Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 7 vom 29.3.2018 Seite 127 bis 158
Vertretungserlass NRW Gemeinsamer Runderlass des Ministerpräsidenten, des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Schule und Bildung, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, des Ministeriums für Verkehr, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalens durch seine Dienststellen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Vertretungserlass NRW Gemeinsamer Runderlass des Ministerpräsidenten, des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Schule und Bildung, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, des Ministeriums für Verkehr, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalens durch seine Dienststellen
20020
Vertretungserlass NRW
Gemeinsamer Runderlass des Ministerpräsidenten, des Ministeriums für Kinder,
Familie, Flüchtlinge und Integration, des Ministeriums des Innern, des Ministeriums
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Schule und Bildung, des
Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, des Ministeriums
für Verkehr, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz, des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft und des
Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales über die
Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalens durch seine Dienststellen
Vom 28. Februar 2018
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
1.1
In diesem Gemeinsamen Runderlass regeln der Ministerpräsident und die oben
genannten Ministerien auf der Grundlage ihrer jeweiligen Ressortkompetenz gemäß
Art. 55 Absatz 2 der Landesverfassung, welche Behörden und Einrichtungen (im
Folgenden Dienststellen genannt) zur Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen
berufen sind, wenn dieses am allgemeinen Rechtsverkehr teilnimmt.
1.2
Ausgenommen von diesem Erlass sind das Ministerium der Justiz und das Ministerium der
Finanzen, welche getrennte Vertretungsregelungen im
Rahmen ihrer jeweiligen Ressortzuständigkeit erlassen haben (Vertretungsordnung
JM NRW vom 27. Juli 2011, JMBl. NRW S. 232 in der jeweils geltenden
Fassung; Vertretungsordnung FM NRW vom 6. Mai 2015, MBl. NRW. S. 352 in der
jeweils geltenden Fassung).
1.3
Der Erlass befasst sich ausschließlich mit der Vertretung des Landes
Nordrhein-Westfalen. Wird eine andere juristische Person des öffentlichen
Rechts – zum Beispiel die Bundesrepublik Deutschland – vertreten, so richtet
sich die Vertretung nach deren Vorgaben.
1.4
Soweit die Befugnis zur Vertretung des Landes durch Gesetz oder
Rechtsverordnung geregelt ist, gehen diese Bestimmungen der hier getroffenen
Vertretungsregelung vor; im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Erlasses
Anwendung.
1.5
Der Erlass gilt für alle Dienststellen der Landesverwaltung mit Ausnahme der in
1.2 genannten Ressorts.
Abschnitt 2
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
2
Ministerpräsident
Vertretung in gerichtlichen Verfahren
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (zum Beispiel Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
der
Ministerpräsident,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes
und
die
Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen.
Der Ministerpräsident behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, abweichend zu regeln oder selbst zu übernehmen.
3
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (zum Beispiel Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes
und
die Landräte
als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
4
Ministerium des Innern
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (zum Beispiel Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das
Ministerium des Innern,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die
Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
die Polizeibehörden,
die Deutsche Hochschule der Polizei,
das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen,
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen,
das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen des Landes Nordrhein-Westfalen,
das Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen,
und
die Fortbildungsakademie des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
jeweils für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich
und
der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Geschäftsbereich Statistik als amtliche Statistikstelle des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß Betriebssatzung.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
5
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (zum Beispiel Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die
Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (ohne Geschäftsbereich Statistik)
der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen,
das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen,
der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -
das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Rahmen seiner Zuständigkeit in Klimaschutz- und Energieangelegenheiten
jeweils für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich,
und
die
Meisterprüfungsausschüsse nach § 47 der Handwerksordnung
für ihren Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
6
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (zum Beispiel Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die
Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung,
der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug,
die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
und
das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen
jeweils für seinen oder ihren Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
7
Ministerium für Schule und Bildung
7.1
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (zum Beispiel
Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das
Ministerium für Schule und Bildung,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen als obere Schulaufsichtsbehörden
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes
sowie für die Staatlichen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung,
die
Bezirksregierung Köln
für das Haus für Lehrerfortbildung in Kronenburg für dessen
Zuständigkeitsbereich,
die Schulämter als untere Schulaufsichtsbehörden,
das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen,
das
Landesamt für Besoldung und Versorgung
in den Fällen des § 111 Absatz 2 Satz 2 Schulgesetz NRW,
die
Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule
des Landes Nordrhein-Westfalen
jeweils für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich
und
die Schulen in Angelegenheiten nach § 3 Absatz 1 Schulgesetz NRW.
7.2
Die Schulen können in Angelegenheiten nach § 3 Absatz 1 Schulgesetz NRW auch
einen Vertreter der Schulaufsichtsbehörde mit der Prozessvertretung im Sinne
der jeweiligen Prozessordnung betrauen. Die Schulaufsichtsbehörde kann sich im
Einzelfall vorbehalten, vor den Gerichten neben der vertretungsberechtigten
Schule aufzutreten und prozessuale Handlungen vorzunehmen. Die
Schulaufsichtsbehörde kann darüber hinaus in Einzelfällen, insbesondere bei
Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, die gerichtliche Vertretung der
in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen selbst übernehmen.
7.3
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen,
insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu
übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen. In den
Fällen der Übertragung der Vertretung auf eine andere als die zuständige Stelle
kann sich das Ministerium darüber hinaus vorbehalten, vor den Gerichten neben
der beauftragten Dienststelle aufzutreten und prozessuale Handlungen
vorzunehmen.
