Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 38 vom 28.12.2017 Seite 1035 bis 1062

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur institutionellen Förderung an die außeruniversitären Forschungseinrichtungen des Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e. V. Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
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Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur institutionellen Förderung an die außeruniversitären Forschungseinrichtungen des Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e. V. Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

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Richtlinie
zur Gewährung von Zuwendungen
zur institutionellen Förderung
an die außeruniversitären Forschungseinrichtungen
des Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e. V.

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
und des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 14. November 2017

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Abschnitten Zu § 23 und Zu § 44, Teil I des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), der zuletzt durch Runderlass vom 24. September 2007 (MBl. NRW. S. 688) geändert worden ist, Zuwendungen zur institutionellen Förderung an die außeruniversitären Forschungseinrichtungen des Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e. V.

Die Zuwendungen zur institutionellen Förderung werden zum Zwecke der Grundfinanzierung der außeruniversitären Forschungseinrichtungen des Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e. V. durch das Land gewährt.

Soweit nicht in dieser Förderrichtlinie etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, sind die Abschnitte Zu § 23 und Zu § 44, Teil I des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ uneingeschränkt anwendbar.

Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über Anträge auf Zuwendungen aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Zuschüsse zur institutionellen Förderung von außeruniversitären Forschungseinrichtungen des Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e. V. werden zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben der jeweiligen Einrichtung geleistet, soweit diese Einrichtung ihre zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag.

3
Zuwendungsempfänger

Empfänger von Zuwendungen können nur außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sein, die als wissenschaftliche Mitglieder dem Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e. V. angehören.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Arbeits- und Wirtschaftsplan

Grundlage für die Gewährung einer institutionellen Zuwendung ist ein Wirtschaftsplan, der sämtliche erwarteten Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Einrichtung im Haushaltsjahr der beantragten Förderung abbildet. Die Mindestanforderungen an die Form des Wirtschaftsplans sind der Anlage zu dieser Richtlinie zu entnehmen.

Sofern eine Einrichtung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung bucht, kann der Wirtschaftsplan dem jeweiligen Kontenplan entsprechen. In diesem Fall ist eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben beizufügen.

Anlage des Wirtschaftsplans ist ein Arbeitsplan der antragstellenden Einrichtung, der die Aufgaben, die Arbeitsziele und -ergebnisse sowie die geplanten Maßnahmen zur Zielerreichung für das Haushaltsjahr der beantragten Förderung beschreibt und die zur Ermittlung des Finanzbedarfs erforderlichen Angaben über den Ressourceneinsatz der verantwortlichen Arbeitseinheiten enthält.

4.2
Mehrere Zuwendungsgeber

Sollen für eine Einrichtung Zuwendungen zur institutionellen Förderung sowohl vom Land als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, so haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung ihr Einvernehmen gemäß Abschnitt Zu § 44, Teil I, Nummer 1.4 des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ sowie insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit dieser Richtlinie herbeizuführen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Art und Form der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der institutionellen Förderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2
Finanzierungsart

Zuwendungen zur institutionellen Förderung von Einrichtungen des Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft e. V. werden im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

5.3
Bemessungsgrundlage

Unter der Maßgabe der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der Abschnitte Zu § 23 und Zu § 44, Teil I des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ gelten als zuwendungsfähige Ausgaben alle Ausgaben einer Einrichtung, die im Rahmen des satzungsgemäßen Forschungs- und Entwicklungsbetriebs anfallen.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Stellenübersicht

Die Stellenübersicht (in Gesamtzahl und Wertigkeit) ist im Rahmen der Zuwendung unter Einhaltung der jährlich mit der Bewilligungsbehörde vereinbarten einrichtungsspezifischen Kennzahlen, mit Ausnahme der außertariflichen Beschäftigten, unverbindlich. Die Einhaltung der Kennzahlen ist im Verwendungsnachweis zu dokumentieren und nachzuweisen.

Die Stellen für Vorstandsmitglieder und außertarifliche Angestellte, insbesondere die wissenschaftliche und kaufmännische Leitung, sind laut Stellenübersicht verbindlich. Der Abschluss und die Änderung von Verträgen mit Leitungspersonal bedürfen der vorherigen Zustimmung der Zuwendungsgeber.

Die weiteren Stellen für außertarifliche Angestellte sind laut Stellenübersicht ebenfalls verbindlich. Mit Ausnahme des Leitungspersonals ist eine Nachbesetzung innerhalb eines genehmigten Vergütungsniveaus ohne Zustimmung der Zuwendungsgeber möglich.

Das Besserstellungsverbot (vergleiche Nummer 1.3 ANBest-I) ist zu beachten. Tarifgerechte Vergütungen sind aufgrund von Arbeitsplatzbeschreibungen und -bewertungen zu gewähren.

6.2
Mehrerträge

Mehrerträge aus Aufträgen und aus Lizenz- und Know-how-Verträgen sowie zweckfreie Spenden werden nicht zuwendungsmindernd auf die Grundfinanzierung angerechnet, wenn sie zur Deckung von Ausgaben oder Mehrausgaben im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprogramms verwendet werden. Soweit entsprechende Mehrerträge eine jährlich mit der Bewilligungsbehörde vereinbarte einrichtungsspezifische Obergrenze nicht überschreiten, bleiben sie ohne Anrechnung auf die Grundfinanzierung im Folgejahr erhalten.

7
Verfahren

7.1
Antragsstellung

Der Antrag auf Zuwendung zur institutionellen Förderung ist formlos zu stellen. Er ist der zuständigen Bewilligungsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle vor Ablauf des ersten Quartals des Haushaltsjahrs der beantragten Förderung zuzuleiten.

7.2
Antragsunterlagen

Zusammen mit dem Antrag sind ein Wirtschaftsplan (einschließlich Arbeitsplan, Nummer 4.1) sowie eine Stellenübersicht (Nummer 6.1) vorzulegen.

8
Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur institutionellen Förderung an die außeruniversitären Forschungseinrichtungen der Johannes-Rau-Forschungsgemeinschaft" vom 29. November 2016 (MBI. NRW. S. 847) außer Kraft.

Dieser Erlass tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 1038