachverständigen sowie der Wirtschaftsprüferin oder des
Wirtschaftsprüfers gemäß § 4 Abs. 3.
§ 8
Ausschuss für das Zusatzversorgungswerk
(1) Die Ausschussmitglieder werden
auf Vorschlag des Kammervorstandes von der Kammerversammlung für die Dauer
ihrer Wahlperiode gewählt. Die Zusammensetzung des Ausschusses und die Zahl der
Ausschussmitglieder bestimmt die Kammerversammlung.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Der Ausschuss kann zu seiner
fachlichen Beratung Sachverständige hinzuziehen. Sie werden auf Vorschlag des
Ausschusses vom Kammervorstand berufen.
(4) Die Einladung des Ausschusses
erfolgt auf Vorschlag der Ausschussvorsitzenden oder des Ausschussvorsitzenden durch
die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Einladung wird schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung übermittelt. Zu den Sitzungen des Ausschusses ist
die Aufsichtsbehörde, ein Mitglied des Kammervorstandes und die oder der
Vorsitzende des Finanzausschusses einzuladen.
(5) Der Ausschuss wählt aus seiner
Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(6) Der Ausschuss steht dem
Kammervorstand und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zur Seite,
insbesondere bei der Einhaltung des Geschäftsplanes. Sie oder er hat dem
Kammervorstand über seine Sitzungen schriftlich Bericht zu erstatten.
(7) Kapitalanlagen werden durch den
Ausschuss vorbereitet und vorgeschlagen. Die angelegten Mittel sind direkt oder
indirekt im Interesse des Berufsstandes zu verwenden.
§ 9
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
Der Kammervorstand bestellt nach
Anhörung des Ausschusses die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des
Zusatzversorgungswerkes. Sie oder er hat die für die Durchführung des
Zusatzversorgungswerkes notwendigen Verwaltungsarbeiten zu erledigen.
§ 10
Anwendung weiterer Vorschriften
Im Übrigen gelten für die
Verwaltungsorgane des Zusatzversorgungswerkes die Vorschriften der Hauptsatzung
und der Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe sinngemäß.
§ 11
Versorgungsberechtigter Personenkreis
(1)
Der zu versorgende Personenkreis umfasst alle Kammerangehörigen, die vor dem
31.12.1994 nichtselbständig in öffentlichen Apotheken in Westfalen-Lippe,
hauptamtlich bei der Apothekerkammer oder dem Apothekerverband Westfalen-Lippe
tätig waren (versorgungsberechtigte Kammerangehörige), sowie deren
Hinterbliebene, soweit sie nicht auf Grund einer Apothekenkonzession oder
-betriebserlaubnis eine Apotheke nutzen oder ein Nutzungsrecht an einer
Apotheke besitzen oder besessen haben. Unter Tätigkeit wird hier eine
nachgewiesene Tätigkeit von mindestens 24 Stunden wöchentlich verstanden.
Abweichend von Satz 2 sind Kammerangehörige, die unter 24 Stunden, mindestens
jedoch 19 Stunden wöchentlich tätig waren, sowie deren Hinterbliebene
versorgungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen zur Zahlung der Leistungen
gemäß § 17 zeitlich nach dem 31.12.1999 erfüllt sind.
(2)
Für Familienangehörige entfällt der Versorgungsanspruch, wenn die Ehegattin /
der Ehegatte oder im Falle des Todes die überlebende Ehegattin / der
überlebende Ehegatte eine Apothekenkonzession oder -betriebserlaubnis, eine
Apothekenpachtung oder ein Nutzungsrecht an einer Apotheke hat.
(3)
Die Zugehörigkeit zu dem Kreis der versorgungsberechtigten Kammerangehörigen
erlischt
a) mit dem Entzug der Approbation,
sofern nicht unverschuldete Krankheit die Ursache ist;
b) bei Wegzug aus dem Bereich des
Zusatzversorgungswerkes vor Eintritt des Versorgungsfalles, sofern nicht eine
Regelung im Sinne der Vorschrift des § 1 Abs. 3 getroffen ist.
§ 12
Leistungsarten, Zahlungsweise
(1) Das Zusatzversorgungswerk
gewährt folgende Leistungen:
a) Altersgeld
b) Berufsunfähigkeitsgeld
c) Witwen- und Witwergeld
d) Halb-
und Vollwaisengeld.
