Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 14 vom 8.6.2018 Seite 341 bis 364

Krisenmanagement durch Krisenstäbe im Lande Nordrhein-Westfalen bei Großeinsatzlagen, Krisen und Katastrophen Runderlass des Ministeriums des Innern
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Krisenmanagement durch Krisenstäbe im Lande Nordrhein-Westfalen bei Großeinsatzlagen, Krisen und Katastrophen Runderlass des Ministeriums des Innern

20020

Krisenmanagement durch Krisenstäbe
im Lande Nordrhein-Westfalen
bei Großeinsatzlagen, Krisen und Katastrophen

Runderlass des Ministeriums des Innern

Vom 16. Mai 2018

Der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 26. September 2016 (MBl. NRW. S. 668) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3 „Krisenstäbe der Bezirksregierungen und bei der Landesregierung“ wird in Absatz 4 der erste Satz gestrichen. Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: „Hinsichtlich Aufbau und Strukturen wird auf die „Geschäftsordnung des Krisenstabes der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GO KS Land)“ vom 29. August 2017 (MBl. NRW. S. 846) verwiesen.“

2.
Die Nummer 4.1 „Allgemeines“ wird wie folgt neu gefasst:

„Meldungen und Lageberichte an die Aufsichtsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse bis hin zur Großeinsatzlage beziehungsweise zur Katastrophe im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr haben den vornehmlichen Zweck, die Bezirksregierungen und das für Inneres zuständige Ministerium in die Lage zu versetzen, auf das jeweilige (Schadens-)Ereignis angemessen reagieren und notwendige Maßnahmen unverzüglich veranlassen zu können.

Mit dem Runderlass „Meldungen an die Aufsichtsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr“ vom 16. Mai 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 343) ist das Meldeverfahren an die Aufsichtsbehörden über außerordentliche Ereignisse im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr geregelt. Nach den Nummern 1.2 und 4 des Erlasses geht mit Arbeitsaufnahme des Krisenstabes des Kreises oder der kreisfreien Stadt das dort geregelte Meldewesen umfassend auf den Krisenstab über. Dies gilt auch für meldepflichtige Parallelereignisse im Zuständigkeitsbereich. Der Krisenstab muss dabei insbesondere sicherstellen, dass Meldungen bei wesentlichen Lageänderungen oder bei der Durchführung wesentlicher Maßnahmen weiterhin unverzüglich erfolgen.

Der Aufgabenträger hat die vollständige und fehlerfreie Übertragung der Meldungen und Lageberichte planerisch sicherzustellen; dieses schließt redundante Übertragungswege ein.

Um die Lesbarkeit der elektronischen Meldungen und Lageberichte - auch auf mobilen Kommunikationsmitteln - sicher zu stellen, sind nur gängige Formate zu verwenden.

Sonstige Meldepflichten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“

3.
In Nummer 4.2 (Meldung der Aktivierung des Krisenstabes) werden die Sätze 6 und 7 gestrichen.  

4.
a)
Die Überschrift der Nummer 4.3 „Berichtswege des Krisenstabes“ wird durch die Überschrift „Melde- und Berichtswege des Krisenstabes“ ersetzt.

b)
In Nummer 4.3) werden im Absatz 1 nach den Worten „die nachfolgenden Lageberichte“ die Worte „und Meldungen“ eingefügt.

c)
In Nummer 4.3 werden im Absatz 2 nach den Worten „sind die Lageberichte“ die Worte „und Meldungen“ eingefügt.

d)
In Nummer 4.3 wird der Satz „Bei Ausfall der elektronischen Post erfolgt die Übermittlung auf einem alternativen Kommunikationsweg.“ gestrichen.

e)
In Nummer 4.3 wird der letzte Satz wie folgt neu gefasst: „Bei Nutzung von STABOS gelten die an andere Krisenstäbe gesteuerten Meldungen und Lageberichte als übermittelt.“

5.
In Nummer 4.4 „Lageberichte“ werden in Absatz 3 die Worte „in der Folge“ durch die Worte „Folgemeldungen und“ ersetzt.

6.
Nummer 4.5 wird wie folgt neu gefasst:

4.5
Warnung und vorsorgliche Information der Bevölkerung

Unabhängig von der Art des Schadensereignisses ist eine rechtzeitige Information und Warnung der Bevölkerung als Grundlage für eine erfolgreiche Schadensbewältigung im Ereignisfall unerlässlich. Mit dem „Runderlass über die Warnung und Information der Bevölkerung im Brand- und Katastrophenschutz vom 16. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 351)“ sind die Verfahren hinsichtlich Warnung und Information der Bevölkerung im Brand- und Katastrophenschutz geregelt. Mit Arbeitsaufnahme des Krisenstabes des Kreises oder der kreisfreien Stadt geht die Zuständigkeit für die diesbezüglichen Verfahren umfassend auf den Krisenstab über.“

Der Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 342