Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 6 vom 16.3.2018 Seite 111 bis 126

Betrieblicher Brandschutz und Notfallvorsorge in den Dienststellen der Polizei NRW (Brandschutzerlass der Polizei) Runderlass des Ministeriums des Innern - 401 - 58.02.06 -
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Betrieblicher Brandschutz und Notfallvorsorge in den Dienststellen der Polizei NRW (Brandschutzerlass der Polizei) Runderlass des Ministeriums des Innern - 401 - 58.02.06 -

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Betrieblicher Brandschutz und Notfallvorsorge
in den Dienststellen der Polizei NRW
(Brandschutzerlass der Polizei)

Runderlass des Ministeriums des Innern - 401 - 58.02.06 -

Vom 6. Februar 2018

1
Allgemeines

Die Verantwortung für den betrieblichen Brandschutz und die Notfallvorsorge in den Dienststellen der Polizei NRW trägt grundsätzlich die jeweilige Behördenleiterin oder der jeweilige Behördenleiter beziehungsweise die Präsidentin als Leiterin oder der Präsident als Leiter der Deutschen Hochschule der Polizei. Die in diesem Erlass aufgestellten Pflichten obliegen diesen Personen, sofern kein gesonderter Adressat genannt ist.

Auf die Delegationsmöglichkeit nach § 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird hingewiesen.

Der betriebliche beziehungsweise vorbeugende Brandschutz ist dabei ein integraler Bestandteil des Arbeitsschutzes, vergleiche § 10 Arbeitsschutzgesetz.

Der Brandschutz umfasst diejenigen Regelungen, die Anforderungen an das Verhalten und die Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber baulicher Anlagen stellen. Beispielhaft genannt seien hier die Freihaltung von Feuerwehrbewegungsflächen und Rettungswegen, der Funktionserhalt brandschutztechnisch notwendiger Bauteile (selbstschließende Türen und Ähnliches), das Einhalten der betrieblichen Anforderungen aus Sonderbauvorschriften, wie zum Beispiel die Einhaltung der höchstzulässigen Besucherzahl in einer Versammlungsstätte, die Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten, oder die Veranlassung von technischen Prüfungen nach der Prüfverordnung vom 24. November 2009 (GV. NRW. S. 723), die zuletzt durch Verordnung vom 30. September 2014 (GV. NRW. S. 615) geändert worden ist. Der betriebliche Brandschutz ergänzt die Maßnahmen des baulichen und technischen Brandschutzes.

Im Übrigen wird auf den Runderlass des Finanzministeriums „Richtlinien über den Feuerschutz in landeseigenen und in sonstigen vom Land genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen“ vom 25. Mai 2009 (MBl. NRW. S. 350), der zuletzt durch Runderlass vom 13. November 2017 (MBl. NRW. S. 991) geändert worden ist, verwiesen.

Gemäß § 10 Arbeitsschutzgesetz hat die Behördenleiterin oder der Behördenleiter beziehungsweise die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten erforderlich sind. Es muss sichergestellt sein, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu den außerdienstlichen Stellen in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Rettung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

2
Brandschutzordnung nach DIN 14 096

Für jedes Gebäude der Behörden beziehungsweise der Deutschen Hochschule der Polizei ist unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse eine Brandschutzordnung aufzustellen. Diese gliedert sich jeweils in drei Teile:

Teil A          richtet sich an alle Personen, die sich in einem Gebäude aufhalten, enthält die wichtigsten Verhaltensregeln im Brandfall und ist an exponierten, allgemein zugänglichen Stellen in Fluren und Treppenhäusern auszuhängen (Brandschutzmerkblatt für alle Personen),

Teil B          richtet sich an alle Beschäftigten und enthält wichtige Regelungen zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung, zum Freihalten von Flucht- und Rettungswegen sowie weitere Regeln, die das Verhalten im Brandfall betreffen. Dieser Teil wird allen Beschäftigten in schriftlicher Form ausgehändigt, was zu dokumentieren ist.

Teil C          richtet sich an Beschäftigte, die mit besonderen Brandschutzaufgaben betraut sind. Dieser Personenkreis wird darin mit der Durchführung von vorbeugenden brandschutztechnischen Maßnahmen betraut.

Bereits von der für die fachsicherheitstechnische Betreuung im Arbeitsschutz beauftragten Firma erarbeitete Muster einer Brandschutzordnung werden im Intranet der Polizei durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt.