(2)
Die Leistungen aus dem Zusatzversorgungswerk werden am Anfang eines jeden
Monats für den laufenden Monat erbracht.
§ 13
Altersgeld
(1)
Die nach § 11 versorgungsberechtigten Kammerangehörigen erhalten auf
schriftlichen Antrag nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 17 mit dem
Erreichen der Regelaltersgrenze ein Altersgeld. Versorgungsberechtigte
Kammerangehörige, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, erhalten ein Altersgeld
mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für versorgungsberechtigte
Kammerangehörige, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, wird die Altersgrenze
wie folgt angehoben:
Für den Geburtsjahrgang |
Erfolgt eine Anhebung um Monate |
Auf Vollendung eines Lebensalters
von (Regelaltersgrenze) |
1949 |
2 |
65 Jahren und 2 Monate |
1950 |
4 |
65 Jahren und 4 Monate |
1951 |
6 |
65 Jahren und 6 Monate |
1952 |
8 |
65 Jahren und 8 Monate |
1953 |
10 |
65 Jahren und 10 Monate |
1954 |
12 |
66 Jahren |
1955 |
14 |
66 Jahren und 2 Monate |
1956 |
16 |
66 Jahren und 4 Monate |
1957 |
18 |
66 Jahren und 6 Monate |
1958 |
20 |
66 Jahren und 8 Monate |
1959 |
22 |
66 Jahren und 10 Monate |
Ab 1960 |
24 |
67 Jahren |
(2)
Das Altersgeld wird gezahlt ab Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt,
in dem die versorgungsberechtigten Kammerangehörigen die Regelaltersgrenze nach
Abs. 1 erreicht haben. Die Zahlung endet mit Ablauf des Monats, in dem die /
der versorgungsberechtigte Kammerangehörige stirbt. Erfolgt die Antragstellung
nach Erreichen der Regelaltersgrenze, wird das Altersgeld ab Beginn des
Kalendermonats gezahlt, der dem Monat der Antragsstellung folgt.
(3)
Das Altersgeld beträgt Euro 406,- monatlich.
(4)
Die versorgungsberechtigten Kammerangehörigen können schriftlich beantragen,
die Regelaltersgrenze um höchstens 60 Monate vorzuziehen. In diesen Fällen
vermindert sich das Altersgeld um einen nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen errechneten Abschlag. Die Berechnung des Abschlages bedarf der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Zahlung beginnt frühestens mit dem auf
den Eingang des Antrages folgenden Monat.
§ 14
Berufsunfähigkeitsgeld
Die versorgungsberechtigten
Kammerangehörigen können bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 auf
Antrag ein Berufsunfähigkeitsgeld erhalten, wenn die Berufsunfähigkeit durch
die gesetzliche Rentenversicherung oder eine berufsständische Versorgungseinrichtung
festgestellt worden ist. Das Berufsunfähigkeitsgeld beträgt monatlich Euro
349,-. Die Zahlungen werden bei Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 13 Abs.
1 abweichend von § 13 Abs. 3 in gleicher Höhe als Altersgeld fortgezahlt.
§ 15
Witwen- und Witwergeld
(1)
Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 wird auf Antrag ein Witwen- oder
Witwergeld gezahlt.
(2)
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 70 vom Hundert des Alters- oder
Berufsunfähigkeitsgeldes, das die versorgungsberechtigten Kammerangehörigen bei
ihrem Ableben bezogen oder bezogen haben würden, wenn zu diesem Zeitpunkt
Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld bestanden hätte.
(3)
Der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld beginnt mit dem ersten Tag des Monats,
der dem Ableben der / des versorgungsberechtigten Kammerangehörigen folgt,
nicht jedoch vor dem ersten des auf den Antragseingang folgenden Monats.
(4)
Die Vorschrift des § 19 Beamtenversorgungsgesetz findet sinngemäß Anwendung.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 finden auch auf Witwen ehemaliger Pächter und Witwer
ehemaliger Pächterinnen Anwendung, die nicht zwischenzeitlich ein
Apothekenrecht i. S. v. § 11 Abs. 2 erworben haben.
