Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 17 vom 11.7.2018 Seite 381 bis 402

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz über die Inanspruchnahme von Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten der Justiz nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen  (VV JM VwVG NRW) Runderlass des Ministeriums der Justiz
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz über die Inanspruchnahme von Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten der Justiz nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen   (VV JM VwVG NRW) Runderlass des Ministeriums der Justiz

2010

Verwaltungsvorschrift
des Ministeriums der Justiz
über die Inanspruchnahme von
Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten der Justiz
nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
 (VV JM VwVG NRW)

Runderlass des Ministeriums der Justiz

Vom 25. Juni 2018

Auf Grund des § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557) geändert worden ist, bestimmt das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium des Innern, dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit

und Soziales, dem Ministerium für Schule und Bildung, dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, dem Ministerium für Verkehr, dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft sowie dem Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen:

§ 1

Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte der Justiz (Gerichtsvollzieherinnen, Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz) können im Verwaltungszwangsverfahren durch die nach § 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557) geändert worden ist, und § 3 der Ausführungsverordnung VwVG vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 787), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Juni 2018 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, zuständigen Vollstreckungsbehörden, durch die der Aufsicht des Landes unterstehenden Wasser- und Bodenverbände und die Flurbereinigungsbehörden sowie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags zur Ausführung des Zwangsverfahrens wegen Geldforderungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in Anspruch genommen werden. § 5a des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW bleibt unberührt.

§ 2

Die Vollstreckungsbehörde hat von der Inanspruchnahme der in § 1 genannten Personen abzusehen, wenn ihr eigene Vollziehungsbeamtinnen oder Vollziehungsbeamte zur Verfügung stehen, es sei denn, dass die Beauftragung der in § 1 genannten Personen den Vorzug verdient.

§ 3

Personen, die nach § 1 dieser Verwaltungsvorschrift tätig werden, sind im Rahmen der geltenden Bestimmungen sachlich den Weisungen der Auftrag gebenden Vollstreckungsbehörde unterworfen. Das dabei anzuwendende Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche, mit Dienstsiegel versehene Auftrag der Vollstreckungsbehörde.

§ 4

Kosten (Gebühren und Auslagen) der in § 1 genannten Personen, die nicht gemäß § 788 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 15 des Gesetzes

vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner eingezogen werden können, sind von den Vollstreckungsgläubigerinnen und Vollstreckungsgläubigern zu erstatten, soweit diese nicht nach § 2 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, von der Zahlung der Kosten befreit sind.

§ 5

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2018 in Kraft und am 31. Juli 2022 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Verwaltungsverordnung vom 19. Oktober 2005 (3741 - Z. 1) - (MBl. NRW. S. 1258), (JMBl. NRW. S. 254) - außer Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 382