Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 16 vom 28.6.2018 Seite 373 bis 380
Richtlinie über die Gewährung von Stipendien zur Förderung von innovativen Unternehmensgründungen in Nordrhein-Westfalen „Gründerstipendium.NRW“ |
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Richtlinie über die Gewährung von Stipendien zur Förderung von innovativen Unternehmensgründungen in Nordrhein-Westfalen „Gründerstipendium. NRW“
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Richtlinie
über die Gewährung
von Stipendien zur Förderung
von innovativen Unternehmensgründungen
in Nordrhein-Westfalen
„Gründerstipendium. NRW“
Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft,
Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 15. Juni 2018
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt auf Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung ein Gründerstipendium. NRW zur Förderung von innovativen Unternehmensgründungen.
Ziel der Förderung ist es, Gründerinnen und Gründer mit einer innovativen Geschäftsidee in der Gründungsphase durch die Gewährung von Stipendien zu unterstützen.
Die Förderung soll Gründerinnen und Gründern dabei helfen, ihre Geschäftsidee in einem zukunftsträchtigen Technologiebereich oder in Bezug auf neue innovative Dienstleistungen oder Geschäftsmodelle weiterzuentwickeln und zum Erfolg zu bringen. Mit dem Gründerstipendium. NRW sollen Gründerinnen und Gründer in der Phase vor und zu Beginn ihrer innovativen Existenzgründung, insbesondere bei der Erstellung und Fortschreibung eines tragfähigen Businessplans, der Entwicklung marktfähiger Produkte und innovativer Dienstleistungen sowie bei ersten Schritten in Richtung der Markterschließung unterstützt werden. Das Stipendium soll den Gründerinnen und Gründern einen Freiraum verschaffen, damit sie sich intensiv der Vorbereitung und Umsetzung beziehungsweise Weiterentwicklung ihrer Geschäftsidee widmen können. Im Förderzeitraum sollen die Gründerinnen und Gründer so deutliche Projektfortschritte erzielen können, die sich bei zum Förderbeginn noch nicht vollzogenen Gründungen im formalen Gründungsakt manifestieren sollen.
Förderungen nach dieser Richtlinie, die den Zeitraum ab der Unternehmensgründung betreffen, werden auf Grundlage von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Abl. L 187 vom 26. 6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
Keine Förderung erhalten Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission nicht nachgekommen sind, wenn die Rückforderung auf einem früheren Beschluss der Kommission beruht, in dem die Unzulässigkeit der von dem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und die Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt worden ist.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Gründerinnen und Gründer, die ein innovatives Gründungsvorhaben umsetzen beziehungsweise in der Gründungsphase eines innovativen Unternehmens sind, wobei das neu zu gründende Unternehmen beziehungsweise neu gegründete Unternehmen einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen haben muss. Als innovativ gilt eine Gründung, deren Hauptgeschäftsgrundlage mindestens einen der nachfolgend genannten Punkte zum Gegenstand hat:
a) die Entwicklung von Produkten oder Verfahren, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik wesentlich verbessert sind und im eigenen Unternehmen (einschließlich Fertigung, Vermarktung/Vertrieb) umgesetzt werden sollen,
b) neue Dienstleistungen, die einen deutlichen Kundennutzen und Alleinstellungsmerkmale auf einem mindestens regionalen Markt erwarten lassen.
Die Geschäftsidee muss zudem nachhaltige wirtschaftliche Erfolgsaussichten erkennen lassen.
3. Zuwendungsempfänger
3.1. Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen, die mindestens achtzehn Jahre alt sind, ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
a) sich zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Gründung eines innovativen Unternehmens selbständig machen wollen oder
b) die ein nicht börsennotiertes innovatives Kleinstunternehmen gegründet haben, dessen Eintragung ins Gewerberegister oder Handelsregister zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwölf Monate zurückliegt, das noch keine Gewinne ausgeschüttet hat beziehungsweise bei dem noch keine Gewinne entnommen wurden und das nicht durch einen Zusammenschluss oder durch eine Spaltung gemäß § 123 Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung gegründet wurde. Gefördert werden nur Gründerinnen und Gründer, die in der Geschäftsführung des gegründeten Unternehmens tätig sind. Kleinstunternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen für kleine Unternehmen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen.
3.2. Im Rahmen von Teams können maximal drei Antragsteller gefördert werden. Die Stipendiaten sollen über unterschiedliche Fachkompetenzen (in der Regel unterschiedliche Ausbildungen) verfügen, die sich gegenseitig ergänzen oder aber im Unternehmen unterschiedliche Aufgaben übernehmen. Eine Gründerin oder ein Gründer aus dem Team soll als Wissensträger wesentlich an der Erarbeitung der Idee mitgewirkt haben.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist die schriftlich begründete Empfehlung durch ein von der bewilligenden Stelle akkreditiertes Gründungsnetzwerk (Anlage 1) und die Gewährleistung einer projektbegleitenden Gründungsbetreuung der Gründerinnen und Gründer durch das Gründungsnetzwerk.