§ 16
Waisengeld
(1) Waisengeld wird auf Antrag unter
den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 nach Ableben der/des versorgungsberechtigten
Kammerangehörigen an ihre/seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
gezahlt. Für eine Waise, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befindet, wird Waisengeld auf Antrag bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
gezahlt. Wird die Schul- oder Berufsausbildung und damit auch die Zahlung des
Waisengeldes aus dem Zusatzversorgungswerk durch Erfüllung der gesetzlichen
Wehr-oder Ersatzdienstpflicht unterbrochen, so verlängert sich die Laufzeit
über das 25. Lebensjahr der Waisen um die Zeit dieser Unterbrechung.
(2) Kinder versorgungsberechtigter
Kammerangehöriger i. S. des Bürgerlichen Gesetzbuches sind zum Bezug des
Waisengeldes berechtigt.
(3) Das Waisengeld beträgt bei
Halbwaisen Euro 41,-- und bei Vollwaisen Euro 82,-- im Monat. Die Höhe des
Waisengeldes darf unter Berücksichtigung eines Witwen- oder Witwergeldes nach §
15 insgesamt für einen Versorgungsfall nicht mehr als die Höhe der Leistungen
betragen, die das verstorbene Mitglied bei seinem Ableben bezog oder bezogen
haben würde, wenn es zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Altersgeld gem. § 13 Abs.
3 oder Berufsunfähigkeitsgeld gem. § 14 besessen hätte. Gehen sie darüber
hinaus, so erfolgt eine verhältnismäßige Kürzung der Waisengelder. Erlischt der
Anspruch eines versorgungsberechtigten Waisen, so erhöhen sich die Leistungen
an die verbliebenen Waisen bis zum zulässigen Höchstbetrag.
(4) Der Anspruch auf Waisengeld
beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Ableben des
versorgungsberechtigten Kammerangehörigen folgt, nicht jedoch vor dem ersten
des auf den Antragseingang folgenden Monats.
(5) Die Absätze 1 bis 3 finden auch
Anwendung auf Waisen ehemaliger Pächterinnen oder Pächter, wenn sie nicht
zwischenzeitlich ein Apothekenrecht i. S. des § 11 Abs. 2 erworben haben.
§ 17
Leistungsvoraussetzungen
(1) Altersgeld wird gewährt, wenn
versorgungsberechtigte Kammerangehörige in den letzten 20 Jahren vor Eintritt
des Versorgungsfalles mindestens 15 Jahre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 im
Bereich der Apothekerkammer Westfalen-Lippe tätig waren.
(2) Witwen-, Witwer- und Waisengeld
sowie gegebenenfalls Leistungen nach § 14 werden gewährt, wenn
versorgungsberechtigte Kammerangehörige die letzten fünf Jahre vor Eintritt des
Versorgungsfalles im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 im Bereich der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe tätig waren. Vereinbarungen, die gemäß § 1 Abs.
3 mit anderen Kammern getroffen wurden, bleiben davon unberührt.
(3) Kammerangehörige, die nach ihrer
Approbation länger als 20 Jahre weder in öffentlichen Apotheken noch
hauptamtlich bei der Apothekerkammer oder dem Apothekerverband Westfalen-Lippe
tätig waren, können keine Leistungen aus dem Zusatzversorgungswerk erhalten.
(4) Die Leistungen aus dem
Zusatzversorgungswerk werden für Versorgungsfälle gewährt, die nach dem
1.1.1956 eintreten. Leistungen für Versorgungsberechtigte gemäß § 11 Abs. 1
Satz 3 werden nur für Versorgungsfälle gewährt, die nach dem 31.12.1999
eintreten.
§ 18
Weitere Bestimmungen
(1)
Versorgungsansprüche können nicht übertragen, abgetreten, verpfändet, oder
beliehen oder bevorschusst werden. Vereinbarungen dieser Art sind gegenüber der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe (Zusatzversorgungswerk) rechtlich unwirksam.
(2)
Ansprüche auf Zahlung von Leistungen nach den §§ 13 – 15 verjähren nach drei
Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem
die Leistungen erstmalig verlangt werden können.
§ 19
Auflösung des Zusatzversorgungswerkes
(1) Das
Zusatzversorgungswerk wird mit Ablauf des 31.12.2017 aufgelöst. Die Auflösung
erfolgt unter Zugrundelegung der Satzung des Zusatzversorgungswerkes in der am 31.12.2017 geltenden Fassung. Mit
Ablauf des 31.12.2017 erledigen sich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW alle
Leistungsbescheide (Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG NRW), die vom
Zusatzversorgungswerk erlassen wurden bzw. bis zum 31.12.2017 bekannt gegeben
werden. Aus diesen Bescheiden können ab dem 01.01.2018 keine Rechte mehr
hergeleitet werden.
