Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 10 vom 30.4.2018 Seite 191 bis 246
Richtlinie für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - V B 2 – 6333.03 |
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Richtlinie für die Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - V B 2 – 6333.03
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Richtlinie für die Anerkennung
von Betreuungsvereinen sowie für die Gewährung
von Zuwendungen zur Stärkung der
ehrenamtlichen Betreuung
Runderlass des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
- V B 2 – 6333.03
Vom 5. April 2018
I. Teil
Anerkennung von Betreuungsvereinen
1
Gegenstand
Die Landschaftsverbände (Landesbetreuungsämter) können gemäß § 1908f Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 2 des Landesbetreuungsgesetzes vom 3. April 1992 (GV. NRW. S. 124), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Antrag rechtsfähige Vereine als Betreuungsvereine zur Wahrnehmung von Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten anerkennen.
2
Voraussetzungen
2.1
Allgemein
Die Tätigkeit eines Betreuungsvereins im Sinne des § 1908f des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfordert verantwortliches Handeln in fürsorglicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht.
Sie ist gerichtet auf die Verwirklichung des Prinzips der persönlichen Betreuung. Hauptmerkmal dieser Betreuung ist der persönliche Kontakt, insbesondere das persönliche Gespräch zwischen den Betreuten und den betreuenden Personen. Dem Grundsatz der Selbstbestimmung und der Einhaltung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) kommt hierbei ein wesentliches Gewicht zu.
Dem Betreuungsverein kommt im Rahmen des vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgegebenen Modells der organisierten Einzelbetreuung die wichtige Aufgabe zu, das Engagement hauptamtlich Beschäftigter und ehrenamtlich betreuender Personen sowie Bevollmächtigter wirkungsvoll zusammenzuführen.
Eine umfassende Beratung der Betreuten und der ehrenamtlichen betreuenden Personen kann nur in enger Zusammenarbeit mit den anderen sozialen Diensten und Institutionen sowie den Kommunen erfolgen. Der Verein soll daher auch in Arbeitsgemeinschaften im Sinne des § 4 des Landesbetreuungsgesetzes mitwirken und die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit den weiteren vor Ort in Betreuungsangelegenheiten Tätigen suchen.
Zu den Aufgaben der Betreuungsvereine gehört im Rahmen der Querschnittsarbeit auch planmäßig über Vorsorgemöglichkeiten, insbesondere Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu informieren.
2.2
Eigenschaften des Betreuungsvereins
Als Betreuungsvereine können nur rechtsfähige Vereine anerkannt werden, die die Voraussetzungen des § 2 des Landesbetreuungsgesetzes und § 1908 f des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfüllen, gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, verfolgen und ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.
Der Verein muss nach seinen Zielen und seiner Satzung gewährleisten, dass die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Insbesondere müssen eine ordnungsgemäße Kassen-, Wirtschafts- und Vermögensverwaltung sowie eine unabhängige Prüfung der Rechnungswerke vor der Entlastung sichergestellt sein.
Der Verein muss über eine angemessene fürsorgliche, wirtschaftliche und personelle Leistungsfähigkeit verfügen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass der Verein seine Aufgaben frei von rechtlichen Bindungen ohne Interessenskollisionen erfüllen kann. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bedingt unter anderem, dass der Verein dauerhaft seine Aufgaben, insbesondere die Gewinnung und Begleitung ehrenamtlicher betreuender Personen, wahrnehmen kann.
Die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 Landesbetreuungsgesetz können auch durch Teilzeitbeschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zumindest je 19 Stunden erfüllt werden. Der Verein hat sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Betreuungsarbeit des Vereins in Fällen der Abwesenheit, Verhinderung oder des Ausscheidens von Fachkräften gewährleistet ist. Das Ausscheiden von Beschäftigten des Vereins ist den Landesbetreuungsämtern innerhalb von zwei Monaten zu melden.
Bei der Übertragung von Betreuungen auf Fachkräfte oder sonstige Personen muss gewährleistet sein, dass eine angemessene Betreuung zum Wohle der Betreuten geleistet werden kann. Die zulässige Belastung der Fachkräfte oder sonstigen Personen richtet sich nach deren persönlichen Fähigkeiten und den Anforderungen der übertragenen Betreuung(en).