4.1. Das betreuende Netzwerk empfiehlt die antragstellenden Gründerinnen und Gründer eines Teams aufgrund des schriftlichen Vorschlags einer qualifizierten Jury. Die Jury wird von dem Netzwerk berufen und muss aus mindestens drei Personen mit Erfahrung in der Unterstützung von Gründerinnen und Gründern bestehen. Die Besetzung der Jury mit mindestens einer Frau ist wünschenswert. Die Jury trifft ihren Vorschlag aufgrund eines aussagekräftigen Ideenpapiers und einer persönlichen Präsentation vor der Jury. Der Auswahlprozess muss einer vorgegebenen Struktur folgen. Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, an den Jurysitzungen teilzunehmen.
4.2. Der Vorschlag der Jury erfolgt aufgrund aller fünf nachfolgenden Kriterien:
a) Gründerpersönlichkeit/Gründerteam,
b) Innovativität der Geschäftsidee bezogen auf die Anforderungen aus Nummer 2. dieser Richtlinie,
c) Machbarkeit,
d) Kundennutzen, Bedarf und
e) Adressierter Markt, Branche, Wettbewerbssituation.
Die Bewertung anhand dieser Kriterien muss in dem Vorschlag der Jury dokumentiert werden.
4.3. Das betreuende Gründungsnetzwerk betreut die Stipendiaten kostenfrei durch einen Coach mit Erfahrungen in der Unterstützung von Existenzgründungen. Bei Bedarf wird eine weiterführende Fachberatung aus einer Hochschule oder dem Gründungsnetzwerk vermittelt.
4.4. Das Gründungsnetzwerk führt mit den Stipendiaten während der Förderung Präsentationen zum erreichten Stand des Businessmodells und der Businessplanerstellung durch und wirkt unterstützend mit Rat und Netzwerk-Angeboten ein. Der Coaching-/Betreuungsfahrplan und die Meilensteine werden individuell zwischen dem Stipendiaten und dem von dem Gründungsnetzwerk vermittelten Coach ausgehandelt. Ziel muss es sein, die Wahrscheinlichkeit für die erfolgreiche Umsetzung der Geschäftsidee in der Gründungsphase signifikant zu erhöhen.
4.5. Das Gründungsnetzwerk unterstützt die Stipendiaten bei der Kapitalakquise während der Gründungsphase.
4.6. Das zu gründende beziehungsweise gegründete Unternehmen muss seinen Unternehmenssitz oder eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen nehmen beziehungsweise haben.
4.7. Die Förderung einer Gründerin oder eines Gründers für verschiedene Gründungsvorhaben ist ausgeschlossen.
4.8. Eine zeitgleiche Kombination mit einem anderen Stipendium oder einem Förderprogramm zur Finanzierung des Lebensunterhalts des Stipendiaten ist ausgeschlossen. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind zu beachten.
4.9. Die Gewährung des Gründerstipendiums ist ausgeschlossen, wenn zeitgleich eine Leistung nach § 137 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 93, 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise § 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – in der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 16 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 16 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 49 Absatz 3 Nummer 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3134) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen wird.
4.10. Eine zeitgleiche Kombination mit einem Beschäftigungsverhältnis im Hauptberuf ist ausgeschlossen. Entgeltliche Nebentätigkeiten im Umfang von mehr als zehn Stunden pro Woche sind ausgeschlossen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1. Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag gewährt.
5.2 Als Bemessungsgrundlage für den pauschalierten Zuschuss werden die für die Umsetzung des Gründungsvorhabens erforderlichen Ausgaben zugrunde gelegt, die auch Ausgaben für den Lebensunterhalt enthalten können.
5.3. Der Förderzeitraum beträgt bis zu zwölf Monate.
5.4. Ist die formale Gründung des Unternehmens noch nicht erfolgt, wird das Stipendium zunächst bis zu sechs Monate ausgezahlt. Die Auszahlung des Stipendiums für bis zu weitere sechs Monate steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von zwölf Monaten seit der ersten Auszahlung ein kleines Unternehmen oder Kleinstunternehmen gegründet wurde, das Unternehmen nicht durch einen Zusammenschluss oder eine Spaltung gemäß § 123 Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung gegründet wurde und die Weiterentwicklung der Gründungsidee sowie die Markterschließung betrieben wird. Kleine Unternehmen oder Kleinstunternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen für kleine Unternehmen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen.
Wird das Unternehmen nicht innerhalb der ersten sechs Monate des Auszahlungszeitraums gegründet, wird die Zahlung des Stipendiums bis zum Nachweis der Gründung ausgesetzt. Sobald der Nachweis der Gründung vorliegt, werden die ausgesetzten Zahlungen rückwirkend gewährt und das Stipendium bis zum Ablauf von bis zu zwölf Monaten fortgezahlt. Eine Verzinsung der ausgesetzten Zahlungen erfolgt nicht.
Liegt bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Beginn der ersten Auszahlung kein Nachweis der Gründung des Unternehmens vor, endet der Förderzeitraum nach sechs Monaten.
Ist die formale Gründung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erfolgt, wird das Stipendium bis zu zwölf Monate ausgezahlt.
