Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 13 vom 29.5.2018 Seite 299 bis 340

Eigenbetrieb des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
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Norm
Normfuß
 

Eigenbetrieb des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr

Eigenbetrieb des
Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr

2. Änderungssatzung der

Betriebssatzung des Eigenbetriebs

ZV VRR Eigenbetrieb Fahrzeuge und Infrastruktur

(ZV VRR FaIn-EB)

Bekanntmachung des Zweckverbandes VRR

vom 30. September 2013

geändert durch

Beschluss der Verbandsversammlung

des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZV VRR)

vom 30.06.2016

geändert durch

Beschluss der Verbandsversammlung

des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZV VRR)

vom 30.03.2017

geändert durch

Beschluss der Verbandsversammlung

des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZV VRR)

vom 21.03.2018

I.

In § 1 „Gegenstand und Name des Eigenbetriebs“

wird Absatz 1 Buchstabe c geändert und erhält folgende Fassung:

c. Dienstleister zur Wahrnehmung von Aufgaben für Eisenbahnunternehmen, Verbundverkehrsunternehmen oder Aufgabenträger, die in Zusammenhang mit der Erbringung von Betriebsleistungen im SPNV oder ÖSPV stehen, insbesondere im Bereich

- Marketing,

- Einnahmenwirtschaft und Einnahmensicherung,

- Informations- und Betriebssysteme im Sinne von § 5 Absatz 3 ÖPNVG NRW sowie

 digitale Mobilität,  

II.

In § 3 „Betriebszweck“

wird Absatz 3 Buchstabe e geändert und erhält folgende Fassung:

e. die Erbringung von Dienstleistungen für Eisenbahnunternehmen, Verbundverkehrsunternehmen oder Aufgabenträger, die in Zusammenhang mit der Erbringung von Betriebsleistungen im SPNV oder ÖSPV stehen, insbesondere im Bereich

- Marketing,

- Einnahmenwirtschaft und Einnahmensicherung,

- Informations- und Betriebssysteme im Sinne von § 5 Absatz 3 ÖPNVG NRW sowie

- digitale Mobilität,  

III.

In § 4 „Betriebsleitung“

wird Absatz 4 Ziffer 4 geändert und erhält folgende Fassung:

(4)  Der Betriebsleitung obliegen insbesondere

a) die Geschäfte der laufenden Betriebsführung, insbesondere alle Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebes sowie zur Planung und Vorbereitung von Vergabeverfahren (einschließlich des Abschlusses von Kooperationsvereinbarungen)  laufend notwendig sind,

b) die Durchführung von Vergabeverfahren zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 einschließlich des Abschlusses der Verträge und der Vergabe von Aufträgen,

c) die Durchführung des Wirtschaftsplanes.

Zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 3 Absatz 1 Buchst. e) für Verbundverkehrsunternehmen ist grundsätzlich der Abschluss entsprechender Vereinbarungen erforderlich.

IV.

In § 6 „Zuständigkeit des Betriebsausschusses“

wird Absatz 1 geändert und erhält folgende Fassung:

(1)  Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung und die Zweckverbandssatzung unter Beachtung der Beschlüsse der Verbandsversammlung übertragen sind. Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich:

a) Entscheidung über die Erteilung von Zuschlägen und den Abschluss von Verträgen in Vergabeverfahren zur bzw. in Zusammenhang mit der Beschaffung

- von Fahrzeugen im SPNV sowie

- von sonstigen Dienstleistungen in Zusammenhang mit der oder als Nebenleistung zu der Erbringung von Betriebsleistungen im SPNV oder ÖSPV.  Buchstabe d) gilt entsprechend.

b) Entscheidung über den Abschluss von Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsüberlassungsverträgen mit Eisenbahnverkehrsunternehmen.

c) Entscheidung über die Bewertungs- bzw. Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren zur Beschaffung von Fahrzeugen im SPNV, über die Einlegung von Rechtsmitteln in Nachprüfungsverfahren und über sonstige für den Fortgang des Vergabeverfahrens maßgebliche Maßnahmen, die von der Betriebsleitung vorgelegt werden.

d) Vergabe von Aufträgen und Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einen Betrag in Höhe von 500.000 € überschreiten.

e) Entscheidung über den Kauf und Verkauf von Grundstücken und über die Einräumung von dinglichen Rechten an Grundstücken.

V.

In § 7 „Aufgaben der Verbandsversammlung“

entfällt der Absatz 3:

VI.

In § 18 „Inkrafttreten“

wird der Absatz 4 neu eingefügt und erhält folgende Fassung:

(4) Die Änderungen der Satzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 21. März 2018 treten zum 01. Mai 2018 spätestens mit der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

MBl. NRW. 2018 S. 327