(2) Das
Zusatzversorgungswerk wird ab dem 01.01.2018 entsprechend den nachfolgenden
Bestimmungen abgewickelt. Die Abwicklung erfolgt durch die Apothekerkammer
Westfalen-Lippe, die der zuständigen Aufsicht untersteht.
(3) Die beim
Zusatzversorgungswerk am 31.12.2017 vorhandenen Vermögenswerte: Grundbesitz,
Kapitalvermögen, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten werden auf die
Apothekerkammer Westfalen-Lippe übertragen. Die Übertragung erfolgt
zweckgebunden zur Erfüllung der sich aus Absatz 4 Satz 1 ergebenden
Verpflichtungen. Dies gilt hinsichtlich der übertragenen Vermögenswerte
(insbesondere Grundbesitz) mit der weiteren Maßgabe, dass der Zweckbindung der
sich zum 31.12.2017 ergebende Gegenwert (hinsichtlich des Grundbesitzes: der
Verkehrswert) entspricht, nicht jedoch der Vermögensgegenstand (insbesondere
der Grundbesitz) selbst. Die Zweckbindung erstreckt sich nicht auf die sich ab
dem 01.01.2018 ergebenden Vermögenserträge.
(4) Aus den nach
Absatz 3 Satz 1 übertragenen Vermögenswerten sind die sich aus den
Abwicklungsbestimmungen ergebenden Verpflichtungen nach Absatz 6 zu erfüllen.
Reicht das übertragene Vermögen nicht aus, die sich nach Satz 1 ergebenden
Verpflichtungen zu erfüllen, ist ein sich ergebender Fehlbetrag vom Abwickler
zu tragen. Muss das nach Absatz 3 Satz 1 übertragene Vermögen nicht insgesamt
zur Erfüllung der sich aus Satz 1 ergebenden Verpflichtungen verwandt werden,
darf ein sich ergebendes Restvermögen nur für Fürsorgezwecke für
Kammerangehörige, die nicht selbständig in öffentlichen Apotheken in
Westfalen-Lippe oder hauptamtlich bei der Apothekerkammer Westfalen-Lippe oder
hauptamtlich beim Apothekerverband Westfalen-Lippe tätig waren oder sind bzw.
für deren Hinterbliebene verwandt werden.
(5) Die Kosten
der Abwicklung sind vom Abwickler ohne Rückgriff auf das nach Absatz 3 Satz 1
übertragene, der Zweckbindung unterfallende Vermögen zu tragen.
(6) Personen,
die am 31.12.2017 aufgrund eines Leistungsbescheides nach Absatz 1 Satz 3 einen
Leistungsanspruch gegen das Zusatzversorgungswerk erworben haben, erhalten eine
Einmalzahlung, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, basierend auf
dem technischen Geschäftsplan bezogen auf den Zeitpunkt der Auflösung per
31.12.2017, ermittelt wird. Diese wird vom Abwickler durch Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG NRW) rechtsmittelfähig festgesetzt. Personen, die nach der Satzung des
Zusatzversorgungswerkes in der am 31.12.2017 geltenden Fassung ab dem
01.01.2018 einen Leistungsanspruch auf Altersgeld erwerben würden, werden
entsprechend Satz 1 abgefunden, sobald das Anwartschaftsrecht zu einem
Leistungsanspruch erstarken würde, jedoch nicht vor entsprechender
Antragstellung und bezogen auf den hierdurch bestimmten Zeitpunkt. Dies mit der Maßgabe, dass für die Jahrgänge
bis 1957 keine Kürzung des Abfindungsbetrages erfolgt. Die Jahrgänge 1958 bis
1962 erhalten 80% des Abfindungsbetrages, die Jahrgänge ab 1963 erhalten 60%
des Abfindungsbetrages. Satz 2 gilt entsprechend. Personen, die nach der
Satzung des Zusatzversorgungswerkes in der am 31.12.2017 geltenden Fassung ab
dem 01.01.2018 einen Leistungsanspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld, Witwen- und
Witwergeld oder Waisengeld erwerben würden, erhalten eine Einmalzahlung, die
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, basierend auf dem technischen
Geschäftsplan bezogen auf den Zeitpunkt der Auflösung per 31.12.2017, ermittelt
wird, sofern der Leistungsanspruch vor dem 01.01.2023 erstarken würde, jedoch
nicht vor entsprechender Antragstellung und bezogen auf den hierdurch
bestimmten Zeitpunkt. Satz 2 gilt entsprechend. Der technische Geschäftsplan
nach Satz 1 und Satz 7 ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
(7) Der
Abwickler vertritt das in Auflösung befindliche Zusatzversorgungswerk ab dem
01.01.2018 gerichtlich und außergerichtlich nach den für ihn maßgeblichen
Bestimmungen unter Einschluss der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe. Anhängige Rechtsstreitigkeiten führt der
Abwickler fort. Die Verwaltung der übertragenen Vermögenswerte erfolgt nach den
für den Abwickler maßgeblichen Bestimmungen unter Beachtung der sich aus diesem
Beschluss ergebenden Vorgaben. Die Geschäftsführung des Abwicklers hat die für
die Abwicklung erforderliche Verwaltungsarbeit zu erledigen, hinsichtlich der
insoweit entstehenden Kosten wird auf Absatz 5 verwiesen.
