Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 37 vom 22.12.2017 Seite 1023 bis 1034

Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
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Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

21210

Satzung des Zusatzversorgungswerkes
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Vom 21. November 2017

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 21. November 2017 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) die folgende Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2017, Aktenzeichen: Vers. 35-00-1(11) – III B 4, genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 07. Dezember 1994 (MBl. NRW 1995 S. 382) zuletzt geändert am 20. Mai 2009 (MBl. NRW S. 320) wird wie folgt gefasst:

§ 1
Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben

(1) Das Zusatzversorgungswerk ist eine Einrichtung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe, Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit Sitz in Münster.

(2) Das Zusatzversorgungswerk hat die Aufgabe, Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieser Satzung zu gewähren.

(3) Das Zusatzversorgungswerk soll im Interesse der Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebietes mit anderen Kammern, die gleichartige Einrichtungen unterhalten, Verbindung aufnehmen und Vereinbarungen treffen, die eine gleichartige Behandlung der zu versorgenden Personen bei Wechsel in den Bereich einer anderen Apothekerkammer verbürgen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Das Zusatzversorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter seinem eigenen Namen – Zusatzversorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe – klagen und verklagt werden. Es verwaltet zweckgebunden ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Apothekerkammer Westfalen-Lippe haftet.

(5) Das Zusatzversorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Apothekerkammer vertreten. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten im Falle der Verhinderung. Erklärungen, die das Zusatzversorgungswerk vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind.

§ 2
Bekanntmachungen

Allgemeine Bekanntmachungen des Zusatzversorgungswerkes erfolgen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Kammer.

§ 3
Aufbringung und Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel des Zusatzversorgungswerkes bestehen aus Beiträgen und Vermögenserträgen. Beiträge werden durch die öffentlichen Apotheken und die in Absatz 5 genannten Standesorganisationen aufgebracht.

(2) Die Beiträge, die die öffentlichen Apotheken jährlich aufzubringen haben, werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet. Sie dürfen 0,5 % des Umsatzes der Apotheken nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage ist der jeweilige Vorjahresumsatz ohne Mehrwertsteuer.

(3) Die Beiträge sind vierteljährlich, spätestens 15 Tage nach Quartalsende, zu zahlen. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem 1. Januar 1956.

(4) Für die bei der Apothekerkammer und beim Apothekerverband Westfalen-Lippe hauptberuflich tätigen Kammerangehörigen werden die Beiträge von diesen Standesorganisationen aufgebracht.

(5) Die aufgebrachten Mittel dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.

(6) Das Vermögen ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, unter Beachtung der in der jeweils geltenden Fassung des Heilberufsgesetzes aufgeführten Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Das Zusatzversorgungswerk hat über seine gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.

§ 4
Rechnungslegung

(1) Die Durchführung des Zusatzversorgungswerkes erfolgt nach dem technischen Geschäftsplan, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Zum 31. Dezember eines jeden Jahres hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Zusatzversorgungswerkes einen Jahresabschluss nebst Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr nach den vorgeschriebenen Formblättern und Nachweisungen sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde aufzustellen. Mindestens zum Ende eines jeden vierten Geschäftsjahres - auf begründetes Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten - hat der Kammervorstand durch eine versicherungsmathematische Sachverständige oder einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens die Deckungsrückstellung errechnen zu lassen und diese in den Jahresabschluss einzustellen. Der Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie das versicherungsmathematische Gutachten sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) In die versicherungstechnische Bilanz ist eine Verlustrücklage einzustellen. Die Höhe der Verlustrücklage richtet sich nach der zu bedeckenden Solvabilitätsspanne. Die zu bedeckende Solvabilitätsspanne wird jeweils im versicherungsmathematischen Gutachten zusammen mit dem Barwert der Leistungen zum Bilanzstichtag festgestellt. Weist die versicherungstechnische Bilanz danach einen Überschuss aus, so ist er der Rückstellung für satzungsgemäße Beitragsrückerstattung Verwaltungskosten zuzuführen.

