Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 37 vom 22.12.2017 Seite 1023 bis 1034

Waffenrechtliche Erlaubnisse zur Verwendung von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen bei der Jagdausübung Runderlass des Ministeriums des Innern - 402-57.06.13 -
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Waffenrechtliche Erlaubnisse zur Verwendung von Schalldämpfern für Jagdlangwaffen bei der Jagdausübung Runderlass des Ministeriums des Innern - 402-57.06.13 -

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Waffenrechtliche Erlaubnisse zur
Verwendung von Schalldämpfern für
Jagdlangwaffen bei der Jagdausübung

Runderlass des Ministeriums des Innern
- 402-57.06.13 -

Vom 26. Oktober 2017

Die folgenden Regelungen betreffen ausschließlich Jagdlangwaffen mit schalenwildtauglichen Büchsenkalibern, da bei den Büchsenpatronen, die die nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, geforderte Leistung erzielen, die Geschosse regelmäßig im Überschallbereich fliegen und eine vollständige Schalldämpfung des Mündungs- und Geschossknalls ausschließen. Die nachfolgenden Regelungen treten mit Ablauf des 31. Oktober 2017 in Kraft.

Die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für Jagdlangwaffen mit schalenwildtauglichen Büchsenkalibern ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

1.
Bedürfnis eines Schalldämpfers für eine Jagdlangwaffe

Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für eine Jagdlangwaffe mit schalenwildtauglichem Büchsenkaliber wird für Jägerinnen und Jäger – unabhängig von einer etwaigen Vorschädigung des Gehörs – aus Gründen des Gesundheitsschutzes grundsätzlich nach § 8 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, anerkannt. In begründeten Fällen, wie beispielsweise bei einem anerkannten Nachsuchengespann im Sinne des § 29 Absatz 3 der Neufassung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen vom7. Dezember 1994 (MBl. NRW. 1995 S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, kann ein Bedürfnis für die Nutzung weiterer Schalldämpfer für schalenwildtaugliche Jagdlangwaffen anerkannt werden.

2.
Erforderlichkeit eines Schalldämpfers zur Lärmreduktion bei der Jagdausübung

Die Erforderlichkeit eines Schalldämpfers für Jagdlangwaffen mit schalenwildtauglichen Büchsenkalibern zur Reduzierung der Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigungen ist durch Vorlage eines gültigen Jahresjagdscheins nach § 15 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes nachzuweisen.

3.
Geeignetheit eines Schalldämpfers zur Lärmreduktion bei der Jagdausübung

Ein Schalldämpfer ist geeignet im Sinne des § 8 Nummer 2 des Waffengesetzes, wenn durch seine Verwendung das Ziel des Gesundheitsschutzes durch Lärmreduktion erreicht wird. Diese Eignung ist regelmäßig gegeben, da angesichts der technischen Entwicklung davon ausgegangen werden kann, dass mit den meisten auf dem Markt befindlichen Schalldämpfern eine Reduktion des Spitzenschalldrucks von mindestens 20 dB (C) erreicht wird. Zudem wird die Jägerin oder der Jäger im eigenen Interesse auf eine entsprechende Eignung des Schalldämpfers achten.

4.
Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

Nach einer Bewertung des Bundeskriminalamts ist davon auszugehen, dass auch mit einer stärkeren Verfügbarkeit von Schalldämpfern für schalenwildtaugliche Jagdlangwaffen keine negativen Begleiterscheinungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einhergehen. In der Regel wird daher das persönliche Interesse der Jägerin oder des Jägers gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung überwiegen und die entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis zu erteilen sein.

5
Verfahrenshinweise

Der Schalldämpfer muss in die jeweilige Waffenbesitzkarte (WBK) der Jägerin oder des Jägers eingetragen werden. Beim Eintrag des Schalldämpfers in die WBK ist zu vermerken, dass dieser nur in Verbindung mit Jagdlangwaffen mit schalenwildtauglichen Büchsenkalibern verwendet werden darf. Ein Bedürfnis für einen Schalldämpfer ist nur anzuerkennen, wenn in der WBK der Jägerin oder des Jägers mindestens eine Jagdlangwaffe mit schalenwildtauglichem Büchsenkaliber eingetragen ist, für die der Schalldämpfer geeignet ist.

Ein isoliertes Bedürfnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers ohne eine eigene geeignete Jagdlangwaffe besteht nicht. Für die Eintragung der Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers in die WBK (Voreintrag nach § 10 Absatz 1 des Waffengesetzes) genügt die Kaliberangabe der Jagdlangwaffe, für die der Schalldämpfer erworben werden soll. Der Schalldämpfer muss nicht einer einzelnen eingetragenen Jagdlangwaffe mit schalenwildtauglichem Büchsenkaliber konkret zugeordnet werden.

Bei der Eintragung des Erwerbs nach § 10 Absatz 1a des Waffengesetzes sind diese Angaben um die genaue Bezeichnung des erworbenen Schalldämpfers gemäß den Herstellerangaben zu ergänzen.

6.
Kein Erfordernis eines Waffenscheins

Schalldämpfer stehen nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 der Anlage 1 des Waffengesetzes grundsätzlich den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Daher greift für sie auch § 13 Absatz 6 des Waffengesetzes entsprechend, der Jagdscheininhabern das Führen von Jagdwaffen bereits kraft Gesetzes erlaubt. Auch für das Führen eines Schalldämpfers für eine Jagdlangwaffe mit schalenwildtauglichem Büchsenkaliber bedarf es daher keines Waffenscheins; vielmehr genügt der Eintrag in die WBK.

7.
Aufbewahrung

Schalldämpfer sind entsprechend wie Langwaffen aufzubewahren, da Schalldämpfer den Schusswaffen gleich stehen. Schalldämpfer sind jedoch nicht auf die Waffenkontingente für Aufbewahrungsbehältnisse nach § 13 der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, anzurechnen.

- MBl. NRW. 2017 S. 1032