Die Fachkräfte des Vereins sollen mit einem angemessenen Anteil ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit mit der Aufgabe betraut werden, ehrenamtliche betreuende Personen zu gewinnen, einzuführen, fortzubilden, zu beraten und zu unterstützen (Querschnittsarbeit).
Der Verein hat darüber hinaus einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zwischen hauptamtlich Beschäftigten und ehrenamtlichen betreuenden Personen zu gewährleisten.
3
Anerkennungsverfahren
3.1
Antrag
Der Antrag auf Anerkennung als Betreuungsverein ist schriftlich bei dem Landesbetreuungsamt zu stellen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Vereinssatzung,
- Stellungnahme
des Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege, soweit der
antragstellende Verein einem solchen angeschlossen ist,
- Versicherungsnachweis,
- Gemeinnützigkeitsbescheinigung,
- Nachweis
über Anzahl, Ausbildung und Berufsweg oder sonstige Befähigungen der
hauptamtlichen Beschäftigten,
- Verpflichtungserklärung
im Sinne des § 2 Nummer 3 des Landesbetreuungsgesetzes,
- Konzept
zur Querschnittsarbeit,
- Schriftliche
Darstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
- Schriftliche
Darlegung, wie die Aufsichtspflicht durch den Verein wahrgenommen wird,
- Auszug
aus dem Vereinsregister sowie Vorlage von Vollmachten und
Vertretungsregelungen,
- Nachweis
über die Wochenarbeitszeit der hauptamtlichen Beschäftigten.
Das Landesbetreuungsamt entscheidet über den Antrag. Die Anerkennung ist jederzeit widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
Über die Anerkennung ist dem Verein eine Urkunde auszustellen.
Das Landesbetreuungsamt unterrichtet die kommunalen Betreuungsbehörden und die Betreuungsgerichte seines Bereichs über die erfolgten Anerkennungen.
3.2
Tätigkeitsbericht
Anerkannte Betreuungsvereine legen dem Landesbetreuungsamt kalenderjährlich zum 31. März einen Tätigkeitsbericht über das Vorjahr vor. Für jede Dependance im Sinne der Nummer 5.3.4 haben anerkannte Betreuungsvereine einen eigenständigen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Der Tätigkeitsbericht soll es den Landesbetreuungsämtern ermöglichen, ausgesprochene Anerkennungen auf den Fortbestand der Voraussetzungen überprüfen zu können. Daneben soll der Tätigkeitsbericht auch weitere Planungsdaten liefern und die Überprüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Fördermitteln und deren Verwendung ermöglichen.
Der Tätigkeitsbericht hat sich zumindest auf folgende Angaben zu erstrecken:
a) Zahl, Name und Qualifikation der hauptamtlichen Fachkräfte,
b) Zahl der ehrenamtlichen betreuenden Personen, die der Verein begleitet,
c) Zahl der im Vorjahr neugewonnenen ehrenamtlichen betreuenden Personen,
d) Art und Inhalt von Maßnahmen für Aufgabenwahrnehmung nach § 1908f Absatz 1 Nummern 2 und 2a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
e) Zahl der Vereinsbetreuungen,
f) Zahl der Betreuungen durch Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer,
g) Zahl der ehrenamtlichen Betreuungen.
Die Landesbetreuungsämter können mit Zustimmung des für die Förderung der ehrenamtlichen Betreuungsarbeit zuständigen Ministeriums weitere Anforderungen an die Tätigkeitsberichte vorsehen.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Diese Richtlinien sind auch in noch nicht abgeschlossenen Antragsverfahren uneingeschränkt anzuwenden. Bei bereits anerkannten Betreuungsvereinen ist - gegebenenfalls durch nachträgliche Auflagen - sicherzustellen, dass diese Richtlinien eingehalten werden.
