Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 3 vom 2.2.2018 Seite 27 bis 44

Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement im Rahmen von Zuwendungen im Kulturbereich Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft – 424.-00.03
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Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement im Rahmen von Zuwendungen im Kulturbereich Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft – 424.-00.03

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Richtlinie zur Berücksichtigung
von bürgerschaftlichem Engagement
im Rahmen von Zuwendungen im Kulturbereich

Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft – 424.-00.03

Vom 21. Dezember 2017

1
Rechtsgrundlage
Nach Teil I, Nummer 2.4.2 und Teil II Nummer 2.3.2 Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), der zuletzt durch Runderlass vom 24. September 2007 (MBl. NRW. S. 688) geändert worden ist, kann bürgerschaftliches Engagement nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien berücksichtigt werden.

2
Gegenstand der Förderung

Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung an eine natürliche oder eine juristische Person einbezogen werden.

3
Zuwendungsvoraussetzung
Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden.

4
Art und Umfang, Grenze der Anerkennung

Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines aus Kulturmitteln geförderten Vorhabens wie folgt zu berücksichtigen:

a) Pro geleisteter Arbeitsstunde pauschal mit 15 Euro.

b) Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das für Kultur zuständige Ministerium auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen.

c) Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

d) Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die zu unterschreiben sind. Diese müssen den Namen der oder des ehrenamtlichen Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind von der antragstellenden Einrichtung gegenzuzeichnen.

5
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 32