Die Brandschutzordnung ist in regelmäßigen Abständen auf etwaige Änderungserfordernisse zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Die Aushänge sind unter Beachtung des § 9 Absatz 1 Behindertengleichstellungsgesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, zu gestalten und anzubringen.

Unabhängig von der Brandschutzordnung sind in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten gegebenenfalls weitere Dokumente zu erstellen, wie zum Beispiel eine Laborordnung oder das Explosionsschutzdokument.

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Sicherheitskennzeichnung

Für die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrts- und Feuerwehrdurchfahrtswege, Flucht- und Rettungswege, Lage der Feuermelder, Feuerlöscher und Hydranten, Lage spezieller Energieversorgungseinrichtungen wie Trafostationen, Leitungen und Absperrorgane und Sammelplätze ist die jeweilige Eigentümerin oder der jeweilige Eigentümer (Vermieterin oder Vermieter) zuständig.

Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter beziehungsweise die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei ist für die regelmäßige Überprüfung der Kennzeichnung verantwortlich. Diese bezieht sich sowohl auf den Verbleib als auch auf die Qualität der Kennzeichnung.

4
Evakuierung

4.1
Fluchtwege

Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen, Räumen und Gebäuden im Notfall muss sichergestellt sein.

Treppenhäuser und Flure dürfen als Flucht- und Rettungswege nicht eingeengt werden und sind daher stets frei von brennbaren Materialien und Ausstattungsgegenständen zu halten, damit sie jederzeit benutzt werden können. Dasselbe gilt für Notausgänge und Verkehrswege.

4.2
Flucht- und Rettungspläne

Je nach Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte sind Flucht- und Rettungspläne gemäß § 4 Absatz 4 Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, barrierefrei zu erstellen und an geeigneten Stellen in der Einrichtung auszuhängen. Sie sind regelmäßig auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Die Verantwortung obliegt grundsätzlich der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter beziehungsweise der Präsidentin oder dem Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei.

4.3
Räumungsübungen

In Liegenschaften mit Flucht- und Rettungsplänen sind in regelmäßigen Abständen - gemäß den Richtlinien über den Feuerschutz in landeseigenen und in sonstigen vom Land genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen mindestens einmal jährlich - Räumungsübungen nach den jeweiligen Plänen durchzuführen.

Die jährliche Durchführung der Räumungsübungen in den Liegenschaften der einzelnen Polizeibehörden beziehungsweise der Deutschen Hochschule der Polizei ist mit den wesentlichen Ergebnissen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für die Dauer von mindestens sieben Jahren aufzubewahren.

5
Unterweisung im vorbeugenden Brandschutz

Die Beschäftigten sind über die bei der Arbeit auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung gemäß der Brandschutzordnung (DIN 14 096 Teil B) hinzuweisen. Sie sind hinsichtlich der Standorte und der Bedienung der Feuerlöschgeräte anhand einer Bedienungsanleitung vor Dienstantritt in der jeweiligen Liegenschaft und danach jährlich zu unterweisen.

6
Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzbeauftragter

Eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter ist in allen Fällen zu bestellen, in denen dies gesetzlich angeordnet ist, so zum Beispiel im Fall des § 114 Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. S 2 ber. S. 120) oder behördlich gemäß § 54 Landesbauordnung, die zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1162) geändert worden ist.

Im Übrigen wird die Bestellung einer Brandschutzbeauftragten oder eines Brandschutzbeauftragten empfohlen.

Erfolgt dies nicht, trägt die Behördenleiterin oder der Behördenleiter beziehungsweise die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung.

Diese Aufgabe kann auch Dritten übertragen werden, in Kreispolizeibehörden gegebenenfalls auch den Brandschutzbeauftragten der Kreisverwaltung.

Die mit dem Brandschutz beauftragten Personen haben folgende Aufgaben:

a) Organisatorische Umsetzung des Brandschutzes,

b) Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahren,

c) Aufstellen und Fortschreiben der Brandschutzordnung, der Alarm-, Feuerwehr-, Flucht- und Rettungspläne,

d) Organisation und Überwachung der Brandschutzkontrollen,

e) Beratung zu Problemen im Brandschutz,

f) Unterweisung der Bediensteten (einschließlich Fremdfirmen) im Brandschutz,

g) Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen bei feuergefährlichen Arbeiten,

h) Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Überwachung der Beseitigung,

i) Mitwirkung bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall oder Außerbetriebsetzen von Brandschutzeinrichtungen,

j) Beratung bei Fragen des Brandschutzes, zum Beispiel bei Planung von Neu- und Umbauten,

k) Durchführen von Brandschutz- und Räumungsübungen in den Dienststellen,

l) Verantwortung für den ständigen Kontakt zur zuständigen Feuerwehr und für gemeinsame Übungen und Begehungen,

m) Überwachung der Freihaltung der Flächen für die Feuerwehr und der Entnahmestellen der Löschwasserversorgung und

n) Ansprechpartner für das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen und gegebenenfalls sonstige Aufsichtsbehörden.