II. Teil
Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften
zu § 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen für die von den Betreuungsvereinen
gem. § 1908f Absatz 1 Nummern 2 und 2a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
Verbindung mit § 2 des Landesbetreuungsgesetzes in Verbindung mit Teil I dieser
Richtlinie wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben).
1.2
Zuwendungen werden nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Ein
Anspruch besteht nicht.
2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung in Nordrhein- Westfalen.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können nur anerkannte Betreuungsvereine sein, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben, als gemeinnützig anerkannt und einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind, der wiederum der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen angehört. Betreuungsvereine, die aus einer kommunalen Betreuungsbehörde hervorgegangen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der antragstellende Verein muss nach § 2 des Landesbetreuungsgesetzes in
Verbindung mit Teil I dieser Richtlinie als Betreuungsverein anerkannt sein.
4.2
Der antragstellende Verein ist verpflichtet, eine Betreuerkartei zu führen.
Um eine Zuwendung nach Nummer 5.3.3 (Bestandsförderung)zu beantragen, muss der Antragsteller nachweisen, dass er am 31. Dezember des Vorjahres (Stichtag) über einen Bestand von mindestens 15 bestellten ehrenamtlichen betreuenden Personen verfügte.
4.3.
Der antragstellende Verein gewährleistet eine Personalausstattung, die für eine
fachliche und effiziente Erfüllung der Aufgaben nach § 1908 f des Bürgerlichen
Gesetzbuches erforderlich ist. Die Wahrnehmung der fachlichen Aufgaben erfolgt
ausschließlich durch Personal, das die Anforderungen nach § 2 des
Landesbetreuungsgesetzes erfüllt. Die Wahrnehmung der Aufgaben muss gegenüber
der Bewilligungsbehörde nachgewiesen werden. Als Nachweise dienen insbesondere
die Dokumentationen der Tätigkeiten zu den Querschnittsaufgaben aus dem
Tätigkeitsbericht.
4.4
Alle antragsstellenden Vereine haben im Falle einer Gewährung von Zuwendungen
im Sinne von Nummer 5 dafür Sorge zu tragen, dass die im Inklusionsgrundsätzegesetz
NRW vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 42), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist und
Behindertengleichstellungsgesetz NRW vom 16. Dezember 2003, das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden
ist, verankerten Ziele zur Stärkung und Förderung inklusiver Lebensverhältnisse
bei ihren Tätigkeiten Beachtung finden.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart, Form der Zuwendung
Als Projektförderung gewährt das Land im Wege der Festbetragsfinanzierung einen Zuschuss zu den Personalausgaben des Betreuungsvereins. Abweichend von Nummer 1.3 Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung ist ein vorzeitiger Maßnahmebeginn zulässig.
5.2
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähige
Ausgaben sind Personalausgaben ausschließlich für das Personal, welches für
Tätigkeiten im Rahmen des § 1908f Bürgerliches Gesetzbuch wie planmäßige
Gewinnung, Einführung, Fortbildung, Beratung und Unterstützung ehrenamtlicher
Betreuer sowie planmäßige Information über Vorsorgevollmachten und
Betreuungsverfügungen und Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigen bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, eingesetzt wird. Der Nachweis der
Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1908f Absatz 1 Nummern 2 und 2a Bürgerliches
Gesetzbuch erfolgt über die Angaben im Tätigkeitsbericht oder Sachbericht.
Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben mindert sich um den Betrag, der
von einem Dritten für das in Satz 1 beschriebene Personal zur Verfügung
gestellt wird.
5.3
Höhe der Förderung
5.3.1
Basisförderung
Im Wege einer Basisförderung kann eine Zuwendung in Höhe von jährlich bis zu 16 000 Euro gewährt werden, wenn der Betreuungsverein die in § 1908f Absatz 1 Nummer 2 Bürgerliches Gesetzbuch aufgeführten Querschnittsaufgaben wie die Gewinnung, Einführung und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern, die Beratung sowie Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie Bevollmächtigten sowie die in § 1908f Absatz 1 Nummer 2a des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Informationsveranstaltungen zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen jeweils eigenständig durchgeführt hat. Mit dieser Zuwendung werden insbesondere die Tätigkeiten in Bezug auf die Gewinnung, Einführung, Beratung und Fortbildung der familienangehörigen Betreuerinnen und Betreuer gefördert.
