Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 14 vom 8.6.2018 Seite 341 bis 364

Vergabehandbuch für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Runderlass des Ministeriums der Finanzen H 4090 - 1 - IV A 3
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Vergabehandbuch für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Runderlass des Ministeriums der Finanzen H 4090 - 1 - IV A 3

20021

Vergabehandbuch für die Vergabe
von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

Runderlass des Ministeriums der Finanzen
H 4090 - 1 - IV A 3

Vom 11. Mai 2018

1

Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind gemäß Nummer 6 der VV zu § 55 Landeshaushaltsordnung, Anlage zum Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), der zuletzt durch Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 360) geändert worden ist, die Vorgaben des Vergabehandbuches des Landes Nordrhein-Westfalen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen anzuwenden. Im Vergabehandbuch sind Ausführungsbestimmungen, Ablaufdiagramme und Formulare zusammengefasst. Es steht im Vergabeportal des Landes Nordrhein-Westfalen zum öffentlichen Auftragswesen, „vergabe. NRW“, auch elektronisch zur Verfügung. Rechtsvorschriften sind ausschließlich elektronisch unter „vergabe. NRW“ verfügbar. Auf einen Abdruck des Vergabehandbuches an dieser Stelle wird verzichtet.

Diese landeseinheitlichen Regelungen sollen ein einheitliches und somit auch vom Bewerber kalkulierbares Verfahren des Landes im Beschaffungswesen sicherstellen. Das Vergabehandbuch soll zur Verwaltungsvereinfachung in der Landesverwaltung beitragen.

Im Interesse einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung der Haushaltsmittel im Sinne der §§ 7 und 34 Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 94) geändert worden ist, werden die Behörden und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen hiermit verpflichtet, bei Beschaffungen von Lieferungen und Dienstleistungen nach dem Vergabehandbuch zu verfahren.

2

Nicht anzuwenden ist das Vergabehandbuch für die Beschaffung von Bauleistungen.

3

Die Pflege und Aktualisierung des Vergabehandbuches obliegt dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Ergänzungen beziehungsweise Änderungen des Vergabehandbuchs sind mit den zuständigen Ministerien abzustimmen. Redaktionelle Ergänzungen und Änderungen kann das für Finanzen zuständige Ministerium in eigener Zuständigkeit vornehmen.

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Die „Koordinierungs- und Beratungsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen“ beim für Finanzen zuständigen Ministerium hat ressortübergreifend die Aufgabe, koordinierend und beratend mitzuwirken, dass Liefer- und Dienstleistungsaufträge in der Landesverwaltung in fachlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Sicht optimal vergeben werden.

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Verbesserungsvorschläge hinsichtlich des Vergabehandbuches sind auf dem Dienstweg dem jeweils zuständigen Fachministerium zu unterbreiten. Diese leiten die Stellungnahmen der „Koordinierungs- und Beratungsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen“ unter kbst-vergabe@fm.nrw.de zur Beratung in der interministeriellen Arbeitsgruppe „Vergabehandbuch des Landes Nordrhein-Westfalen“ zu.

6

Das Vergabehandbuch wird für die Landesbehörden als Loseblattausgabe zentral von der „jva Druck und Medien“ gedruckt und ausgeliefert. Erstausstattung sowie Ergänzungslieferungen werden den Landesdienststellen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Änderungsmitteilungen über Auflagenhöhe und Verteiler sind von den Fachministerien der „Koordinierungs- und Beratungsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen“ für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zuzuleiten. Nachbestellungen für das vollständige Vergabehandbuch sind über das zuständige Fachministerium unmittelbar an die „jva Druck und Medien“, Möhlendyck 50 in 47608 Geldern zu richten.

7

Dieser Runderlass ergeht nach Anhörung und - soweit erforderlich - im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof. Er tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Finanzministeriums vom 26. November 1998 (MBl. NRW. S. 1376), der zuletzt durch Runderlass vom 22. Juni 2010 (MBl. NRW. S. 602) geändert worden ist, außer Kraft. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird eine entsprechende Anwendung des Vergabehandbuchs empfohlen.

- MBl. NRW. 2018 S. 342