Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 3 vom 2.2.2018 Seite 27 bis 44

Zulassung und Normung von Fahrzeugen des Rettungsdienstes sowie deren Farbgebung Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
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Zulassung und Normung von Fahrzeugen des Rettungsdienstes sowie deren Farbgebung Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

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Zulassung und Normung von Fahrzeugen des
Rettungsdienstes sowie deren Farbgebung

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 9. Januar 2018

Nach § 3 Absatz 1 des Rettungsgesetzes NRW (RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 geändert worden ist (GV. NRW. S. 886), sind Krankenkraftwagen Fahrzeuge, die für die Notfallrettung oder den Kran­kentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Notarztwagen, Rettungswagen, Krankentransportwagen). Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind nach § 3 Absatz 2 RettG NRW Personenkraftwagen zur Beförderung der Notärztinnen und Notärzte. Sie dienen der Notfallrettung.

Die obengenannten Rettungsdienstfahrzeuge müssen nach § 3 Absatz 4 RettG NRW in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln von Medizin, Technik und Hygiene entsprechen. Dies gilt sowohl für Fahrzeuge des öffentlichen Rettungsdienstes gemäß dem 2. Abschnitt des RettG NRW als auch für solche von Unternehmen nach dem 3. Abschnitt des RettG NRW, die für die Durchführung der Notfallrettung oder des Krankentransports eine Genehmigung besitzen.

Gemäß § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 RettG NRW wird, im Hinblick auf die Nummern 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Folgendes bestimmt:

1
Fahrzeugtypen und Ausstattung Krankentransport

Für den Krankentransport gemäß § 2 Absatz 3 RettG NRW sind Krankenkraftwagen nach Typ A 2 (Krankentransportwagen) der DIN EN 1789 mit mindestens folgender zusätzlicher Ausstattung einzusetzen (Tabelle und laufende Nummer bezogen auf Anhänge der DIN EN 1789):

(a) Vakuum-Matratze (Tabelle 9,  Nummer 3, nach Norm),

(b) Schaufeltrage (Tabelle 9,  Nummer 2, nach Norm),

(c) Manuelles Blutdruckmessgerät (Tabelle 12,  Nummer 1),

(d) Stethoskop (Tabelle 12,  Nummer 4),

(e) Pulsoximeter (Tabelle 12,  Nummer 3, nach Norm),

(f) Automatisierter externer Defibrillator (AED) (Tabelle 15,  Nummer 1, nach Norm) und

(g)Schutzausrüstung gegen Infektionen („Infektionsschutzsets“),  vergleiche Tabelle 17,  Nummer 6).

Die aufgeführte Ausrüstung ist mindestens mitzuführen. Eine Erweiterung der Ausstattung ist nicht ausgeschlossen.

2
Fahrzeugtypen und Ausstattung Notfallrettung

Für die Notfallrettung gemäß § 2 Absatz 2 RettG NRW ist zur Aufrechterhaltung des bisher erreichten medizinischen Standards, insbesondere zur Sicherstellung des für die Patientenversorgung notwendigen ergonomischen Freiraumes, für die Versorgung durch das ärztliche Personal, das heißt die Notärztin oder den Notarzt, und das sonstige rettungsdienstliche Personal das Fahrzeug nach Typ C (Rettungswagen) der DIN EN 1789 zu verwenden.

2.1
Notarztwagen (NAW)

Für den Notarztwagen im Sinne des § 3 Absatz 1 RettG NRW, der mit einer Notärztin oder einem Notarzt zusätzlich besetzt ist, ist das Fahrzeug nach Typ C (Rettungswagen) der DIN EN 1789 zu verwenden.

2.2
Notarzt-Einsatzfahrzeuge (NEF)

Für Notarzt-Einsatzfahrzeuge im Sinne des § 3 Absatz 2 RettG NRW gilt die DIN 75079 Notarzt-Einsatzfahrzeug (NEF).

2.3
Sonder- oder Spezialfahrzeuge

Sonder- oder Spezialfahrzeuge sind Fahrzeuge  im Sinne des § 3 Absatz 4 Satz 2 RettG NRW. Die jeweils für diese Fahrzeuge geltenden DIN-Normen sind entsprechend zu beachten.

2.4
Mehrzweckfahrzeuge

Mehrzweckfahrzeuge sind grundsätzlich nicht zulässig. In begründeten Ausnahmefällen können Mehrzweckfahrzeuge zugelassen werden, sofern sie mindestens die Anforderungen für Rettungswagen der DIN EN 1789 – Krankenkraftwagen Typ C erfüllen.

3
Besetzung

Die Fahrzeugbesetzung für den qualifizierten Krankentransport und die Notfallrettung richtet sich nach  § 4 Absatz 3 und 4 RettG NRW.

