Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 9 vom 20.4.2018 Seite 177 bis 190

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 3 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen Beteiligung bei der Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
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Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 3 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen Beteiligung bei der Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

III.

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 3
 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Beteiligung bei der Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
(LEP NRW)

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 17. April 2018

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 17. April 2018 beschlossen, den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen zu ändern (§ 17 des Landesplanungsgesetzes vom 3. Mai 2005, (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist, § 13 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist) und die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zu beteiligen.

Der Entwurf der Änderungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen berücksichtigt veränderte Zielvorstellungen der jetzigen Landesregierung und die Änderungen des Raumordnungsgesetzes.

Die von der Landesregierung vorgesehenen Änderungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen werden in einer dreispaltigen Tabelle wiedergegeben. In der linken Spalte ist (auszugsweise) der Text des geltenden LEP vom 8. Februar 2017 enthalten, in der mittleren Spalte finden sich die vorgesehenen Änderungen mit Stand vom 17. April 2018 und aus der rechten Spalte ergibt sich der Anlass für die vorgesehenen Änderungen.

Die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen werden bei den Änderungen des LEP NRW beteiligt. Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs

vom 7. Mai 2018 bis zum 15. Juli 2018

können Bürgerinnen und Bürger und die in ihren Belangen berührten öffentliche Stellen zum Entwurf der Änderungen des LEP NRW, zur Planbegründung und zum Umweltbericht gemäß § 13 des Landesplanungsgesetzes und § 9 des Raumordnungsgesetzes Stellung nehmen.

Mit Ablauf der Frist sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Der Entwurf des LEP NRW, die Planbegründung und der Umweltbericht liegen Montag bis Freitag während der normalen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus bei

a) der Landesplanungsbehörde im Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, Haroldstr. 4 in 40213 Düsseldorf,

und

b) den Regionalplanungsbehörden:

Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstr. 1 in 59821 Arnsberg;

Bezirksregierung Detmold, Leopoldstr. 15 in 32756 Detmold;

Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2 in 40474 Düsseldorf;

Bezirksregierung Köln, Zeughausstr. 2-10 in 50667 Köln;

Bezirksregierung Münster, Domplatz 1-3 in 48143 Münster;

Regionalverband Ruhr, Kronprinzenstr. 35 in 45128 Essen.

Die Unterlagen sind abrufbar auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (www.landesplanung.nrw).

Stellungnahmen mit Hinweisen und Anregungen zum Entwurf der Änderungen des LEP NRW sind bis zum Ende der öffentlichen Auslegung vorzugsweise elektronisch über „Beteiligung-Online“ ( https://www.beteiligung-online.nrw.de/bo_lep_2018/start.php),
per E-Mail ( landesplanung@mwide.nrw.de ), per Post, per Fax (0211/61772-774) oder zur Niederschrift zu richten an das

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, Landesplanungsbehörde, Haroldstr. 4 in 40213 Düsseldorf.

Auch bei den oben aufgeführten Regionalplanungsbehörden können Stellungnahmen abgegeben werden.

Stellungnahmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie den Vor- und Nachnamen sowie die Anschrift des Verfassers in lesbarer Form enthalten.

Eine Benachrichtigung über den Eingang der Stellungnahmen erfolgt nicht. Eventuelle Kosten, die bei der Einsichtnahme in die Unterlagen und beziehungsweise oder bei der Geltendmachung von Anregungen entstehen, werden nicht erstattet.

Düsseldorf, den 17. April 2018

Im Auftrag

Dr. Christoph   E p p i n g

- MBl. NRW. 2018 S. 189