Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 5 vom 6.3.2018 Seite 81 bis 110

Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministerpräsidenten - I B 4 - 01.07.02.08.11-2/00-
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Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministerpräsidenten - I B 4 - 01.07.02.08.11-2/00-

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Richtlinie zur Berücksichtigung
von bürgerschaftlichem Engagement bei der
Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich
des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministerpräsidenten - I B  4 - 01.07.02.08.11-2/00-

Vom 1. Februar 2018

1
Rechtsgrundlage

Nach Nummer 2.4.2 der VV zu § 44 LHO - Teil I - VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich - beziehungsweise nach Nummer 2.3.2 der VVG zu § 44 LHO - Teil II - VV für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - kann bürgerschaftliches Engagement nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien berücksichtigt werden.

2
Gegenstand der Förderung

Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung an eine natürliche oder juristische Person einbezogen werden.

3
Voraussetzung für die Berücksichtigung

Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden.

4
Art und Umfang, Grenze der Anerkennung

Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines geförderten Vorhabens wie folgt zu berücksichtigen:

a) Pro geleisteter Arbeitsstunde pauschal mit 15 €.

b) Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann der Ministerpräsident auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen.

c) Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

d) Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen des ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind vom Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin gegenzuzeichnen.

5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 86