Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 38 vom 28.12.2017 Seite 1035 bis 1062
Änderung der Satzung für das Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen Körperschaft des öffentlichen Rechts |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Satzung für das Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen Körperschaft des öffentlichen Rechts
2331
Änderung der Satzung
für
das Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Vom 3. November 2017
Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hat am 14. Oktober 2017 anhand der synoptischen Vorlage (Satzungstext: alte Fassung/neue Fassung (9. Entwurf 13. Juni 2017)) der Satzung folgende Änderungen beschlossen:
1. In § 8a „Verwaltungsverfahren“ Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 hinzugefügt:
„Das Versorgungswerk kann Forderungen gegen das Mitglied mit Versorgungsleistungen aufrechnen.“
2. In § 9 „Allgemeine Rentenbemessungsgrundlage“ wird folgender neuer Absatz 5 hinzugefügt:
„5. Künftige Dynamisierungen von Rentenleistungen erfolgen als Prozentsatz bezogen auf die monatliche Rente.“
3. In § 10 „Altersrente“ werden in Absatz 5 Satz 2 nach den Wörtern „Wert aus den“ die Wörter „für das jeweilige Geschäftsjahr“ hinzugefügt.
4. In § 10 „Altersrente“ werden in Absatz 6 Buchstabe b Satz 3 nach den Wörtern „vor dem 1. Januar 2015 begonnen“ die Wörter „und vor dem 1. Januar 2017 geendet“ eingefügt.
5.
In § 10 „Altersrente“ wird Absatz 7 am Ende um folgenden neuen Satz 4 ergänzt:
„Für nicht ruhende Mitgliedschaften kommt hierbei Absatz 6 Satz 4 nicht zur
Anwendung.“
6. In § 20 „Versorgungsabgaben für freiberuflich tätige Architektinnen und Architekten“ wird in Absatz 1 das Wort „Angestelltenversicherung“ ersetzt durch die Wörter „gesetzlichen Rentenversicherung“.
7. In § 20 „Versorgungsabgaben für freiberuflich tätige Architektinnen und Architekten“ wird der bisherige Absatz 2 wie folgt neu gefasst:
„2. Das für die Entrichtung der Versorgungsabgaben maßgebende Einkommen ist spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres durch den Einkommenssteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres, eine Bestätigung des Finanzamtes, eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nachzuweisen. Der Nachweis ist spätestens 24 Monate nach Ablauf des vorletzten Kalenderjahres zu erbringen. Hiernach wird der Beitrag für das vorletzte Kalenderjahr endgültig und im laufenden Kalenderjahr mit Wirkung für die Zukunft vorläufig festgesetzt. Wird kein Nachweis erbracht, ist als Versorgungsabgabe der jeweilige Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten.“
8. In § 20 „Versorgungsabgaben für freiberuflich tätige Architektinnen und Architekten“ wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„3. Verringert sich bei freiberuflich tätigen Architekten im laufenden Kalenderjahr das Berufseinkommen erheblich gegenüber dem des vorletzten Kalenderjahres, ist auf Antrag des Mitglieds der Beitrag mit Wirkung für die Zukunft vorläufig nach dem Berufseinkommen des laufenden Kalenderjahres festzusetzen; das Berufseinkommen ist glaubhaft zu machen. Ein Einkommensrückgang ist erheblich, wenn er zu einem mindestens 15 Prozent geringeren Beitrag führen würde. Der Beitrag ist endgültig festzusetzen nach Vorlage eines der in Absatz 2 Satz 1 genannten Nachweise.“
9. In § 20 „Versorgungsabgaben für freiberuflich tätige Architektinnen und Architekten“ wird der bisherige Absatz 3 als neuer Absatz 4 wie folgt neu gefasst:
„4. Freiberuflich tätige Architekten, die von der Antragspflichtversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 Absatz 2 AVG beziehungsweise § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI befreit sind, zahlen Versorgungsabgaben in Höhe der für sie ohne die Befreiung maßgebenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.“
10. In § 20 „Versorgungsabgaben für freiberuflich tätige Architektinnen und Architekten“ ändert sich die folgende Absatznummerierung wie folgt:
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5, der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7.
