Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 11 vom 15.5.2018 Seite 247 bis 256

Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen (Ortsdurchfahrtenrichtlinien - ODR) Runderlass des Ministeriums für Verkehr - III B 1 – 51-80/5 -
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Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen (Ortsdurchfahrtenrichtlinien - ODR) Runderlass des Ministeriums für Verkehr - III B 1 – 51-80/5 -

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Richtlinien
für die rechtliche Behandlung von
Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen
(Ortsdurchfahrtenrichtlinien - ODR)

Runderlass des Ministeriums für Verkehr
- III B 1 – 51-80/5 -

Vom 10. April 2018

1

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat auf seiner Internetseite www.bmvi.de eine aktualisierte Fassung der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen (Ortsdurchfahrtenrichtlinien – ODR) veröffentlicht.


Die Richtlinien sind in der dort veröffentlichten Fassung für die Auftragsverwaltung der Bundesstraßen in Nordrhein-Westfalen und sinngemäß für die Landesstraßen anzuwenden. Für die Kreisstraßen empfehle ich ebenfalls eine sinngemäße Anwendung. Von einer Anwendung in Nordrhein-Westfalen ausgenommen sind jedoch Nummer 14 Absatz 2 bis 6, § 4 des Vereinbarungsmusters unter Nummer 26 und das Vereinbarungsmuster unter Nummer 28. Die in Vereinbarungen nach diesen Nummern vorgesehene Verpflichtung der Gemeinde, Straßenoberflächenwasser unentgeltlich in ihre Kanalisation aufzunehmen, ist nicht mit nordrhein-westfälischem Kommunalabgabenrecht vereinbar
(Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2013 - A 1290/12 -, juris).


2

2.1

Der Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

2.2

Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses treten der Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr „Richtlinien für die rechtliche Behandlung der Bundesstraßen – Ortsdurchfahrtenrichtlinien – (ODR)“ vom 24. Februar 1978 (MBl. NRW. S. 512), zuletzt geändert durch Runderlass vom 16. März 1984 (MBl. NRW. S. 370), der Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr „Vereinbarungsmuster für gemeinschaftliche Baumaßnahmen in Ortsdurchfahrten“ vom 14. Dezember 1978 (MBl. NRW. 1979 S. 62) und der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr „Beteiligung des Trägers der Straßenbaulast an den Kosten für eine gemeindliche Kanalisation nach Nummer 14 Absatz 2 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR)“ vom 19. Juli 1996 (MBl. NRW. S. 1301) außer Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 252