Im Einzelfall können weitere Aufgaben in Abhängigkeit von der Art der betreuten Liegenschaften hinzukommen.

Den mit der Aufgabe des Brandschutzes beauftragten Personen sind die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

7
Bestellung von Bediensteten mit besonderen Aufgaben

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass im Notfall Personen in ausreichender Anzahl für die Erste Hilfe, zur Brandbekämpfung und zur Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen sowie für die Koordinierung und Überwachung einer Evakuierung zur Verfügung stehen.

7.1
Brandsicherheitsbeauftragte

Gemäß den Richtlinien über den Feuerschutz in landeseigenen und in sonstigen vom Land genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen muss für jedes Gebäude und jede Einrichtung einer Liegenschaft in der Verwaltung des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen eine Person, die mit der Brandsicherheit beauftragt ist, durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter beziehungsweise der Präsidentin oder den Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei in angemessener Zahl schriftlich bestellt werden.

Die Aufgaben und Pflichten der mit der Brandsicherheit beauftragten Personen sind in der Brandschutzordnung näher zu regeln. Zu den Aufgaben zählt unter anderem die Feststellung, ob die dem Brandschutz dienenden Einrichtungen der Liegenschaft sowie deren betrieblicher Allgemeinzustand in einem ordnungsgemäßen Zustand sind (vergleiche zu den Aufgaben im Einzelnen die Auflistung in Nummer 5 Absatz 3 der oben genannten Richtlinien). Die Aufgaben und Pflichten hängen darüber hinaus vom jeweiligen Einzelfall und den gebäudespezifischen Gegebenheiten ab und werden jeweils in Teil C der Brandschutzordnung geregelt.

Den mit der Brandsicherheit beauftragten Personen ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Aus- und Fortbildung zu ermöglichen.

Die Bestellungen sind - unter genauer Bezeichnung der jeweiligen Liegenschaft - dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber anzuzeigen. Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen ist nachrichtlich zu beteiligen.

7.2
Evakuierungsleiterinnen und Evakuierungsleiter

Darüber hinaus sind für jedes Gebäude eine Evakuierungsleiterin oder ein Evakuierungsleiter und eine Vertreterin oder ein Vertreter schriftlich zu bestellen.

Die bestellten Personen koordinieren die Räumung. Ihnen obliegt die Entscheidung, ob und wie geräumt wird. Ihren Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten.

Weitere Aufgaben sind insbesondere:

a) Brandstelle und Umgebung - soweit möglich - freimachen,

b) Feuerwehr einweisen,

c) Flächen für die Feuerwehr und Entnahmestellen für die Löschwasserversorgung freihalten,

d) Schlüssel und sonstige Informationsmittel bereitstellen und

e) Zugänge ermöglichen.

Die Aufgaben der Evakuierungsleiterinnen und Evakuierungsleiter im Falle eines Brandes werden jeweils in Teil C der Brandschutzordnung geregelt.

Die bestellten Personen sind im Hinblick auf ihre diesbezüglichen Aufgaben regelmäßig zu unterweisen. Zudem sind sie regelmäßig von den Personen, die mit der Aufgabe des Brandschutzes beauftragt sind, im praktischen Umgang mit den Feuerlöscheinrichtungen zur Brandbekämpfung zu schulen.

7.3
Evakuierungshelferinnen und Evakuierungshelfer

Darüber hinaus sind je nach Gebäude bedarfsabhängig Evakuierungshelferinnen und Evakuierungshelfer in angemessener Zahl schriftlich zu bestellen oder andere Maßnahmen zu treffen, die die Erfüllung der Aufgabe sicherstellen.

Ihr besonderes Augenmerk gilt der Hilfe ortsunkundiger, akut behinderter oder schwerbehinderter Menschen. Von der Behörde sind geeignete Maßnahmen zur Evakuierung besonders betroffener, behinderter Menschen zu treffen, wie zum Beispiel das Vorhalten von Evakuierungsstühlen und die Identifizierung schwerbehinderter Menschen (Taubheit). Die bestellten Personen sollen Verletzte in Zusammenarbeit mit den Ersthelferinnen und Ersthelfern betreuen.