11. Im bisherigen § 21a „Versorgungsabgaben für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Krankengeld, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld, des Mutterschaftsurlaubs, des Wehr- oder des Bundesfreiwilligendienstes“ wird die Paragrafenüberschrift wie folgt neu gefasst:
„Versorgungsabgaben für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld, des Mutterschaftsurlaubs, des Wehr- oder des Bundesfreiwilligendienstes“
12. Der bisherige Absatz 1 des § 21a wird wie folgt neu gefasst:
„1. Von der Angestelltenversicherungspflicht gemäß § 7 Absatz 2 AVG beziehungsweise § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI befreite Mitglieder, die Arbeitslosengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beziehen und deren Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht nicht gemäß § 7 Absatz 7 AVG unterbrochen ist, zahlen für diesen Zeiten den Beitrag, der ohne diese Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre.“
13. In § 21a wird der bisherige Absatz 2 wie folgt neu gefasst:
„2. Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 7 Absatz 2 AVG beziehungsweise § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI befreite Mitglieder, die in Mutterschaftsurlaub stehen und Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben und deren Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht nicht gemäß § 7 Absatz 6 AVG unterbrochen ist, zahlen für diese Zeiten den Beitrag, der ohne diese Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre.“
14. In § 21a wird in Absatz 4 am Ende das Wort „Angestelltenversicherung“ ersetzt durch die Wörter „gesetzlichen Rentenversicherung“.
15. In § 21a wird der bisherige Absatz 5 wie folgt neu gefasst:
„5. Mitglieder, die Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst leisten und die nicht gemäß § 7 Absatz 2 AVG beziehungsweise § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz Anspruch auf Beitragsübernahme zum Versorgungswerk der Architektenkammer NRW haben, zahlen für diese Zeiten einen Beitrag in Höhe von 15 Prozent des jeweiligen Höchstbeitrages zur Pflichtversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung.“
16. In § 23 „Höchstabgabe, Mindestabgabe“ wird in Absatz 1 das Wort „Angestelltenversicherung“ ersetzt durch die Wörter „gesetzlichen Rentenversicherung“.
17. In § 23 „Höchstabgabe, Mindestabgabe“ wird in Absatz 2 das Wort „Angestelltenversicherung“ ersetzt durch die Wörter „gesetzlichen Rentenversicherung“.
18. In § 23 „Höchstabgabe, Mindestabgabe“ wird Absatz 3 ersatzlos gestrichen.
19. Der § 26 „Stundung“ und wie folgt neu gefasst:
„1. Bei Vorliegen eines Notstandes können Versorgungsabgaben auf Antrag des Mitglieds für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ganz oder teilweise gestundet werden.
2. Für gestundete Versorgungsabgaben werden Zinsen in Höhe von 2 Prozent ab der ursprünglichen Fälligkeit erhoben.“
20. In § 27 „Versorgungsabgabeverfahren“ wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
„6. Eine Erstattung von überzahlten Versorgungsabgaben ist auf schriftlichen Antrag des Mitglieds innerhalb von drei Monaten seit Bekanntgabe der Abrechnung möglich. Nach Fristablauf gelten Übergangszahlungen als zusätzliche Versorgungsabgaben nach § 24.“
21. In § 27 „Versorgungsabgabeverfahren“ wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt:
„7. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, sodann nacheinander auf Säumniszuschläge und Zinsen und zuletzt auf die Beitragsforderungen angerechnet; innerhalb dieser Reihenfolge wird die jeweils ältere Schuld zuerst getilgt.“
22. In § 27 „Versorgungsabgabeverfahren“ wird der bisherige Absatz 6 zum neuen Absatz 8 und dort das Wort „Bundesanstalt“ ersetzt durch das Wort „Bundesagentur“.
23. Der § 28 „Folgen des Verzugs“ wird wie folgt neu gefasst:
„1. Von Mitgliedern, die nach Zahlungsanmahnung länger als zwei Wochen im Verzug sind, wird ein einmaliger Säumniszuschlag in Höhe von 2 Prozent der rückständigen Versorgungsabgaben erhoben.
2. Besteht ein Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten, so werden Zinsen in Höhe von 2 Prozent ab der jeweiligen Fälligkeit erhoben.
3. Soweit rückständige Versorgungsabgaben beigetrieben werden müssen, gehen die Kosten zu Lasten des Mitglieds.“
24. Der § 29 „Bescheinigung über Versorgungsabgaben“ und wie folgt neu gefasst:
„Die Mitglieder des Versorgungswerks erhalten jährlich eine Bescheinigung über die für das abgelaufene Kalenderjahr geleisteten Versorgungsabgaben.“
25. In § 31 „Nachversicherung“ werden in Absatz 3 Satz 2 die Wörter „in der“ ersetzt durch die Wörter „für die“.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Beschlossen in der Vertreterversammlung der Architektenkammer NRW am 14. Oktober 2017 in Düsseldorf.
Genehmigt durch das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen mit Genehmigungsvermerk vom 25. Oktober 2017.
Düsseldorf, den 3. November 2017
Der Präsident
Dipl.-Ing. Ernst U h i n g
-MBl. NRW. 2017 S. 1056