Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 6 vom 16.3.2018 Seite 111 bis 126

Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
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Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

702

Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
in Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 1. Februar 2018

1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1
Zuwendungszweck

Ziel der Landesregierung ist es, den Markthochlauf von E-Fahrzeugen zu stützen und auf dessen Verstetigung hinzuwirken. Zur Erreichung dieses Ziels und zur Erfüllung der Anforderung aus der AFID ist der Aufbau von Ladeinfrastruktur notwendige Voraussetzung. Mit der Förderrichtlinie soll ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes und nutzerfreundliches Netz an Ladeinfrastruktur initiiert werden. Mit Errichtung von Schnellladeinfrastruktur bekommt der Nutzer eines E-Fahrzeugs die Möglichkeit, überall in Nordrhein-Westfalen schnell und unkompliziert nachzuladen. Daneben soll auch der weitere Ausbau der Normalladeinfrastruktur unterstützt werden, um die Kundenbedürfnisse je nach Fahr- und Parkverhalten abzudecken (zum Beispiel über Nacht laden der E-Fahrzeuge von Bewohnern von Mehrfamilienhäusern ohne Garage in der Stadt, Carsharing, Nachladen bei Warenhaus-, Restaurant und Kinobesuchen).

Die Zuwendung dient als Anschubfinanzierung. Mittelfristig soll die Errichtung und der Betrieb so weitgehend durch die Marktbeteiligten sichergestellt werden, dass nach Auslaufen des Programms ein Förderbedarf grundsätzlich nicht mehr besteht.

1.2
Rechtsgrundlage

Diese Förderrichtlinie stützt sich auf Nummer 9 der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur „Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ vom 13. Februar 2017 (BAnz AT 15.02.2017 B4), die durch Bekanntmachung vom 28. Juni 2017 (BAnz AT 10.07.2017 B4) geändert worden ist.

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung (LHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden.

Die Gewährung von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen mit einem oder mehreren Ladepunkten, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses des Ladestandorts und der Montage der Ladestation. Die Ausgaben für die Planung, den Genehmigungsprozess und den Betrieb sind von der Förderung ausgeschlossen.

Ein Ladepunkt im Sinne dieser Richtlinie ist die für die Stromversorgung eines E-Fahrzeugs bestimmte Einrichtung gemäß der Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457) in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich deren Montage und den in Nummer 4.1 dieser Förderrichtlinie sowie in den Förderaufrufen genannten Anforderungen.

Der Netzanschluss ist die technische Verbindung des Ladestandorts an das Energieversorgungsnetz (Nieder- und Mittelspannungsnetz) sowie das Telekommunikationsnetz.

Ob ein Ladepunkt öffentlich zugänglich ist, bestimmt sich nach den Vorgaben der Ladesäulenverordnung in der jeweils aktuellen Fassung.

Gefördert werden

a) öffentlich zugängliche Normalladeinfrastruktur (bis einschließlich 22 Kilowatt) und

b) öffentlich zugängliche Schnellladeinfrastruktur (größer als 22 Kilowatt).

Neben der Errichtung von Ladeinfrastruktur an neuen Standorten kann bei Nachweis eines zusätzlichen Mehrwerts auch die Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastruktur und die Ertüchtigung des Netzanschlusses an Standorten, die vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie betrieben wurden, förderfähig sein.

Ein zusätzlicher Mehrwert liegt dann vor, wenn die bestehende Ladeinfrastruktur

a) zur Erfüllung der Mindestanforderungen aus der Ladesäulenverordnung in der jeweils geltenden Fassung und dieser Förderrichtlinie ertüchtigt wird,

b)  bereits den Anforderungen hinsichtlich der Steckerstandards der Ladesäulenverordnung entspricht, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ertüchtigt wird und somit die Dauer des Ladevorgangs auf das nach dem jeweiligen Stand der Technik bestmögliche Maß verkürzt wird und

c) hinsichtlich der Authentifizierungsoptionen ertüchtigt wird.

Die Netzanschlussleistung kann zunächst höher ausgelegt werden als die aktuell vorgesehene Leistungsstärke der Ladeinfrastruktur es erfordert, sofern der Antragsteller darlegt, dass an dem betreffenden Standort perspektivisch ein steigender Ladebedarf erwartet wird und ein weiterer Ausbau mit Ladepunkten geplant ist. Die Erweiterung um zusätzliche Ladepunkte zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Förderperiode ist förderfähig. In den Förderaufrufen können für die räumliche Allokation von Ladeinfrastruktur regionale und funktionelle Differenzierungen vorgegeben werden. Eine Berücksichtigung innovativer Ladekonzepte und den dafür erforderlichen Ladeinfrastrukturen kann ebenfalls im Rahmen zukünftiger Förderaufrufe gemäß Nummer 8.2 erfolgen.

