Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 5 vom 6.3.2018 Seite 81 bis 110

Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) Runderlass des Ministeriums für Verkehr - III B 1 – 15-44 (6) -
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Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) Runderlass des Ministeriums für Verkehr - III B 1 – 15-44 (6) -

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Richtlinien
für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes
(Nutzungsrichtlinien)

Runderlass des Ministeriums für Verkehr
- III B 1 – 15-44 (6) -

Vom 28. Februar 2018

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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat auf seiner Internetseite www.bmvi.de eine aktualisierte Fassung der Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen (Nutzungsrichtlinien) veröffentlicht.

Hinsichtlich der neuen Verpflichtung der Straßenbauverwaltung zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Mitverlegung passiver Netzinfrastrukturen einschließlich Glasfaserkabel nach § 77i Absatz 7 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 02/2018 vom 15. Januar 2018 ( VkBl. 2018 S. 162) ergänzend folgende Hinweise bekannt gegeben:

Für einen Übergangszeitraum von zunächst 5 Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze – DigiNetzG – vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) sind grundsätzlich bei allen Straßenbaumaßnahmen im Zuge von Bundesfernstraßen, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet, Kabelschutzrohre, ausgestattet mit Glasfaserkabeln, mit zu verlegen, soweit die jeweiligen Straßenbaumaßnahmen hierfür nicht offensichtlich ungeeignet beziehungsweise digitale Hochgeschwindigkeitsnetze nicht bereits offensichtlich in ausreichender Kapazität vorhanden sind oder sich nicht ein Privater zur bedarfsgerechten Mitverlegung verpflichtet hat. Die technischen Vorgaben hinsichtlich der mit zu verlegenden Kabelschutzrohre und Glasfaserkabel werden gesondert bekannt gegeben. Die Finanzierung der bedarfsgerechten Mitverlegung von Kabelschutzrohren einschließlich Glasfaserkabeln nach § 77i Absatz 7 Satz 1 Telekommunikationsgesetz erfolgt aus dem Straßenbauplantitel, aus dem die betroffene Straßenbaumaßnahme überwiegend finanziert wird. Die Vermarktung der nach § 77i Absatz 7 Satz 1 Telekommunikationsgesetz errichteten passiven Netzinfrastruktur und Glasfaserkabel wird zu einem späteren Zeitpunkt gesondert geregelt.

Ich führe die Nutzungsrichtlinien und die ergänzenden Hinweise zu § 77i Absatz 7 Satz 1 Telekommunikationsgesetz für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen in Nordrhein-Westfalen ein und bitte um sinngemäße Anwendung auch für den Bereich der Landesstraßen.

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2.1
Der Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

2.2
Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr „ Richtlinien über Nutzungen an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) in der Fassung vom 1.8.1975“ vom 30. Oktober 1975 (MBl. NRW. S. 2094), zuletzt geändert durch Runderlass vom 14. Februar 1997 (MBl. NRW S. 332) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 110