4
Farbvorschriften und weitere Applikationen

Für die in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Fahrzeuge des Rettungsdienstes werden folgende Farbvorschriften für die Außenlackierung und -beklebung sowie weiterer Applikationen zur Beachtung durch die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter und für die Kraftfahrzeugzulassungsstelle festgelegt:

4.1
Farbgebung

Aufgrund ihrer besonderen Aufgaben ist eine spezielle Kenntlichmachung der Fahrzeuge des Rettungsdienstes notwendig, um die Patientinnen, Patienten und das Personal des Rettungsdienstes zu schützen. Die optischen und akustischen Sondersignale reichen erfahrungsgemäß nicht aus, um die Rettungsdienstfahrzeuge gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern rechtzeitig und deutlich kenntlich zu machen. Es ist daher erforderlich, diese Fahrzeuge zusätzlich durch eine besondere Farbgebung zu kennzeichnen.

Entsprechend der DIN EN 1789 ist die Grundfarbe Gelb (RAL 1016) oder Weiß. Darüber hinaus ist die Grundfarbe Rot zulässig. Insbesondere bei weißer Grundfarbe ist zur Kenntlichmachung nach DIN 1789 eine Farbkombination mit fluoreszierendem Gelb bzw. Gelb (RAL 1016) oder fluoreszierendem Rot (RAL 3024) empfohlen.

Eine Kombination der Farben ist zulässig. Den Farbvorgaben der DIN EN 1789 ähnliche RAL-Farbtöne sind zulässig. Zu den in diesem Sinne ähnlichen Farbtönen zählen insbesondere:

(a) Rottöne: RAL 3000 Feuerrot, RAL 3020 Verkehrsrot, RAL 3024 Leuchtrot, RAL 3026 Leuchthellrot und

(b) Gelbtöne: RAL 1016 Schwefelgelb, RAL 1026 Leuchtgelb.

Hinsichtlich der Qualität der Außenlackierung gelten die Anforderungen der DIN 14502, Teile 2 und 3. Der rettungsdienstliche Aufgabenträger entscheidet, ob anstelle der Sonderlackierung andere geeignete, gleichwertige Lacke oder eine geeignete Folientechnik derselben Farbe verwendet werden.

Zur Aufrechterhaltung eines landesweit einheitlichen Bildes muss die äußere Farbgebung der Karosserie in entsprechender Anwendung der DIN 14502-3 allseitig jeweils zu mindestens 75 Prozent der anrechenbaren Fläche in der jeweils unter Nummer 4.1 zulässigen Grundfarbe ausgeführt sein. Um gleichzeitig eine flexible Anpassung an das jeweilige einheitliche Fahrzeugdesign des Aufgabenträgers gewährleisten zu können, dürfen die Fahrzeuge mit weiteren Applikationen ausgestattet werden. Da die nachfolgend beschriebenen Applikationen wesentlich zur Verbesserung der Tages- und Nachtsichtbarkeit und damit auch zur Sicherheit beitragen, können sie bei der Ermittlung der Flächenanteile an Stelle der Grundfarbe angerechnet werden.

Die Außenlackierung oder -beklebung der Türen der Fahrerkabine, Stoßstangen und Stoßecken ist in der gewählten Grundfarbe auszuführen. Unlackierte Stoßstangen oder Stoßecken, die in Kunststoffschwarz oder ähnlichen Farben gehalten sind, können im Original belassen werden.

Die äußeren Kotflügel sind, soweit sie vorstehen, vorne und hinten in der gewählten Grundfarbe zu lackieren oder zu bekleben.

4.2
Kontraststreifen, Kontur- und Streifenmarkierungen

Die Rettungswagen und Notarztwagen erhalten je nach Grundfarbe in der Kontrastfarbe rundum einen Streifen von der Unterkante des Aufbaus bis etwa zur Höhe der Stoßstangen oder Stoßecken. Für die Kontrastfarbe gelten die Bestimmungen von Nummer 4.1 entsprechend. Ungeachtet der Fahrzeugmaße sind retroreflektierende Kontur- und Streifenmarkierungen bei den unter Nummern 1 und 2 beschriebenen Fahrzeugen des Rettungsdienstes in Anlehnung an die Bestimmungen der ECE-R 104 zulässig. Darüber hinaus können die innenliegenden Flächen von Drehtüren z.B. Geräte-Staufach-und -Patientenraumtüren, welche nach außen in den Verkehrsraum zu öffnen sind, ebenfalls mit einer retroreflektierenden Konturmarkierung versehen werden. Wenn die vorhandenen Flächen ein Anbringen von retroreflektierenden Streifen in der nach ECE-R 104 vorgegebenen Mindestbreite von 50 Millimeter  nicht ermöglichen, darf die Streifenbreite auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden. Eine Streifenbreite von 25 Millimeter soll aber nicht unterschritten werden. An Fahrzeugen, die mit den unter Nummer 4.3 genannten Applikationen in fluoreszierend Gelb versehen sind, dürfen abweichend von den Bestimmungen der ECE-R 104 auch Streifen- und Konturmarkierungen in fluoreszierend Gelb verwendet werden.

