Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 39 vom 29.12.2017 Seite 1063 bis 1068

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund

Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Vom 15. Dezember 2017

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und dem Abschnitt zu § 44, Teil I des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), der zuletzt durch Runderlass vom 24. September 2007 (MBl. NRW. S. 688) geändert worden ist, Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund.

Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert wird die Arbeit der Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund.

Die Förderung umfasst die Ausgaben für

2.1.1
den Einsatz von Integrationsfachkräften,

2.1.2
die Arbeit von Koordinatorinnen und Koordinatoren, die auf Regional- oder Landesebene tätig sind und

2.1.3
spezifische Maßnahmen, die der Umsetzung der Ziele und Aufgaben der Integrationsagenturen dienen.

2.2
Eckpunkte der Integrationsagenturen

Die Arbeit der Integrationsagenturen bewegt sich innerhalb der folgenden Eckpunkte:

2.2.1
Bürgerschaftliches Engagement von und für Menschen mit Migrationshintergrund,

Potenzialerschließung für die Integrationsarbeit,

2.2.2
Interkulturelle Öffnung,

Förderung der Öffnungsprozesse und der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur,

2.2.3
Sozialraumorientierte Arbeit,

Systematische und bedarfsorientierte Arbeit im Lebensumfeld von Menschen mit Migrationshintergrund und

2.2.4
Antidiskriminierungsarbeit.

2.3
Die Auswahl der Eckpunkte, nach denen gearbeitet wird, und der Aufgabenfelder im Einzelnen erfolgt auf der Basis einer Sozialraum- oder Bedarfsanalyse. Es besteht die Möglichkeit, sich auf einen Eckpunkt zu spezialisieren.

2.4
Aufgaben der Integrationsfachkräfte

Den in den Integrationsagenturen tätigen Integrationsfachkräften kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

2.4.1
Zu Eckpunkt 1 (Nummer 2.2.1):

- Systematische Erkundung von Einsatzfeldern für Ehrenamtliche und Multiplikatoren,

- Erkundung der Potenziale von Migrantenselbstorganisationen,

- Motivierung und Aktivierung von Ehrenamtlichen, Multiplikatoren und Migrantenselbstorganisationen für die Integrationsarbeit und Selbsthilfe,

- Qualifizierung von Ehrenamtlichen, Multiplikatoren und Migrantenselbstorganisationen,

- Begleitung und Organisation des Einsatzes von Ehrenamtlichen und

- Mobilisierung und Unterstützung von Selbsthilfe.

2.4.2
Zu Eckpunkt 2 (Nr. 2.2.2):

- Sensibilisierung, Motivierung und Aktivierung zur interkulturellen Orientierung und Öffnung,

- Beratung und Begleitung von Öffnungsprozessen,

- Konzeption, Organisation und gegebenenfalls Durchführung von Fortbildungen zur interkulturellen Öffnung; Einbringen von Praxisanteilen in Fortbildungen,

- Co-Beratung, qualifizierte Vermittlung, Beratung von Institutionen und

- Heranführung von Menschen mit Migrationshintergrund an die Einrichtungen und Dienste.

2.4.3
Zu Eckpunkt 3 (Nummer 2.2.3):

- Konzipierung von sozialraumbezogenen Angeboten,

- Einbezug der Menschen mit Migrationshintergrund in die Planung von Angeboten im Sozialraum,

- Kooperationen mit den im Sozialraum agierenden Institutionen, Migrantenselbstorganisationen, Netzwerken und Projekten,

- Erschließung vorhandener Netzwerke für Integrationsthemen und gegebenenfalls Aufbau neuer thematischer Netzwerke,

- Übernahme einer Brückenfunktion zwischen vorhandenen Angeboten im Stadtteil und Menschen mit Migrationshintergrund,

- Heranführung von Menschen mit Migrationshintergrund an die Angebote der sozialen Infrastruktur,

- Konfliktmanagement, Mediation und

- Heranführung von desintegrierten Gruppen an bestehende Angebote.