5.5. Gefördert werden Ausgaben in Form von personengebundenen Stipendien für maximal drei Gründerinnen oder Gründer pro Gründerteam. Die Höhe des Stipendiums beträgt 1 000 Euro pro Monat und Gründerin oder Gründer. Der Höchstbetrag der Förderung für die einzelne Gründerin oder den einzelnen Gründer beträgt insgesamt 12 000 Euro.
Innerhalb eines Gründerteams ist die Förderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie auf maximal 36 000 Euro begrenzt.
5.6. In dem personengebundenen Stipendium sind alle etwaigen Sozialversicherungskosten enthalten. Die Stipendiaten sind für ihre Sozialversicherungsabgaben und die etwaige Abführung von Steuern selbst verantwortlich.
6. Verfahren
6.1. Der Antrag ist vor dem Ablauf von zwölf Monaten seit der erfolgten Gewerbeanmeldung oder dem Eintrag in das Handelsregister zu stellen.
6.2. Der Antrag
muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Adresse des Antragstellers,
b) Beschreibung des Vorhabens auch durch Verweis auf das Ideenpapier,
c) geplanter Standort des Vorhabens und
d) standardisierte Angaben zu den voraussichtlichen Ausgaben des Stipendiaten.
Förmliche Förderanträge können bei der bewilligenden Stelle abgerufen werden und sind bei dieser in schriftlicher Form auf dem Postweg einzureichen.
Über die Förderanträge ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang und Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Der Antragsteller ist im Rahmen der Erteilung erforderlicher Auskünfte und/oder der Beibringung erforderlicher Unterlagen zur Mitwirkung verpflichtet.
Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:
a) Unterschriebenes Antragsformular,
b) Aussagekräftiges Ideenpapier,
c) Verpflichtungserklärung des Antragstellers,
d) Erklärung und Empfehlung des Netzwerks,
e) Begründeter Vorschlag einer Jury,
f) Erklärung zur Kenntnisnahme der subventionserheblichen Tatsachen.
6.3. Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung die formale Gründung bereits erfolgt, muss die Antragstellerin oder der Antragsteller erklären, dass bis zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens keine Gewinne an Gesellschafter, Genossen oder Aktionäre ausgeschüttet beziehungsweise entnommen wurden.
6.4. Die eingegangenen Anträge werden gemäß den formalen und inhaltlichen Anforderungen dieser Richtlinie bewertet. Nummer 1.1, 1.4 bis 1.6, 5 außer 5.5, 7 und 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung sind grundsätzlich unverändert zum Gegenstand des Zuwendungsbescheides zu machen. In den Zuwendungsbescheid sind die Vorgaben aus den Nummern 5.6 und 8 dieser Richtlinie aufzunehmen.
6.5. Anträge nach dieser Richtlinie können bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Antragsunterlagen bei der bewilligenden Stelle. Anträge auf Gewährung des Gründerstipendiums können bis zum 31. Dezember 2020 bewilligt werden.
6.6. Das Stipendium wird alle zwei Monate für zwei Monate im Voraus auf ein vom Zuwendungsempfänger anzugebendes Bankkonto ausgezahlt. Nummer 5.4. Absatz 2 dieser Richtlinie bleibt hiervon unberührt.
6.7. Ist die Gründung des Unternehmens zum Antragszeitpunkt noch nicht erfolgt, legt der Zuwendungsempfänger innerhalb von 12 Monaten nach der ersten Auszahlung des Stipendiums (Beginn des Durchführungszeitraums) eine Bestätigung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens mittels erfolgter Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug vor.
6.8. Spätestens fünfzehn Monate nach der ersten Auszahlung ist bei der Bewilligungsstelle der von dem Coach geprüfte und abgezeichnete Verwendungsnachweis einzureichen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, der eine Beschreibung zur Entwicklung der Gründungsidee und im Falle der Förderung nach der Gründung eine Beschreibung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und seiner Perspektive enthält und einer Bestätigung des Stipendiaten, dass die gewährten Mittel für die Umsetzung des Gründungsvorhabens verwendet wurden.
6.9. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
7. Rückforderung und Widerruf
Bei mangelndem Projektfortschritt kann der Coach eine Präsentation vor der Jury verlangen, welche über die Weiterführung des Projekts entscheidet. Eine negative Entscheidung der Jury ist der Bewilligungsstelle von dem Netzwerk unverzüglich mitzuteilen. Das Stipendium wird bei einem negativen Votum der Jury für die Zukunft widerrufen. Der Zuwendungsbescheid ist mit einem entsprechenden Widerrufsvorbehalt zu versehen. Im Übrigen findet Nummer 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung Anwendung.
8. Evaluierung
Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende Evaluierung vorgesehen. Dazu ist es erforderlich, dass die damit beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Informationen erhalten. Die geförderten Stipendiaten werden daher verpflichtet, mit den für die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten, die erforderlichen Auskünfte zu geben, die notwendigen Daten zu ermitteln und diese zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Evaluierung verwendet und vertraulich behandelt.
9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Düsseldorf, den
15. Juni 2018
- MBl. NRW. S. 374