Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 37 vom 22.12.2017 Seite 1023 bis 1034

Änderung der Allgemeinverfügung und des Runderlasses „Schöffenwahl-AV“ Allgemeinverfügung des Ministeriums der Justiz (3221- I. 2) und Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (313-3.6105)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Allgemeinverfügung und des Runderlasses „Schöffenwahl-AV“ Allgemeinverfügung des Ministeriums der Justiz (3221- I. 2) und Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (313-3.6105)

311

Änderung der Allgemeinverfügung und des Runderlasses
„Schöffenwahl-AV“

Allgemeinverfügung des Ministeriums der Justiz (3221- I. 2) und Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (313-3.6105)

Vom 7. Dezember 2017

Die Allgemeinverfügung des Ministeriums der Justiz (JMBI. NRW  S. 70) und der Runderlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration (MBl. NRW. S. 134) vom 4. März 2009 in der Fassung vom 22. Februar 2011 (JMBl. NRW. S. 58/MBl. NRW. S. 88) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1.3 Satz 6 werden die Wörter „nicht mehr benannt werden sollen“ durch die Wörter „die Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen dürfen“ ersetzt.

2. Nummer 2.4.3 wird wie folgt geändert:

a) Im sechsten Spiegelstrich  wird nach dem Wort „sind“ das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Der siebte Spiegelstrich wird aufgehoben.

3. In Nummer 2.5 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:

„- Personen, die

a) in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,

b) in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder

c) bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind,“

4. In Nummer 2.7 Satz 3 wird die Angabe „§ 33 GO NW“ durch die Angabe „§ 48 GO NRW“ ersetzt.

5. In Nummer 7.9 wird nach der Angabe „6“ die Angabe „JGG“ eingefügt.

6. In Nummer 10.2 werden die Wörter „Kreis Aachen“ durch die Wörter „Städteregion Aachen“ ersetzt.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 1031