Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 7 vom 29.3.2018 Seite 127 bis 158
Verwendung von Recyclingpapier im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums des Innern - 55-22.00.03-6/15 - |
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Verwendung von Recyclingpapier im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums des Innern - 55-22.00.03-6/15 -
20021
Verwendung
von Recyclingpapier
im Geschäftsbereich des Ministeriums des
Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Runderlass des Ministeriums des Innern
- 55-22.00.03-6/15 -
Vom 9. März 2018
1
Ziel
Die Verwendung von Recyclingpapier bildet im Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums die Regel. Hierfür sprechen insbesondere Kostengründe, da Recyclingpapier bis zu einem 80er-Weißegrad deutlich weniger kostet als entsprechendes Frischfaserpapier. Darüber hinaus entspricht die Verwendung von Recyclingpapier der Intention des Landesabfallgesetzes, bei der Verwendung von Arbeitsmaterialien Produkte zu bevorzugen, die rohstoffschonend und abfallarm oder aus Abfällen hergestellt sind.
Die Verwendung von Recyclingpapier wird daher weiterhin flächendeckend in allen Behörden und Einrichtungen und auf allen Hierarchieebenen des Geschäftsbereichs verbindlich vorgegeben.
2
Umsetzung
Für Ausdrucke an Druckern sowie Kopierern ist Recyclingpapier nach RAL-UZ 14 / DIN EN 12281 zu verwenden. Das vom Landeseinkauf Papier beschaffte Papier erfüllt diese Voraussetzung. Dabei ist grundsätzlich Recyclingpapier mit 80er-Weiße einzusetzen; die Verwendung von Recyclingpapier geringerer Weißegrade bleibt möglich. Der Einsatz von Recyclingpapier höherer Weißegrade bzw. von sogenanntem holzfreien Papier ist nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen zulässig, zum Beispiel wenn Schriftgut an Empfänger außerhalb der Verwaltung geht und zudem einen repräsentativen Charakter aufweist.
3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tage der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2018 S. 131