2.4.4

Zu Eckpunkt 4 (Nummer 2.2.4):

a) Aufgabenfelder der Antidiskriminierungsarbeit:

- Sensibilisierung und Information zum Thema „Diskriminierung“,

- Bildungsarbeit mit unterschiedlichen Zielgruppen und

- Antidiskriminierungsarbeit im Rahmen von sozialraumorientierter Arbeit

b) Spezielle Servicefunktionen:

- Qualifizierte Antidiskriminierungsberatung,

- Überregionale Gremienarbeit, Zusammenarbeit in landes-, bundesweiten und internationalen Netzwerken,

- Entwicklung und Umsetzung von Antidiskriminierungskonzepten in Institutionen, Kommunen, Projekten, Ausbildungsstätten, Verbänden,

- Analyse von Diskriminierung und

- Entwicklung, Bereitstellung, Vertrieb und Ausleihe von Materialien, Konzepten et cetera.

2.4.5

Innerhalb der Eckpunkte kooperieren die Integrationsfachkräfte mit weiteren Akteuren in thematisch relevanten Netzwerken und Gremien.

2.5

Koordinatorinnen und Koordinatoren

Die Koordinatorinnen und Koordinatoren haben eine kontinuierliche Praxisbegleitung sowie Überprüfung und Weiterentwicklung der Integrationsagenturen zu gewährleisten. Sie setzen sich für die Vernetzung mit den anderen Diensten der sozialen Versorgung sowie im Rahmen ihrer Kompetenzen und Möglichkeiten dafür ein, dass die interkulturelle Öffnung in diesen Diensten intensiviert wird.

Der Mindeststellenanteil für eine Koordinationsstelle soll 0,5 Stellen betragen.

Auf Basis der Anzahl der beantragten Integrationsfachkräfte (Personen) werden darüber hinaus folgende Koordinations-Stellenanteile gefördert:

- ab 15 Integrationsfachkräften: 1 Stelle,

- ab 23 Integrationsfachkräften: 1,5 Stellen und

- ab 30 Integrationsfachkräften: 2 Stellen.

Über begründete Ausnahmen entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel.

2.6

Spezifische Maßnahmen

Spezifische Maßnahmen sind Einzelprojekte, die die Integrationsagenturen bei der Umsetzung ihrer Ziele und Aufgaben im Rahmen der Eckpunkte unterstützen. Sie dienen auch dazu, auf besondere Herausforderungen vor Ort, die zum Beispiel durch verstärkte Neuzuwanderung in den Kommunen entstehen können, zu reagieren. Inhaltlich- konzeptionell zeichnen sich spezifische Maßnahmen dadurch aus, dass

- ihnen ein Gesamtkonzept zugrunde liegt, welches im Antragsverfahren eindeutig und umfassend beschrieben ist,

- einzelne niedrigschwellige Maßnahmen nur enthalten sein können, soweit sie als Bestandteil im Rahmen der Gesamtkonzeption eingebunden sind und

- ihre Durchführung zwingend Personal mit speziellen beruflichen Qualifikationen erforderlich macht (analog den Berufsabschlüssen der Integrationsfachkräfte, siehe hierzu Nummer 4). Personen ohne die entsprechenden Qualifikationen können daher nur zur Unterstützung innerhalb dieser Maßnahmen eingesetzt werden.

Spezifische Maßnahmen, die überwiegend oder ausschließlich aus einzelnen niedrigschwelligen Maßnahmen bestehen, werden von der Förderung ausgeschlossen.

Als spezifische Maßnahmen werden Einzelprojekte ab einer Fördersumme von 5 000 Euro pro Haushaltsjahr gefördert.