4.3
Zusätzliche Applikationen

Im Front- und/oder Heckbereich ist in Anlehnung an die DIN 14502-3 eine Streifenmarkierung von der Fahrzeugmitte aus im Winkel von 45 Grad schräg nach außen oder unten verlaufend, abwechselnd in den Farben Rot (retroreflektierend) und fluoreszierend Gelb (retroreflektierend) oder abwechselnd in den Farben Rot (retroreflektierend) und Weiß (retroreflektierend) zulässig. Die Streifenbreite soll jeweils circa 100 Millimeter betragen. Alternativ ist im Heckbereich die Anbringung einer Warnmarkierung („Warnbake“) jeweils linksweisend und rechtsweisend von mindestens 100 Millimeter Breite in den Farben Rot und Weiß reflektierend oder Rot und Neon-Gelb reflektierend zulässig.

Sowohl an den Karosserieseiten, als auch an der Fahrzeugvorderseite oder an den Hecktüren ist zusätzlich oder an Stelle einer Streifenmarkierung auch das Anbringen des Schriftzugs „Rettungsdienst“ und/oder „112“ auch mit einem Piktogramm des Telefonhörers in fluoreszierend Gelb (retroreflektierend), fluoreszierend Weiß (retroreflektierend) oder Rot (retroreflektierend) zulässig.

4.4
Dachkennzeichnung

Die Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes können zur Identifizierung aus der Luft mit einer Dachkennzeichnung versehen werden. Als Dachkennzeichen können das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs oder der rettungsdienstliche Funkrufname verwendet werden. Die Schrift muss der DIN 1451 entsprechen und ist in schwarzer Farbe auszuführen. Die Schrifthöhe muss mindestens 400 Millimeter betragen.

4.5
Weitere Beschriftungen, Symbole

Beschriftungen, die den Verwender des Fahrzeugs kenntlich machen, sind auf den Türen der Fahrerkabine anzubringen. Das Anbringen von Organisationssymbolen und -namen, zum Beispiel der Feuerwehren, anerkannten Hilfsorganisationen oder dem Namen des Rettungsdienstträgers, und Fahrzeugbezeichnungen (zum Beispiel Notarztwagen) ist zulässig und kann auch an den Hecktüren erfolgen. Soweit die Farben Weiß oder Gelb für die Beschriftung gewählt werden, muss diese zum Zweck der besseren Erkennbarkeit am Tag mit einem schwarzen Schatten hinterlegt werden.

Soweit die Beschriftung mit dem Funkrufnamen gewünscht wird, haben sich in der Praxis zum Beispiel im Hinblick auf einen möglichen Fahrzeugtausch Alternativen zur dauerhaften Festanbringung auf wechselbaren Schildern oder vergleichbar bewährt, welche ebenfalls verwendet werden können.

4.6
Fahrzeuge von Inhabern einer Genehmigung nach dem 3. Abschnitt des RettG NRW

Im Rahmen von Genehmigungen nach dem 3. Abschnitt des RettG NRW sind Ausnahmen von diesem Erlass zulässig. Das Nähere regelt die für die Erteilung der Genehmigung nach § 17 Satz 1 RettG NRW zuständige Behörde.

4.7
Übergangsregelungen

Bisher zugelassene Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge, die den vorgenannten Farbvorschriften nicht entsprechen, dürfen bis zu ihrer Aussonderung weiterhin eingesetzt werden. Sie sollten nach Möglichkeit als Reservefahrzeuge vorgehalten werden.

5
Zulassung und Abnahme

In allen Fällen dürfen die Höchstwerte für die spezifische Rückstrahlung der für die Applikation verwendeten Materialien die Maximalwerte für die Klasse „C“ nach ECE-R 104 nicht überschreiten. Der rettungsdienstliche Aufgabenträger hat die Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes durch den amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr  abnehmen zu lassen. Die von diesen Einrichtungen auszustellenden Bescheinigungen über die Einhaltung der einschlägigen DIN-Vorschriften einschließlich der  Farbvorschriften für die Außenlackierung oder -beklebung sowie weitere Applikationen dienen den zuständigen Zulassungsbehörden als Grundlage für die Zulassung dieser Fahrzeuge und Eintragung im Fahrzeugschein im Sinne des § 3 Absatz 1 RettG NRW.

6
Kostenregelung

Die mit der Farbgebung und Abnahme verbundenen Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes und können grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage für die Gebührenfestsetzung einbezogen werden.

7
Beschaffung und Gebrauchtfahrzeuge

Gegen die Beschaffung von geeigneten gebrauchten Fahrzeugen für Zwecke des Einsatzes im Rettungsdienst wie zum Beispiel  Vorführwagen bestehen grundsätzlich keine Bedenken, sofern die Fahrzeuge den Vorschriften des RettG NRW und den vorgenannten Regelungen entsprechen. Es wird aus Kostengründen empfohlen, eine im Rahmen des Wettbewerbsrechts zulässige interkommunale zentrale Beschaffung durch die rettungsdienstlichen Aufgabenträger vorzunehmen.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 25. September 2002   (MBl. NRW. S. 1074) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 28