(8) Mit der
Auflösung des Zusatzversorgungswerkes am 31.12.2017 und Übernahme der
Abwicklung durch den in Absatz 2 Satz 2 bestimmten Abwickler zum 01.01.2018
erlöschen die Aufgaben und Befugnisse der bisher mit der Verwaltung betrauten
Personen und Organe, die bestellte Geschäftsführung wird abberufen. Dies gilt
vorbehaltlich der Rechnungslegung per 31.12.2017 gemäß § 4 der Satzung des
Zusatzversorgungswerkes in der am 31.12.2017 geltenden Fassung. Die Kosten der
Rechnungslegung zum 31.12.2017 gehen zu Lasten des vom Zusatzversorgungswerk am
01.01.2018 auf den Abwickler zu übertragenen Vermögens. Der insoweit nach § 4
Abs. 6 der Satzung des Zusatzversorgungswerkes in der am 31.12.2017 geltenden
Fassung zu erstellende Jahresabschluss ist der Kammerversammlung nach § 6 Abs.
1 Nr. 3 dieser Satzung zum Beschluss über die Annahme vorzulegen. Weiter hat
die Kammerversammlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 dieser Satzung über die Entlastung
des Kammervorstandes, des Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk sowie der
Geschäftsführung zu beschließen.
(9) Mit
Erfüllung der sich aus Absatz 4 Satz 1 ergebenden Verpflichtungen bzw.
Übertragung eines Restvermögens nach Absatz 4 Satz 3 und Erstellung einer
entsprechenden Schlussrechnung endet die Abwicklung. Über die Annahme der
Schlussrechnung hat die Kammerversammlung zu beschließen. Dieser Beschluss
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Für den Beschluss ist die
Dreiviertelmehrheit der gewählten Kammerversammlungsmitglieder erforderlich.
§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Bekanntmachung
(1) Die Satzung tritt am 31.12.2017
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Zusatzversorgungswerks der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 07.12.1994 in der zuletzt geänderten
Fassung vom 20.05.2009 außer Kraft. Die Satzung ist im Ministerialblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen, im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe und in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt zu geben.
(2) Die §§ 1 bis 18 der Satzung
treten mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft. Im Übrigen tritt die Satzung am
Tag nach der Genehmigung des Beschlusses der Kammerversammlung über die
Schlussrechnung nach § 19 Absatz 9 Satz 3 durch die Aufsichtsbehörde außer
Kraft. Der Tag des Außerkrafttretens ist entsprechend den Regelungen, die die
Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe für die Bekanntgabe von
genehmigungspflichtigen Satzungen und Satzungsänderungen vorsieht, bekannt zu
geben.“
A u s g e f e r t i g t:
Münster, den 22. November 2017
APOTHEKERKAMMER
WESTFALEN-LIPPE
Gabriele
Regina O v e r w i e n i n g
Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
G e n e h m i g t:
Düsseldorf, den 24. November 2017
Ministerium
der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: Vers. 35-00-1(11) – III B 4
im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im
Auftrag
(Dr.
S t e e n k e
n)
- MBl NRW. 2017 S. 1026