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Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger

Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger sind die in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen vertretenen Mitgliedsverbände. Die Weiterleitung an ihre Untergliederungen und Mitgliedsorganisationen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung (Weiterleitungsvertrag) wird zugelassen. Es gelten die Regelungen zu § 44 Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die in den Integrationsagenturen beschäftigten Integrationsfachkräfte, ausgenommen bereits vor dem 1. Januar 2018 beschäftigte Integrationsfachkräfte, verfügen über mindestens einen Bachelor-Abschluss in den Bereichen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Sozialwissenschaft oder einen vergleichbaren Abschluss. Ergänzt werden soll die fachliche Kompetenz um eine Sprachkompetenz in mindestens einer für die Arbeit vor Ort relevanten Sprache. Für die Übernahme spezieller Servicefunktionen im Rahmen der Antidiskriminierungsarbeit gelten darüber hinaus besondere Qualifikationsvoraussetzungen je nach Schwerpunkt (zum Beispiel Juristen).

Über die Vergleichbarkeit der Abschlüsse sowie Ausnahmen entscheidet das für Integration zuständige Ministerium im Einzelfall. Anträge sind in Abstimmung mit der zuständigen Koordinatorin oder dem zuständigen Koordinator an das Ministerium zu stellen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Integrationsfachkräfte oder Koordinatorinnen und Koordinatoren

Personal- und Sachausgaben

5.4.2
Spezifische Maßnahmen

Personal-, Honorar- und Sachausgaben

5.5
Förderhöhe

5.5.1
Die Zuwendung beträgt maximal 90 Prozent der

Personalausgaben:

Zuwendungsfähig sind die voraussichtlich anfallenden Personalausgaben bis maximal Entgeltgruppe 11, Stufe 5 der Bekanntmachung des Finanzministeriums „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder“ vom 12. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 696), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag vom 17. Februar 2017 (MBl. NRW. S. 696) geändert worden ist.

Sachausgaben:

Die Sachausgaben der Integrationsfachkräfte/ Koordinatorinnen und Koordinatoren (Nummer 5.4.1) werden als Pauschale in Höhe von 8 800 Euro pro voller Stelle und Förderjahr gewährt und sind nicht nachzuweisen.

Die Ermittlung der Förderhöhe erfolgt in Abhängigkeit vom Fördersatz und Stellenanteil des geförderten Personals.

5.5.2
Spezifische Maßnahmen

Bei den spezifischen Maßnahmen werden, soweit die Integrationsfachkräfte sie nicht selbst durchführen, Personal-, Honorar- und Sachausgaben gefördert.

5.6
Bürgerschaftliches Engagement

Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann gemäß des Runderlasses des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge, und Integration - 102 (BdH) - 14-01-01- vom 1. Dezember 2017 als fiktive Ausgabe bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Personalausgaben und der Bemessung der Zuwendung einbezogen werden. Im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen sind pro geleisteter Arbeitsstunde pauschal mit 15 Euro zu berücksichtigen. Der zulässige Anteil der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wird auf maximal 10 Prozent begrenzt. Eine Tätigkeit von Integrationsfachkräften im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements für denselben Träger ist gemäß dem Runderlass nicht zulässig. Fiktive Ausgaben für eine solche Tätigkeit können nicht geltend gemacht werden.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Dienstsitz

Jeder Dienstsitz, an dem mindestens eine Integrationsfachkraft tätig ist, ist eine Integrationsagentur. Diesbezügliche Änderungen bedürfen der vorherigen Genehmigung des für Integration zuständigen Ministeriums. (Adress-)Änderungen innerhalb des bestehenden Sozialraums erfordern eine unverzügliche Mitteilung an die Bewilligungsbehörde.

6.2
Controlling

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, am Förderprogramm-Controlling teilzunehmen.

6.3
Stellenausstattung der Integrationsagenturen

Grundsätzlich ist eine Integrationsagentur mit mindestens einer Vollzeitstelle als Integrationsfachkraft zu betreiben. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde, wobei als Mindeststellenanteil für eine Integrationsagentur eine 0,5 Stelle festgelegt wird.

6.4
Integrationsfachkräfte

Die Fördersumme für eine volle Stelle kann aufgeteilt werden.