(5) Die Rückstellung für satzungsgemäße Beitragsrückerstattung ist nur zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft auf Grund von Vorschlägen der versicherungsmathematischen Sachverständigen oder des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Kammerversammlung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(6) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

§ 5
Verwaltungsorgane des Zusatzversorgungswerkes

Verwaltungsorgane des Zusatzversorgungswerkes sind:

1.  die Kammerversammlung,

2.  der Kammervorstand,

3.  der Ausschuss für das Zusatzversorgungswerk,

4.  die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

§ 6
Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung beschließt über die:

1. Änderung oder Neufassung der Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe,

2. Wahl und Anzahl der Mitglieder des Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk,

3. Annahme des Jahresabschlusses,

4. Entlastung des Kammervorstandes, des Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

5. Verwendung der satzungsgemäßen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Deckung des Bilanzverlustes,

6. Auflösung des Zusatzversorgungswerkes und die im Zuge der Abwicklung erforderlichen Maßnahmen

(2) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen der absoluten Mehrheit der gewählten Kammerversammlungsmitglieder, die nach Nrn. 2 bis 5 der einfachen Mehrheit der anwesenden Kammerversammlungsmitglieder. Für den Auflösungsbeschluss ist die Dreiviertelmehrheit der gewählten Kammerversammlungsmitglieder erforderlich.

(3) Anträge auf Auflösung des Zusatzversorgungswerkes müssen mindestens drei Monate vor Zusammenkunft der Kammerversammlung den Kammerversammlungsmitgliedern schriftlich bekanntgemacht werden. Die angesammelten Mittel dürfen nur für Fürsorge- oder Versorgungszwecke verwendet werden.

(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 1, 5 und 6 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 7
Kammervorstand

(1) Das Zusatzversorgungswerk wird unter Leitung des Kammervorstandes nach Maßgabe der Satzung durchgeführt.

(2) Dem Kammervorstand obliegen folgende Aufgaben:

1. die Überwachung der Geschäftstätigkeit,

2. die Prüfung und Feststellung der Jahresabschlüsse nach Anhörung des Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk,

3. die Erteilung von Richtlinien für die Kapitalanlage des Zusatzversorgungswerkes,

4. die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Bebauung von Grundstücken,

5. Beschlüsse nach § 8 Abs. 1, 3 und 7 und § 9,

6.Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers für das Zusatzversorgungswerk nach Anhörung des Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk,

7 Bestellung der versicherungsmathematischen Sachverständigen oder des versicherungsmathematischen Sachverständigen sowie  der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers gemäß § 4 Abs. 3.

§ 8
Ausschuss für das Zusatzversorgungswerk

(1) Die Ausschussmitglieder werden auf Vorschlag des Kammervorstandes von der Kammerversammlung für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Die Zusammensetzung des Ausschusses und die Zahl der Ausschussmitglieder bestimmt die Kammerversammlung.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Der Ausschuss kann zu seiner fachlichen Beratung Sachverständige hinzuziehen. Sie werden auf Vorschlag des Ausschusses vom Kammervorstand berufen.

(4) Die Einladung des Ausschusses erfolgt auf Vorschlag der Ausschussvorsitzenden oder des Ausschussvorsitzenden durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Einladung wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung übermittelt. Zu den Sitzungen des Ausschusses ist die Aufsichtsbehörde, ein Mitglied des Kammervorstandes und die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses einzuladen.

(5) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

(6) Der Ausschuss steht dem Kammervorstand und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zur Seite, insbesondere bei der Einhaltung des Geschäftsplanes. Sie oder er hat dem Kammervorstand über seine Sitzungen schriftlich Bericht zu erstatten.

(7) Kapitalanlagen werden durch den Ausschuss vorbereitet und vorgeschlagen. Die angelegten Mittel sind direkt oder indirekt im Interesse des Berufsstandes zu verwenden.

§ 9
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

Der Kammervorstand bestellt nach Anhörung des Ausschusses die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des Zusatzversorgungswerkes. Sie oder er hat die für die Durchführung des Zusatzversorgungswerkes notwendigen Verwaltungsarbeiten zu erledigen.

§ 10
Anwendung weiterer Vorschriften

Im Übrigen gelten für die Verwaltungsorgane des Zusatzversorgungswerkes die Vorschriften der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe sinngemäß.