5.3.2
Prämienförderung
Im Wege der Prämienförderung kann der Betreuungsverein für jede durch ihn gewonnene ehrenamtliche betreuende Person außerhalb des familiären Umfelds eine einmalige Zuwendung von 600 Euro erhalten. Familiäres Umfeld in diesem Sinne umfasst Verwandte 1. und 2. Grades in gerader Linie, Ehegatten, Geschwister und Schwiegerkinder der zu betreuenden Person. Die Förderung gilt auch für Personen, die nach Durchführung einer Betreuung eines Angehörigen im Sinne des Satzes 1 erstmalig durch einen Betreuungsverein für eine außerfamiliäre Betreuung gewonnen wurden.
Wenn eine ehrenamtliche betreuende Person außerhalb des familiären Umfelds für einen zweiten und dritten Betreuungsfall gewonnen und bestellt wird, kann der Betreuungsverein, der sie für die weitere Betreuung gewonnen hat, eine Zuwendung von jeweils 300 Euro erhalten.
5.3.3
Bestandsförderung
Im Wege der Bestandsförderung kann eine weitere Zuwendung von jährlich 100 Euro für jede bestellte ehrenamtliche betreuende Person gewährt werden, die im Zeitpunkt des Stichtages nach Nummer 4.2 an den Betreuungsverein angebunden ist und von ihm im Vorjahr begleitet, sprich eingeführt, beraten oder fortgebildet wurde. Die Anbindung und Begleitung der ehrenamtlichen betreuenden Person sind vom Betreuungsverein nachzuweisen.
Führt eine ehrenamtliche betreuende Person mehr als eine Betreuung, erhöht sich die Zuwendung auf 150 Euro.
5.3.4
Dependancen
Soweit ein Betreuungsverein Dependancen betreibt, die jede für sich am 31. Dezember des Vorjahres (Stichtag) über einen Bestand von mindestens zehn bestellten ehrenamtlichen betreuenden Personen verfügt, kann er für diese Dependance eine Förderung in Höhe von 40 Prozent der Basisförderung aus Nummer 5.3.1 beantragen.
Voraussetzung für die Zuwendung ist, dass die Dependance vor dem 5. Juli 2016 bestanden hat und gegenüber dem zuständigen Landesbetreuungsamt entsprechend angezeigt worden ist.
5.4
Die Summe der Zuwendungen nach den Nummern 5.3.1 bis 5.3.4 darf die Summe der
zuwendungsfähigen Personalausgaben des Vereins nach Nummer 5.2 nicht
übersteigen.
6
Verfahren zur Förderung der ehrenamtlichen Betreuungsarbeit
6.1
Bewilligungsbehörde sind die Landesbetreuungsämter der Landschaftsverbände
Rheinland und Westfalen-Lippe.
6.2
Die Zuständigkeit der Bewilligungsbehörde richtet sich nach der
Gebietskörperschaft, in der der Betreuungsverein überwiegend seine Tätigkeit
ausübt.
6.3
Zuwendungsanträge sind nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen.
6.3.1
Der Zuwendungsantrag nach Nummern 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3 und 5.3.4 muss der
Bewilligungsbehörde bis zum 31. März des Jahres vorliegen (Datum des
Eingangsstempels). Eine Ausnahmeregelung kann von den Landesbetreuungsämtern im
Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugelassen
werden. Mit dem Antrag nach Nummer. 5.3.3 können nur Betreuerbestellungen
berücksichtigt werden, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres
erfolgt sind.
6.4
Die Bewilligung erfolgt nach einheitlichen Mustervordrucken der
Landesbetreuungsämter.
6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche
Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten
Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung,
soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
III. Teil
Inkrafttreten, Außerkraftreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 30. April 2018 in Kraft und am 30. April 2022 außer Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 27. Juli 2017 (MBl. NRW S. 832) außer Kraft.
- MBl. NRW. 2018 S. 234