3
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Planung und Genehmigungsverfahren oder ähnliches gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller

a) die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

b) die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU C 244 vom 1.10.2004, S. 2) in ihrer geänderten oder neuen Fassung anzusehen sind oder

c) über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchstabe c der ZPO oder § 284 AO treffen.

4.1
Technische Anforderungen

Die technischen Mindestanforderungen an die geförderte Ladeinfrastruktur richten sich nach der Ladesäulenverordnung. Diese beinhaltet Anforderungen an die Authentifizierung und Abrechnung an der Ladesäule. Gegebenenfalls können weitergehende Anforderungen im Rahmen der Förderaufrufe ergänzt werden, um zukünftige technologische Entwicklungen zeitnah berücksichtigen zu können.

Sofern in den Förderaufrufen nichts Gegenteiliges festgelegt ist, muss die Ladeinfrastruktur über einen aktuellen offenen Standard wie zum Beispiel OCPP an ein IT-Backend (online-Anbindung der Ladeinfrastruktur) angebunden sein und die Remotefähigkeit der Ladeinfrastruktur gewährleisten.

Es ist mittels Roaming für alle Kunden sicherzustellen, dass Vertragskunden von anderen Anbietern von Fahrstrom und zusätzlichen Servicedienstleistungen (Electric Mobility Provider - EMP) den jeweiligen Standort auffinden, den dynamischen Belegungsstatus einsehen, Ladevorgänge starten und bezahlen können.

Die geförderte Ladeinfrastruktur muss den Vorgaben des Mess- und Eichrechts entsprechen.

Gefördert wird die zukünftige, innovative Ladeinfrastruktur nur dann, wenn die Anforderungen aus der Ladesäulenverordnung berücksichtigt werden. Die Vorbereitung der Ladeinfrastruktur für die spätere Unterstützung der Umsetzung von ISO/IEC 15118 (Power Line Communication)[1] wird empfohlen. Gegebenenfalls wird dies in den Förderaufrufen verpflichtend festgelegt.

Um ein webbasiertes Ad-hoc-Laden im Sinne der Ladesäulenverordnung zu ermöglichen, wird empfohlen ein drahtloses lokales Netzwerk (Wireless LAN - WLAN) an der Ladesäule öffentlich zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls wird dies in den Förderaufrufen verpflichtend festgelegt.

Die Ausstattung eines neu zu errichtenden Ladepunkts mit einem zusätzlichen anderen Steckerstandard ist ergänzend zu dem in der Ladesäulenverordnung definierten Mindeststandard förderfähig.

Ein angeschlagenes Kabel wird für jeden Ladepunkt empfohlen.

Für das angeschlagene Kabel wird eine auch im Dunkeln gut sichtbare Farbe (zum Beispiel Gelb) empfohlen.

4.2
Monitoring

Das Monitoring setzt voraus, dass über die Betriebslaufzeit jährlich Berichte an die Bewilligungsstelle übermittelt werden müssen. Die konkreten Berichtsinhalte werden in den Förderaufrufen festgelegt.

Der Zuwendungsempfänger muss sich dazu bereit erklären, dass

a) die zu übermittelnden Monitoringberichte (Nummer 6.6) von der Bewilligungsbehörde an das Ministerium für Wirtschaft, Innovation,  Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen sowie die Nationale Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie GmbH (NOW GmbH) weitergeleitet werden können und

b) zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms im Wege einer begleitenden und anschließende Erfolgskontrolle der Zuwendungsempfänger daher unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitstellen, sowie an Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilnehmen sowie sonstige erforderliche Auskünfte geben muss.

4.3
Subventionserheblichkeit

Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Die Zuwendung kann daher nur erfolgen, wenn der Zuwendungsempfänger vor der Bewilligung über die subventionserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt wurde und über die Kenntnisnahme eine schriftliche Bestätigung vorgelegt hat.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Fördermittel werden im Rahmen von Förderaufrufen vergeben, wobei in der Regel das zentrale Kriterium die geringsten Förderkosten pro Kilowatt Ladeleistung sein soll. Ausgenommen hiervon ist der erste Förderaufruf.