§ 11
Versorgungsberechtigter Personenkreis

(1) Der zu versorgende Personenkreis umfasst alle Kammerangehörigen, die vor dem 31.12.1994 nichtselbständig in öffentlichen Apotheken in Westfalen-Lippe, hauptamtlich bei der Apothekerkammer oder dem Apothekerverband Westfalen-Lippe tätig waren (versorgungsberechtigte Kammerangehörige), sowie deren Hinterbliebene, soweit sie nicht auf Grund einer Apothekenkonzession oder -betriebserlaubnis eine Apotheke nutzen oder ein Nutzungsrecht an einer Apotheke besitzen oder besessen haben. Unter Tätigkeit wird hier eine nachgewiesene Tätigkeit von mindestens 24 Stunden wöchentlich verstanden. Abweichend von Satz 2 sind Kammerangehörige, die unter 24 Stunden, mindestens jedoch 19 Stunden wöchentlich tätig waren, sowie deren Hinterbliebene versorgungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen zur Zahlung der Leistungen gemäß § 17 zeitlich nach dem 31.12.1999 erfüllt sind.

(2) Für Familienangehörige entfällt der Versorgungsanspruch, wenn die Ehegattin / der Ehegatte oder im Falle des Todes die überlebende Ehegattin / der überlebende Ehegatte eine Apothekenkonzession oder -betriebserlaubnis, eine Apothekenpachtung oder ein Nutzungsrecht an einer Apotheke hat.

(3) Die Zugehörigkeit zu dem Kreis der versorgungsberechtigten Kammerangehörigen erlischt

a) mit dem Entzug der Approbation, sofern nicht unverschuldete Krankheit die Ursache ist;

b) bei Wegzug aus dem Bereich des Zusatzversorgungswerkes vor Eintritt des Versorgungsfalles, sofern nicht eine Regelung im Sinne der Vorschrift des § 1 Abs. 3 getroffen ist.

§ 12
Leistungsarten, Zahlungsweise

(1) Das Zusatzversorgungswerk gewährt folgende Leistungen:

a) Altersgeld

b) Berufsunfähigkeitsgeld

c) Witwen- und Witwergeld

d) Halb- und Vollwaisengeld.

(2) Die Leistungen aus dem Zusatzversorgungswerk werden am Anfang eines jeden Monats für den laufenden Monat erbracht.

§ 13
Altersgeld

(1) Die nach § 11 versorgungsberechtigten Kammerangehörigen erhalten auf schriftlichen Antrag nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 17 mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze ein Altersgeld. Versorgungsberechtigte Kammerangehörige, die vor dem 01.01.1949 geboren sind, erhalten ein Altersgeld mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für versorgungsberechtigte Kammerangehörige, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Für den Geburtsjahrgang

Erfolgt eine Anhebung

um Monate

Auf Vollendung eines Lebensalters von (Regelaltersgrenze)

1949

2

65 Jahren und 2 Monate

1950

4

65 Jahren und 4 Monate

1951

6

65 Jahren und 6 Monate

1952

8

65 Jahren und 8 Monate

1953

10

65 Jahren und 10 Monate

1954

12

66 Jahren

1955

14

66 Jahren und 2 Monate

1956

16

66 Jahren und 4 Monate

1957

18

66 Jahren und 6 Monate

1958

20

66 Jahren und 8 Monate

1959

22

66 Jahren und 10 Monate

Ab 1960

24

67 Jahren

(2) Das Altersgeld wird gezahlt ab Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die versorgungsberechtigten Kammerangehörigen die Regelaltersgrenze nach Abs. 1 erreicht haben. Die Zahlung endet mit Ablauf des Monats, in dem die / der versorgungsberechtigte Kammerangehörige stirbt. Erfolgt die Antragstellung nach Erreichen der Regelaltersgrenze, wird das Altersgeld ab Beginn des Kalendermonats gezahlt, der dem Monat der Antragsstellung folgt.

(3) Das Altersgeld beträgt Euro 406,- monatlich.

(4) Die versorgungsberechtigten Kammerangehörigen können schriftlich beantragen, die Regelaltersgrenze um höchstens 60 Monate vorzuziehen. In diesen Fällen vermindert sich das Altersgeld um einen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Abschlag. Die Berechnung des Abschlages bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Zahlung beginnt frühestens mit dem auf den Eingang des Antrages folgenden Monat.

§ 14
Berufsunfähigkeitsgeld

Die versorgungsberechtigten Kammerangehörigen können bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 auf Antrag ein Berufsunfähigkeitsgeld erhalten, wenn die Berufsunfähigkeit durch die gesetzliche Rentenversicherung oder eine berufsständische Versorgungseinrichtung festgestellt worden ist. Das Berufsunfähigkeitsgeld beträgt monatlich Euro 349,-. Die Zahlungen werden bei Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 13 Abs. 1 abweichend von § 13 Abs. 3 in gleicher Höhe als Altersgeld fortgezahlt.

