Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 14 vom 8.6.2018 Seite 341 bis 364

Richtlinien zur Förderung der Sommerweidehaltung Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II 4-62.71.20 -
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Richtlinien zur Förderung der Sommerweidehaltung Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II 4-62.71.20 -

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Richtlinien zur Förderung
der Sommerweidehaltung

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
- II 4-62.71.20 -

Vom 8. Mai 2018

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 13. April 2015 (MBl. NRW. S. 330), geändert durch Runderlass vom 29. Mai 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 539), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 werden die Wörter „aktive Landwirtinnen oder Landwirte“ durch das Wort „Betriebsinhaber“ und die Angabe „Artikel 9“ durch die Angabe „Artikel 4“ ersetzt.

2. Die Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:

„5.1
für die Dauer von einem Jahr die Tierschutzmaßnahme für alle Tiere der beantragten Weidegruppen, einschließlich gegebenenfalls vorhandenem Pensionsvieh, in allen Betriebsstätten vollständig durchzuführen,“

3. In Nummer 5.2 werden nach dem Wort „entgegenstehen“ die Wörter „(der Zeitraum und die Notwendigkeit einer in diesen Fällen gegebenenfalls notwendigen Stallhaltung ist auf dem von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Formular zu dokumentieren)“ eingefügt.

4. Der Nummer 8.1.1 wird folgender Satz angefügt:

„Ackerfutterflächen (z.B. Ackergras), die von den Tieren der beantragten Weidegruppen grundsätzlich ebenfalls beweidet werden können, werden nicht berücksichtigt.“

5. In Nummer 8.1.3.1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Weiden für die Milchkühe können von Kälbern, trächtigen Färsen, Deckbullen und bis zu drei Pferden (bei einer Weidefläche von mehr als zehn Hektar fünf Pferden) mitgenutzt werden; eine Nachbeweidung der Weiden durch Färsen ist zulässig.“

6. In Nummer 8.1.3.2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Weiden für die Färsen der Anlage 1 können von Färsen, die älter sind als sechs Monate, „trockenstehenden“ Kühen, Deckbullen und bis zu drei Pferden (bei einer Weidefläche von mehr als zehn Hektar fünf Pferden) mitgenutzt werden.“

7. In Nummer 8.1.3.3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Die Weiden können von anderen Tieren des Herdenverbandes (beispielsweise Deckbulle, Kälber) und bis zu drei Pferden (bei einer Weidefläche von mehr als zehn Hektar fünf Pferden) mitgenutzt werden.“

8. In Nummer 8.5.3.3 wird die Angabe „um bis zu 5“ durch die Angabe „zwischen 5 und 10“, die Angabe „5 und 10“ durch die Angabe „10 und 20“ und die Angabe „mehr als 10“ durch die Angabe „mehr als 20“ ersetzt.

9. In Nummer 8.5.3.4 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 363