Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 37 vom 22.12.2017 Seite 1023 bis 1034

Änderung des Erlasses zur Notifizierung von Untersuchungsstellen nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IV-3-958.02
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung des Erlasses zur Notifizierung von Untersuchungsstellen nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IV-3-958.02

74

Änderung des Erlasses zur
Notifizierung von Untersuchungsstellen
nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – IV-3-958.02

Vom 5. Dezember 2017

Der Runderlass „Notifizierung von Untersuchungsstellen nach Klärschlamm-, Bioabfall-, Altholz- und Altölverordnung“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2012 (MBl. NRW. S. 691), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „sowie der „Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften“ vom 9.11.2010 (BGBl. I S. 1504)“ gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der erste Spiegelstrich wird aufgehoben.

bb) Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 Klärschlammverordnung und“ gestrichen und die Angabe „21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) die zuletzt durch Artikel 1 u. Artikel 4 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 611)“ wird durch die Angabe „4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 5 und 6 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist“ ersetzt.

cc) Im vierten Spiegelstrich wird die Angabe „Artikel 5 Absatz 26 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)“ durch die Angabe „Artikel 62 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)“ ersetzt.

c) Es wird folgender Satz angefügt:

„Die Klärschlammverordnung regelt Anforderungen an Stellen, die Probenahmen und Untersuchungen durchführen, in den §§ 32 und 33 der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist.“

2. In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „für diese Aufgaben“ durch die Wörter „nach diesem Erlass“ ersetzt.

3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Satz 4 wird folgender fünfter Spiegelstrich eingefügt:

„- Untervergabe von Teilbereichen, für die keine eigene Notifizierung vorliegt, nur an Stellen zu vergeben, die für diese Teilbereiche notifiziert sind. Dabei ist der Originalbericht dem Untersuchungsbericht beizufügen. Die Bewertung der Untersuchungsergebnisse kann nur von der dafür notifizierten Stelle erfolgen,“

4. Nummer 7 wird aufgehoben.

5. Nummer 8 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:

„8
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.“

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 1032