§ 15
Witwen- und Witwergeld

(1) Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 wird auf Antrag ein Witwen- oder Witwergeld gezahlt.

(2) Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 70 vom Hundert des Alters- oder Berufsunfähigkeitsgeldes, das die versorgungsberechtigten Kammerangehörigen bei ihrem Ableben bezogen oder bezogen haben würden, wenn zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld bestanden hätte.

(3) Der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Ableben der / des versorgungsberechtigten Kammerangehörigen folgt, nicht jedoch vor dem ersten des auf den Antragseingang folgenden Monats.

(4) Die Vorschrift des § 19 Beamtenversorgungsgesetz findet sinngemäß Anwendung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auch auf Witwen ehemaliger Pächter und Witwer ehemaliger Pächterinnen Anwendung, die nicht zwischenzeitlich ein Apothekenrecht i. S. v. § 11 Abs. 2 erworben haben.

§ 16
Waisengeld

(1) Waisengeld wird auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 nach Ableben der/des versorgungsberechtigten Kammerangehörigen an ihre/seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für eine Waise, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, wird Waisengeld auf Antrag bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Wird die Schul- oder Berufsausbildung und damit auch die Zahlung des Waisengeldes aus dem Zusatzversorgungswerk durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr-oder Ersatzdienstpflicht unterbrochen, so verlängert sich die Laufzeit über das 25. Lebensjahr der Waisen um die Zeit dieser Unterbrechung.

(2) Kinder versorgungsberechtigter Kammerangehöriger i. S. des Bürgerlichen Gesetzbuches sind zum Bezug des Waisengeldes berechtigt.

(3) Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen Euro 41,-- und bei Vollwaisen Euro 82,-- im Monat. Die Höhe des Waisengeldes darf unter Berücksichtigung eines Witwen- oder Witwergeldes nach § 15 insgesamt für einen Versorgungsfall nicht mehr als die Höhe der Leistungen betragen, die das verstorbene Mitglied bei seinem Ableben bezog oder bezogen haben würde, wenn es zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Altersgeld gem. § 13 Abs. 3 oder Berufsunfähigkeitsgeld gem. § 14 besessen hätte. Gehen sie darüber hinaus, so erfolgt eine verhältnismäßige Kürzung der Waisengelder. Erlischt der Anspruch eines versorgungsberechtigten Waisen, so erhöhen sich die Leistungen an die verbliebenen Waisen bis zum zulässigen Höchstbetrag.

(4) Der Anspruch auf Waisengeld beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Ableben des versorgungsberechtigten Kammerangehörigen folgt, nicht jedoch vor dem ersten des auf den Antragseingang folgenden Monats.

(5) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf Waisen ehemaliger Pächterinnen oder Pächter, wenn sie nicht zwischenzeitlich ein Apothekenrecht i. S. des § 11 Abs. 2 erworben haben.

§ 17
Leistungsvoraussetzungen

(1) Altersgeld wird gewährt, wenn versorgungsberechtigte Kammerangehörige in den letzten 20 Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalles mindestens 15 Jahre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 im Bereich der Apothekerkammer Westfalen-Lippe tätig waren.

(2) Witwen-, Witwer- und Waisengeld sowie gegebenenfalls Leistungen nach § 14 werden gewährt, wenn versorgungsberechtigte Kammerangehörige die letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 im Bereich der Apothekerkammer Westfalen-Lippe tätig waren. Vereinbarungen, die gemäß § 1 Abs. 3 mit anderen Kammern getroffen wurden, bleiben davon unberührt.

(3) Kammerangehörige, die nach ihrer Approbation länger als 20 Jahre weder in öffentlichen Apotheken noch hauptamtlich bei der Apothekerkammer oder dem Apothekerverband Westfalen-Lippe tätig waren, können keine Leistungen aus dem Zusatzversorgungswerk erhalten.

(4) Die Leistungen aus dem Zusatzversorgungswerk werden für Versorgungsfälle gewährt, die nach dem 1.1.1956 eintreten. Leistungen für Versorgungsberechtigte gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 werden nur für Versorgungsfälle gewährt, die nach dem 31.12.1999 eintreten.

§ 18
Weitere Bestimmungen

(1) Versorgungsansprüche können nicht übertragen, abgetreten, verpfändet, oder beliehen oder bevorschusst werden. Vereinbarungen dieser Art sind gegenüber der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (Zusatzversorgungswerk) rechtlich unwirksam.