Die Aufgaben der Evakuierungshelferinnen und Evakuierungshelfer im Falle eines Brandes werden jeweils in Teil C der Brandschutzordnung geregelt.

Die bestellten Personen sind im Hinblick auf ihre diesbezüglichen Aufgaben regelmäßig zu unterweisen. Zudem werden sie regelmäßig im praktischen Umgang mit den Feuerlöscheinrichtungen zur Brandbekämpfung geschult.

8
Erste Hilfe

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass in den Liegenschaften für die Erste Hilfe erforderliche Einrichtungen und Sachmittel sowie eine ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen und Ersthelfern bereitstehen und notwendige Hilfe im Notfall unverzüglich herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

8.1
Einrichtungen und Sachmittel, Sanitätsraum

Alarm- und Meldeeinrichtungen sind in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird. Unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse sind Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitzuhalten.

8.2
Betriebssanitäterinnen und Betriebssanitäter, Ersthelferinnen und Ersthelfer

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass mindestens eine Betriebssanitäterin oder ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, soweit dies gesetzlich oder in Unfallverhütungsvorschriften vorgesehen oder behördlich angeordnet ist.

Für die Erste-Hilfe-Leistung müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

a) bei zwei bis zu 20 anwesenden Bediensteten: eine Ersthelferin oder ein Ersthelfer,

b) bei mehr als 20 anwesenden Bediensteten

aa) in Verwaltungsbereichen: fünf Prozent

bb) in sonstigen Bereichen (zum Beispiel Labore, Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen): zehn Prozent.

Es dürfen nur Personen bestellt werden, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind und bei einer solchen Stelle in regelmäßigen Abständen fortgebildet werden.

8.3
Alarm- und Meldeplan

Für jede Liegenschaft ist ein Alarmplan aufzustellen. Durch den Alarmplan muss jede hilfesuchende Person in die Lage versetzt werden, ohne Zeitverlust über die im Betrieb installierten Alarm- und Meldeeinrichtungen einen Notruf an die zuständige Stelle abzugeben und dadurch den Einsatz der benötigten Rettungseinheiten zu erwirken. Der Plan muss jede Art des für den Betrieb möglichen Unfallgeschehens berücksichtigen und die danach benötigten inner- und außerbetrieblichen Hilfsdienste ansprechen. Sämtlichen im Plan aufgeführten Stellen muss der Plan zur Verfügung gestellt werden.

9
Technische Einrichtungen

9.1
Feuerlöscheinrichtungen

Die Ausstattung, Wartung und Instandhaltung der Feuerlöscheinrichtungen in den Dienststellen richtet sich nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 3 Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit dem Anhang „Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1".

Die jeweiligen Vermieterinnen und Vermieter haben die Pflicht zur Ausstattung der Gebäude mit Löscheinrichtungen. Die Wartung dieser Einrichtungen obliegt der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter beziehungsweise der Präsidentin oder dem Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei, soweit nicht im Einzelfall vertraglich diese Aufgabe den jeweiligen Vermieterinnen oder Vermietern übertragen worden ist. Werden durch diese Prüfungen und Wartungen beauftragt, sind die hierfür entstehenden Kosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung von den Mieterinnen und Mietern zu tragen.

9.2
Wiederkehrende Prüfung technischer Anlagen von Sonderbauten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Prüfverordnung

Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter beziehungsweise die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei hat sicherzustellen, dass technische Anlagen in den von der Behörde oder Einrichtung genutzten Sonderbauten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Prüfverordnung rechtzeitig wiederkehrend geprüft werden, soweit diese Aufgabe mietvertraglich nicht den jeweiligen Vermieterinnen und Vermietern zugewiesen ist.

Gemäß dem Mustermietvertrag für Anmietungen beim Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen ist dieser für die wiederkehrenden Prüfungen zuständig. Die Umlage der Kosten auf die Mieterinnen und Mieter erfolgt über die Betriebskosten.

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Baulicher und technischer Brandschutz, Arbeitsschutz

Für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und behördlichen Anordnungen zum baulichen und anlagentechnischen Brandschutz ist die jeweilige Vermieterin oder der jeweilige Vermieter der Liegenschaft verantwortlich.

Über Handlungsempfehlungen von Fachkräften für Arbeitssicherheit zu Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes, wie zum Beispiel aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 800), der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS 2152) sowie der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 720), ist die Vermieterin oder der Vermieter zu unterrichten.

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Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2022.

- MBl. NRW. 2018 S. 113