Dabei ist zu beachten:

- Stellenanteile unter 0,5 je Integrationsfachkraft sind grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde,

- Stellenanteile unter 0,25 werden generell nicht zugelassen,

- Veränderungen bestehender Stellenanteile sind nur mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde zulässig,

- Sofern innerhalb einer Integrationsagentur mehrere Integrationsfachkräfte beschäftigt sind, ist bei Über- beziehungsweise Unterschreitungen der Höchstgrenze der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben je voller besetzter Stelle ein Ausgleich zwischen ausgabenintensiveren und günstigeren Stellen zulässig und

- Sofern ein Träger (Anstellungsträger der Integrationsfachkräfte) mehrere Integrationsagenturen unterhält, ist bei Über- beziehungsweise Unterschreitungen der Höchstgrenze der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben je besetzter voller Stelle ein Ausgleich zwischen ausgabenintensiveren und günstigeren Stellen zulässig.

6.5
Unvereinbarkeit

Es ist nicht zulässig, Fachkräfte eines Trägers, die als Integrationsfachkraft gefördert werden, zusätzlich als Honorarkraft in einer spezifischen Maßnahme einzusetzen und abzurechnen.

6.6
Stellensplitting

Ein Stellensplitting in Bezug auf die Migrationsberatung für Erwachsene, Jugendmigrationsdienste und die Integrationsagentur ist nicht zulässig. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde.

6.7
Kooperationen

Die Integrationsagenturen kooperieren insbesondere mit den vom Land geförderten Kommunalen Integrationszentren und Migrantenselbstorganisationen. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen der Kommunalen Integrationszentren, die auf die Steigerung der Transparenz der Integrationsangebote und die Vernetzung der kommunalen Akteure abzielen.

6.8
Spezifische Maßnahmen und Neuzuwanderung

Integrationsagenturen in Kommunen, die verstärkt von Neuzuwanderung betroffen sind, sind gehalten, vorwiegend spezifische Maßnahmen durchzuführen, die dazu dienen, den damit verbundenen besonderen Herausforderungen zu begegnen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Zuwendungen sind bei der Bewilligungsbehörde, Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 36 - Kompetenzzentrum für Integration, zu beantragen. Der Antrag, inklusive Aufgabenplanung, ist jeweils bis zum 30. November eines Jahres für die ab dem Folgejahr beantragte Projektlaufzeit, 24 Monate, einzureichen. Die Aufgabenplanung erfolgt im Rahmen der verpflichtenden Teilnahme am Förderprogramm-Controlling.

Die Sozialraum- oder Bedarfsanalyse ist in aktualisierter Fassung alle zwei Jahre dem Antrag beizufügen.

Die Entscheidung über die Form der Analyse (sozialraumorientiert oder bedarfsorientiert) obliegt den Integrationsfachkräften - in Abstimmung mit den zuständigen Koordinatorinnen und Koordinatoren - selbst, je nach Arbeitsschwerpunkt und regionaler Ausrichtung.

7.2
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt (auf Anforderung) in vier gleich hohen Teilbeträgen zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember des Haushaltsjahres. Nummer 7. 2 Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung zu § 44 Landeshaushaltsordnung wird insoweit ausgenommen.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

Der Sachbericht erfolgt im Rahmen der verpflichtenden Teilnahme am Förderprogramm-Controlling.

Für den Verwendungsnachweis sind zudem folgende Nachweise vorzulegen:

7.3.1
Förderung der Integrationsfachkräfte und Koordinatorinnen oder Koordinatoren nach Nummer 5.4.1

Für den Nachweis der Personalausgaben ist der Bewilligungsbehörde ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß Nummer 10. 2 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung zu § 44 Landeshaushaltsordnung vorzulegen. Die Personalausgaben sind in Form einer Auflistung darzustellen. Durch den Nachweis der Personalstelle sind auch die Sachausgaben nachgewiesen.

7.3.2
Spezifische Maßnahmen nach Nummer 5.4.2

Der Bewilligungsbehörde ist ein einfacher Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Personal- und Sachausgaben sind in Form einer Auflistung nachzuweisen.

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Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 1064