(2) Ansprüche auf Zahlung von Leistungen nach den §§ 13 – 15 verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistungen erstmalig verlangt werden können.

§ 19
Auflösung des Zusatzversorgungswerkes

(1) Das Zusatzversorgungswerk wird mit Ablauf des 31.12.2017 aufgelöst. Die Auflösung erfolgt unter Zugrundelegung der Satzung des Zusatzversorgungswerkes in der am 31.12.2017 geltenden Fassung. Mit Ablauf des 31.12.2017 erledigen sich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW alle Leistungsbescheide (Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG NRW), die vom Zusatzversorgungswerk erlassen wurden bzw. bis zum 31.12.2017 bekannt gegeben werden. Aus diesen Bescheiden können ab dem 01.01.2018 keine Rechte mehr hergeleitet werden.

(2) Das Zusatzversorgungswerk wird ab dem 01.01.2018 entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen abgewickelt. Die Abwicklung erfolgt durch die Apothekerkammer Westfalen-Lippe, die der zuständigen Aufsicht untersteht.

(3) Die beim Zusatzversorgungswerk am 31.12.2017 vorhandenen Vermögenswerte: Grundbesitz, Kapitalvermögen, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten werden auf die Apothekerkammer Westfalen-Lippe übertragen. Die Übertragung erfolgt zweckgebunden zur Erfüllung der sich aus Absatz 4 Satz 1 ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt hinsichtlich der übertragenen Vermögenswerte (insbesondere Grundbesitz) mit der weiteren Maßgabe, dass der Zweckbindung der sich zum 31.12.2017 ergebende Gegenwert (hinsichtlich des Grundbesitzes: der Verkehrswert) entspricht, nicht jedoch der Vermögensgegenstand (insbesondere der Grundbesitz) selbst. Die Zweckbindung erstreckt sich nicht auf die sich ab dem 01.01.2018 ergebenden Vermögenserträge.

(4) Aus den nach Absatz 3 Satz 1 übertragenen Vermögenswerten sind die sich aus den Abwicklungsbestimmungen ergebenden Verpflichtungen nach Absatz 6 zu erfüllen. Reicht das übertragene Vermögen nicht aus, die sich nach Satz 1 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, ist ein sich ergebender Fehlbetrag vom Abwickler zu tragen. Muss das nach Absatz 3 Satz 1 übertragene Vermögen nicht insgesamt zur Erfüllung der sich aus Satz 1 ergebenden Verpflichtungen verwandt werden, darf ein sich ergebendes Restvermögen nur für Fürsorgezwecke für Kammerangehörige, die nicht selbständig in öffentlichen Apotheken in Westfalen-Lippe oder hauptamtlich bei der Apothekerkammer Westfalen-Lippe oder hauptamtlich beim Apothekerverband Westfalen-Lippe tätig waren oder sind bzw. für deren Hinterbliebene verwandt werden.

(5) Die Kosten der Abwicklung sind vom Abwickler ohne Rückgriff auf das nach Absatz 3 Satz 1 übertragene, der Zweckbindung unterfallende Vermögen zu tragen.

(6) Personen, die am 31.12.2017 aufgrund eines Leistungsbescheides nach Absatz 1 Satz 3 einen Leistungsanspruch gegen das Zusatzversorgungswerk erworben haben, erhalten eine Einmalzahlung, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, basierend auf dem technischen Geschäftsplan bezogen auf den Zeitpunkt der Auflösung per 31.12.2017, ermittelt wird. Diese wird vom Abwickler durch Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG NRW) rechtsmittelfähig festgesetzt. Personen, die nach der Satzung des Zusatzversorgungswerkes in der am 31.12.2017 geltenden Fassung ab dem 01.01.2018 einen Leistungsanspruch auf Altersgeld erwerben würden, werden entsprechend Satz 1 abgefunden, sobald das Anwartschaftsrecht zu einem Leistungsanspruch erstarken würde, jedoch nicht vor entsprechender Antragstellung und bezogen auf den hierdurch bestimmten Zeitpunkt.  Dies mit der Maßgabe, dass für die Jahrgänge bis 1957 keine Kürzung des Abfindungsbetrages erfolgt. Die Jahrgänge 1958 bis 1962 erhalten 80% des Abfindungsbetrages, die Jahrgänge ab 1963 erhalten 60% des Abfindungsbetrages. Satz 2 gilt entsprechend. Personen, die nach der Satzung des Zusatzversorgungswerkes in der am 31.12.2017 geltenden Fassung ab dem 01.01.2018 einen Leistungsanspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld, Witwen- und Witwergeld oder Waisengeld erwerben würden, erhalten eine Einmalzahlung, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, basierend auf dem technischen Geschäftsplan bezogen auf den Zeitpunkt der Auflösung per 31.12.2017, ermittelt wird, sofern der Leistungsanspruch vor dem 01.01.2023 erstarken würde, jedoch nicht vor entsprechender Antragstellung und bezogen auf den hierdurch bestimmten Zeitpunkt. Satz 2 gilt entsprechend. Der technische Geschäftsplan nach Satz 1 und Satz 7 ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.