Die für die jeweilige Förderperiode für alle Zuwendungsempfänger geltenden Höchstbeträge für Zuwendungen werden in den Förderaufrufen mit ergänzenden Hinweisen zur Förderrichtlinie gemäß Nummer 7.2 festgelegt. Die Beträge können nach unten abweichen.

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung gewährt.

Es dürfen maximal 20 Prozent der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel an einen Antragsteller vergeben werden. Innerhalb eines Förderaufrufs können ergänzend Obergrenzen pro Antragsteller definiert werden.

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben setzen sich zusammen aus den Anschaffungsausgaben der Ladeeinrichtung, den einmaligen Errichtungs- und Anschlussausgaben einschließlich der Netzertüchtigung sowie Modernisierungsmaßnahmen, jeweils ohne Umsatzsteuer. Einnahmen aus der Nutzung der im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Infrastruktur sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Eine kumulierte Förderung in Verbindung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich.

5.1
Höchstsätze für Normalladepunkte

Normalladepunkte bis einschließlich 22 Kilowatt werden mit einem prozentualen Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 60 Prozent bis höchstens 3 000 Euro pro Ladepunkt gefördert.

5.2
Höchstsätze für Schnellladepunkte

Schnellladepunkte werden gefördert mit einem prozentualen Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben von

a) maximal 60 Prozent bis höchstens 12 000 Euro für Ladepunkte kleiner als 100 Kilowatt und

b) maximal 60 Prozent bis höchstens 30 000 Euro für Ladepunkte ab einschließlich 100 Kilowatt.

5.3
Höchstsätze für Netzanschluss

Ergänzend wird der Netzanschluss pro Standort gefördert mit einem prozentualen Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben von

a) maximal 60 Prozent bis höchstens 5 000 Euro für den Anschluss an das Niederspannungsnetz und

b) maximal 60 Prozent bis höchstens 50 000 Euro für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz.

Bei der Entscheidung über die Anschlussleistung ist auf die zukünftige Ausbaufähigkeit einer steigenden Nachfrage durch E-Fahrzeug-Nutzer zu achten.

Kann vom Antragssteller im Rahmen einer Vergleichsrechnung dargestellt werden, dass zur Stromversorgung der Ladestation eine Kombination aus Netzanschluss und Pufferspeicher kostengünstiger ist als ein reiner Netzanschluss, ist ein Pufferspeicher entsprechend der Fördersätze für diesen Netzanschluss förderfähig. Der Nachweis für die Vergleichsrechnung ist per Netzanschlussvertrag zu erbringen. Der Pufferspeicher hat der Versorgung von E-Fahrzeugen zu dienen.

5.4
Eingeschränkte Zugänglichkeit

Der Zugang ist grundsätzlich 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen die Woche zu ermöglichen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die Fördersätze und die Höchstförderbeträge unter Nummer 5.1 bis 5.3 zu halbieren. Soweit die Zugänglichkeit weniger als werktäglich 12 Stunden beträgt, erfolgt keine Förderung.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die folgenden besonderen Nebenbestimmungen sind zusätzlich zu den ANBest-P bzw. ANBest-G zum Gegenstand des Zuwendungsbescheides zu machen:

6.1
Abweichungen von den ANBest-P und ANBest-G

Die Regelung aus Nummer 1.2 ANBest-P bzw. Nummer 2 ANBest-G findet bezüglich Einnahmen aus der Nutzung der geförderten Ladeinfrastruktur keine Anwendung.

6.2
Betriebsdauer

Für den Betrieb der Ladeinfrastruktur ist eine Mindestdauer von sechs Jahren (Zweckbindungsfrist) vorzusehen. Der Nachweis erfolgt über die Registrierung bei In- und Außerbetriebnahme der Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur gemäß den Anforderungen der Ladesäulenverordnung in der jeweils geltenden Fassung. In Fällen von übergeordnetem Interesse kann der Betrieb mit einer entsprechenden Begründung nach Einzelfallentscheidung vorzeitig eingestellt werden. Hierbei wird auch geprüft, ob Ersatzmaßnahmen durch den Betreiber erfolgen müssen.

6.3
Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien

Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (z.B. Strom aus Photovoltaikanlagen) stammen. Ersteres muss über einen zertifizierten Grünstrom-Liefervertrag nachgewiesen werden, für den bei Nutzung entsprechende Herkunftsnachweise gemäß § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung beim Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes entwertet werden.

6.4
Zugänglichkeit

Der Zugang zur Ladesäule ist während der Zweckbindung grundsätzlich 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen die Woche zu ermöglichen. Mindestens muss eine Zugänglichkeit werktags für 12 Stunden gewährleistet sein.

