Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 10 vom 30.4.2018 Seite 191 bis 246

Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren Runderlass des Ministeriums des Innern - 14-36.08.06 -
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Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren Runderlass des Ministeriums des Innern - 14-36.08.06 -

2011

Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes
bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren

Runderlass des Ministeriums des Innern
- 14-36.08.06 -

Vom 17. April 2018

1
Stundensätze

Die Stundensätze, die für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes empfohlen werden, betragen für die

Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals höherer Dienst

84 Euro

Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt, ehemals gehobener Dienst

70 Euro

Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals mittlerer Dienst

61 Euro

Laufbahngruppe 1 ab dem 1. Einstiegsamt, ehemals einfacher Dienst

44 Euro

Eine vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) erstellte detaillierte Übersicht ist als Anlage beigefügt.

2
Kosten- und Leistungsrechnung

Liegen Daten aus einer Kosten- und Leistungsrechnung vor, können diese zur Berechnung der Verwaltungsgebühren herangezogen werden.

3
Inkrafttreten, Aufhebung

3.1
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

3.2
Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 8. August 2016 (MBl. NRW. S. 492) außer Kraft.

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

-MBl. NRW. 2018 S. 192