(7) Der Abwickler vertritt das in Auflösung befindliche Zusatzversorgungswerk ab dem 01.01.2018 gerichtlich und außergerichtlich nach den für ihn maßgeblichen Bestimmungen unter Einschluss der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe. Anhängige Rechtsstreitigkeiten führt der Abwickler fort. Die Verwaltung der übertragenen Vermögenswerte erfolgt nach den für den Abwickler maßgeblichen Bestimmungen unter Beachtung der sich aus diesem Beschluss ergebenden Vorgaben. Die Geschäftsführung des Abwicklers hat die für die Abwicklung erforderliche Verwaltungsarbeit zu erledigen, hinsichtlich der insoweit entstehenden Kosten wird auf Absatz 5 verwiesen.

(8) Mit der Auflösung des Zusatzversorgungswerkes am 31.12.2017 und Übernahme der Abwicklung durch den in Absatz 2 Satz 2 bestimmten Abwickler zum 01.01.2018 erlöschen die Aufgaben und Befugnisse der bisher mit der Verwaltung betrauten Personen und Organe, die bestellte Geschäftsführung wird abberufen. Dies gilt vorbehaltlich der Rechnungslegung per 31.12.2017 gemäß § 4 der Satzung des Zusatzversorgungswerkes in der am 31.12.2017 geltenden Fassung. Die Kosten der Rechnungslegung zum 31.12.2017 gehen zu Lasten des vom Zusatzversorgungswerk am 01.01.2018 auf den Abwickler zu übertragenen Vermögens. Der insoweit nach § 4 Abs. 6 der Satzung des Zusatzversorgungswerkes in der am 31.12.2017 geltenden Fassung zu erstellende Jahresabschluss ist der Kammerversammlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 dieser Satzung zum Beschluss über die Annahme vorzulegen. Weiter hat die Kammerversammlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 dieser Satzung über die Entlastung des Kammervorstandes, des Ausschusses für das Zusatzversorgungswerk sowie der Geschäftsführung zu beschließen.

(9) Mit Erfüllung der sich aus Absatz 4 Satz 1 ergebenden Verpflichtungen bzw. Übertragung eines Restvermögens nach Absatz 4 Satz 3 und Erstellung einer entsprechenden Schlussrechnung endet die Abwicklung. Über die Annahme der Schlussrechnung hat die Kammerversammlung zu beschließen. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Für den Beschluss ist die Dreiviertelmehrheit der gewählten Kammerversammlungsmitglieder erforderlich.

§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Bekanntmachung

(1) Die Satzung tritt am 31.12.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Zusatzversorgungswerks der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 07.12.1994 in der zuletzt geänderten Fassung vom 20.05.2009 außer Kraft. Die Satzung ist im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe und in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt zu geben.

(2) Die §§ 1 bis 18 der Satzung treten mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft. Im Übrigen tritt die Satzung am Tag nach der Genehmigung des Beschlusses der Kammerversammlung über die Schlussrechnung nach § 19 Absatz 9 Satz 3 durch die Aufsichtsbehörde außer Kraft. Der Tag des Außerkrafttretens ist entsprechend den Regelungen, die die Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe für die Bekanntgabe von genehmigungspflichtigen Satzungen und Satzungsänderungen vorsieht, bekannt zu geben.“

A u s g e f e r t i g t:

Münster, den 22. November 2017

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

Gabriele Regina O v e r w i e n i n g
Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

G e n e h m i g t:

Düsseldorf, den 24. November 2017

Ministerium der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.:
Vers. 35-00-1(11) – III B 4

im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

(Dr.   S t e e n k e n)

- MBl NRW. 2017 S. 1026