6.5
Kennzeichnung

Eine Kennzeichnung der Ladestandorte wird empfohlen. Soweit sich aus den Förderaufrufen konkretere Vorgaben ergeben, sind diese ebenfalls in den Bescheid aufzunehmen.

6.6
Monitoring

Über die Betriebslaufzeit sind jährlich Berichte an die Bewilligungsstelle zu übermitteln. Der Zuwendungsempfänger ist dahingehend zu verpflichten. Die konkreten Vorgaben sind aus den jeweiligen Förderaufrufen in den Bescheid zu übernehmen.

7
Verfahren

7.1
Bewilligungsbehörde und Anforderung von Unterlagen

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg:

Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 – Bergbau und Energie in NRW

Postfach 10 25 45

44025 Dortmund

Alle für die Förderung geltenden Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unmittelbar bei der oben genannten Behörde angefordert werden.

7.2
Förderaufrufe

Die Antragsteller werden im Rahmen von separaten Förderaufrufen zur Einreichung von Förderanträgen zum jeweiligen Stichtag aufgefordert. Mit dem Förderaufruf werden ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die Anträge veröffentlicht. Dies betrifft unter anderem weitergehende technische Anforderungen, die jeweiligen Förderhöchstsätze, das Fördervolumen sowie weitere Ausgestaltungen, die dem zielgerichteten Aufbau der Ladeinfrastruktur dienlich sind. Insbesondere wird auch für Schnellladeinfrastruktur im Rahmen der Förderaufrufe die erforderliche regionale Differenzierung und Gewichtung des Bedarfs erfolgen. Die Beträge können nach unten abweichen.

7.3
Antrags- und Bewilligungsverfahren

Das Antragsverfahren ist einstufig ausgestaltet. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Antragsvordrucke bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Die eingegangenen Projektanträge werden nach den in dieser Richtlinie sowie den jeweiligen Förderaufrufen definierten Kriterien bewertet. Das zentrale Kriterium für die Auswahlentscheidung sind die geringsten Förderkosten pro kW Ladeleistung. Ausgenommen hiervon ist der erste Förderaufruf. Eine Zusammenfassung von Anträgen eines Antragstellers für mehrere Ladepunkte wird empfohlen.

Für die Bewilligung von Fördermitteln muss eine Standortfestlegung durch den Antragsteller erfolgen.

Die Vorhabenlaufzeit bis zu Inbetriebnahme soll nicht länger als 12 Monate betragen. Die Verlängerung der Frist ist nur in begründeten Fällen auf Antrag möglich. Abweichungen von dieser Vorgabe können im Förderaufruf vorgesehen werden.

7.4
Nachweisführung und Auszahlung

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nachschüssig nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsstelle auf ein Konto des Zuwendungsempfängers. Die Frist für die Einreichung der vollständigen Verwendungsnachweisunterlagen endet einen Monat nach Ablauf des Durchführungszeitraums. Maßgeblich ist der Eingang bei der Bewilligungsstelle.

7.5
Rückforderung von Zuwendungen

Soweit im Falle einer vorgesehenen umfänglichen Zugänglichkeit (24 Stunden pro Tag an sieben Tagen die Woche) diese während der Zweckbindung nicht verwirklicht wurde, ist die Zuwendung in Höhe von Prozent zurückzufordern. Soweit eine individuell vereinbarte Zugänglichkeit nicht verwirklicht wird, verbleibt es bei der bewilligten Zuwendung, soweit die Mindestzugänglichkeit nicht unterschritten wurde. In letzterem Fall ist die Zuwendung grundsätzlich vollständig zurückzufordern, es sei denn, die Mindestzugänglichkeit wurde nur vereinzelt oder nur geringfügig unterschritten.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

[1] ISO/IEC 15118 (Power Line Communication): Neben der konventionellen Ladetechnik arbeitet die Internationale Standardisierungs-Organisation (ISO) an einem Standard für Smart Charging: ISO 15118.
Beim intelligenten Laden kommuniziert die Ladestation mit dem Ladesteuergerät des Elektromobils. Innerhalb dieses Standards wurde die Powerline Kommunikation (PLC) als Basistechnologie für den Datenaustausch zwischen Ladesäule und Elektroauto festgeschrieben. Diese ermöglicht den Datenaustausch über die Ladeverbindung sowohl bei Wechselstrom- als auch bei Gleichstrom-Systemen.

- MBl. NRW. 2018 S. 116