8
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (zum Beispiel Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die
Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen
und
die
UNESCO-Welterbestätte Schlösser Augustusburg und Falkenlust in Brühl
für ihren Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
9
Ministerium für Verkehr
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (zum Beispiel Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das
Ministerium für Verkehr,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die
Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
der
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen
für seinen Zuständigkeitsbereich,
und
die
Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 und § 15 Satz 2 des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
10
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (zum Beispiel Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die
Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen,
das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen,
der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter
die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte im Kreis,
das Landgestüt Nordrhein-Westfalen
jeweils für seinen oder ihren Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
11
Ministerium für Kultur und Wissenschaft
In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (zum Beispiel Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenzverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes berufen
das
Ministerium für Kultur und Wissenschaft,
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,
die
Bezirksregierungen
im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes,
die
Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
sofern sie in dieser Funktion Aufgaben wahrnehmen,
die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen,
das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen,
die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin,
die Zentralstelle für Fernunterricht,
und
das Landesarchiv
jeweils für seinen oder ihren Zuständigkeitsbereich.
Das Ministerium behält sich vor, die gerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen oder auf eine andere als die zuständige Stelle zu übertragen.
Abschnitt 3
Vertretung in sonstigen Fällen
12.1
Vertretung in Verwaltungsverfahren
In Verfahren vor Verwaltungsbehörden wird das Land als Beteiligter durch die jeweilige im zweiten Abschnitt benannte Dienststelle vertreten, zu deren Zuständigkeitsbereich die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört.
12.2
Drittschuldnervertretung
Bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen (zum Beispiel nach § 309 Abgabenordnung, § 40 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) und Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 Zivilprozessordnung) sowie bei der Abgabe von Erklärungen nach § 840 Zivilprozessordnung oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (zum Beispiel § 316 Abgabenordnung, § 45 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) ist zur Vertretung des Landes die Dienststelle berufen, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.
12.3
Rechtsgeschäftliche Vertretung
Rechtsgeschäftlich wird das Land durch die jeweilige im zweiten Abschnitt benannte Dienststelle vertreten, zu deren Zuständigkeitsbereich die zu regelnde Angelegenheit gehört.
12.4
Vertretung bei Strafanträgen
Die jeweils betroffene Dienststelle ist zur Stellung von Strafanträgen, die für die Verfolgung einer gegen das Land gerichteten Straftat erforderlich sind, befugt.
12.5
Sonderregelungen
In Einzelfällen bestimmt das jeweils zuständige Fachministerium, welche Dienststelle zur Vertretung des Landes berufen ist. Das jeweils zuständige Fachministerium kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln oder sie jederzeit selbst übernehmen.
12.6
Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses
Das Vertretungsverhältnis ist durch Hinweis auf die jeweils vertretende Dienststelle zum Ausdruck zu bringen. Die Bezeichnung lautet:
„Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch … (Bezeichnung der vertretenden Dienststelle), diese(s) vertreten durch … (Bezeichnung der Dienststellenleitung)“.
12.7
Grundbuchangelegenheiten
Für Eintragungen im Grundbuch ist der Wortlaut
„Land Nordrhein-Westfalen“
zu verwenden.
Abschnitt 4
Verfahren
13.1
Aufgaben und Verfahren nicht vertretungsbefugter Dienststellen
13.1.1
Dienststellen, die in Angelegenheiten ihres im zweiten Abschnitt genannten
Zuständigkeitsbereichs nicht zur Vertretung befugt sind, leiten den Vorgang der
vertretungsbefugten Dienststelle so rechtzeitig zu, dass Nachteile für das Land
(zum Beispiel Rechtsverlust infolge Fristversäumung oder Verjährung,
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners infolge Verschlechterung seiner
Vermögensverhältnisse) vermieden werden. Der Vorgang ist der
vertretungsbefugten Dienststelle mit einer Stellungnahme zuzuleiten.
13.1.2
Wird an eine gemäß Abschnitt 2 zur Vertretung nicht befugte Dienststelle
zugestellt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich der zustellenden oder
die Zustellung betreibenden Stelle zurückzusenden und hierbei – soweit
zweifelsfrei feststellbar – die zur Vertretung berufene Dienststelle anzugeben.
13.2
Aufgaben vertretungsbefugter Dienststellen
13.2.1
Die vertretungsbefugten Dienststellen entscheiden über die Behandlung der
jeweiligen Angelegenheit grundsätzlich in eigener Verantwortung.
13.2.2
In Angelegenheiten von grundsätzlicher, erheblicher finanzieller oder
politischer Bedeutung ist dem jeweiligen Fachministerium auf dem Dienstweg zu
berichten. Im Rahmen der Vertretung in gerichtlichen Verfahren ist ferner zu
berichten, wenn ein Verfahren vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes oder
dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist oder in Betracht kommt.
Die Berichte sind – unbeschadet der Verantwortung für die Einhaltung von Terminen und Fristen – so rechtzeitig zu erstatten, dass eine Übernahme der Vertretungsbefugnis gemäß Nummer 12.5 oder die Erteilung von Weisungen für die Bearbeitung möglich ist.
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
14.1
Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt der Vertretungserlass
vom 1. Juli 2011 (MBl. NRW. S. 246), zuletzt geändert durch Runderlass vom 3.
April 2014 (MBl. NRW. S. 186), außer Kraft.
14.2
Gerichtliche Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses
bereits anhängig sind, werden nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt.
- MBl. NRW. 2018 S. 128