Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 17 vom 11.7.2018 Seite 381 bis 402
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von digitalen Modellregionen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie |
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von digitalen Modellregionen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von digitalen Modellregionen
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und Energie
Vom 3. Juli 2018
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Zuwendungszweck
Die Förderung zielt darauf ab, durch Kooperationen in und zwischen den
Modellregionen Nordrhein-Westfalens noch ungenutzte Digitalisierungspotentiale
auszuschöpfen und wegweisende Digitalisierungs-Projekte anzustoßen und
umzusetzen.
Eine Modellregion im Sinne dieser Richtlinie ist eine räumliche Konzentration von verschiedenartigen interagierenden Akteuren, deren gemeinsames Ziel es ist, durch Kooperation und Bündelung ihrer komplementären Interessen und Potentiale ihre Leistungsfähigkeit im Bereich der Digitalisierung wesentlich auszubauen und innovative Projekte zu entwickeln, die eine Strahlkraft in ganz Nordrhein-Westfalen entfalten können.
Die Modellregionen im Sinne dieser Richtlinie sind:
a) für den Regierungsbezirk Arnsberg – Leitkommune Stadt Soest mit den beteiligten Städten Iserlohn und Lippstadt sowie Kreis Soest,
b) für den Regierungsbezirk Detmold – Leitkommune Stadt Paderborn mit den beteiligten Städten Bielefeld und Delbrück sowie Kreis Paderborn,
c) für den Regierungsbezirk Düsseldorf – Leitkommune Wuppertal mit den beteiligten Städten Solingen und Remscheid,
d) für den Regierungsbezirk Köln – Leitkommune Aachen mit der beteiligten Städteregion Aachen und
e) für den Regierungsbezirk Münster – Leitkommune Gelsenkirchen mit der beteiligten Stadt Bottrop und Kreis Recklinghausen.
Entscheidend dabei ist, dass die beteiligten Kommunen in den Modellregionen in hohem Maße untereinander vernetzt agieren und praktikable Lösungsansätze für Digitalisierungsprojekte modellhaft entwickeln und erproben. Die schnelle und reibungslose Übertragbarkeit aller so entwickelten Erfolgsbeispiele steht im Mittelpunkt aller Anstrengungen.
Im Einzelnen sollen folgende Ziele verfolgt werden:
a) Der Digitalisierungsprozess in den nordrhein-westfälischen Kommunen soll durch die Projekte der Modellregionen wesentlich beschleunigt werden.
b) Es sollen in Kooperation mit der Wirtschaft und /oder Wissenschaft Projekte zur digitalen Stadtentwicklung identifiziert und umgesetzt werden.
1.2 Kein Anspruch auf Förderung
Ein
Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr
entscheidet der Zuwendungsgeber auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Bei den Projekten gemäß Nummer 2.2.1 (E-Government-Projekte) und Nummer 2.2.2 (Projekte im Bereich der digitalen Stadtentwicklung) konnte aufgrund der Verschiedenartigkeit der möglichen Projekte, deren Ausgestaltung im Einzelnen von den beteiligten Kommunen erst entwickelt werden muss, eine beihilferechtliche Prüfung nicht erfolgen. Die Durchführbarkeit der Projekte steht daher unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Einzelfallprüfung der Projekte durch die Bewilligungsbehörde einschließlich der Einhaltung etwaiger Formalien (zum Beispiel Anzeige über SANI2). Die beihilferechtliche Prüfung erfolgt nach der Einreichung der Projektanträge, bevor die Förderempfehlung ausgesprochen wird (siehe Nummer7.2).
1.3 Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung: § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, Runderlass des Finanzministers „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung.
2. Gegenstand der Förderung
2.1
Fördervorhaben
Gefördert werden Digitalisierungsprojekte, die den unter Nummer 1.1
formulierten Zielvorstellungen entsprechen. Sollten diese Projekte Bestandteil
eines Digitalisierungskonzeptes sein, das sich über den Förderzeitraum hinaus
erstreckt und ein größeres Maßnahmenpaket enthält, als im Rahmen dieser
Richtlinie förderfähig ist, ist darzulegen, für welche zeitlich befristeten und
im Rahmen dieser Richtlinie förderfähigen Projekte Mittel zur Umsetzung des
Konzeptes beantragt werden.
2.2
Förderbereiche
Förderbar sind folgende Vorhaben:
2.2.1
E-Government
In den Modellregionen sollen E-Government-Projekte, gegebenenfalls in
Kooperation mehrerer der unter Nummer 1.1. genannten Kommunen, erarbeitet
und umgesetzt werden. Die Beteiligung an den Projekten erfolgt in konsensualer
Abstimmung zwischen diesen Kommunen.
Zu
Beginn der Förderphase werden in einem
Gesamtkonzept je Modellregion
E-Government-Projekte vorgeschlagen und mit dem Ministerium für Wirtschaft,
Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
abgestimmt.
Die Projekte der Gesamtkonzepte sollen in einer Rangliste unter der
Berücksichtigung der Realisierungsreife der Umsetzung und gegebenenfalls der
politischen Bedeutung aufgelistet sein.
Die Gesamtkonzepte können laufend fortgeschrieben werden.
Aus dem Gesamtkonzept resultierende Projektanträge müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Standardisierung: Einhaltung verbindlicher IT- und Schnittstellenstandards des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen nach den Vorgaben des IT-Planungsrates und des IT-Kooperationsrates NRW,
b) Übertragbarkeit: Die Projekte müssen so ausgerichtet sein, dass ihre Ergebnisse unter Berücksichtigung der oben angegebenen Standards landesweit flächendeckend eingesetzt werden können,
c) Interoperabilität: Die entwickelten Lösungen müssen mit dem Portalangebot des Landes Nordrhein-Westfalen kompatibel sein (zum Beispiel EA-Portal, Gewerbeportal, Vergabeportal und das zukünftige Serviceportal des Landes Nordrhein-Westfalen) und
d) Innovation: Die Projekte müssen dem Innovationsgedanken insoweit Rechnung tragen, als dass nicht allein bereits bestehende Digitalisierungslösungen zur Anwendung kommen, sondern auch neue Lösungsansätze (zum Beispiel amts- oder institutionsübergreifende Services) verfolgt sowie zukunftsweisende Technologien (zum Beispiel Bot-Technologie) eingesetzt werden.
Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass alle Projektanträge dem Stand der Technik in den Bereichen IT-Sicherheit, Datenschutz und Nutzerfreundlichkeit entsprechen.
Durch die Abstimmung der Modellregionen wird gewährleistet, dass Doppelentwicklungen vermieden werden. Schwerpunkte sollen Projekte bilden, die sich mit dem Aufbau eines digitalen Bürgerbüros befassen. In einem ersten Schritt werden digitale Gewerbeämter als „single-point-of-contact“ zur medienbruchfreien Abwicklung entwickelt.
2.2.2 Digitale Stadtentwicklung
Im Bereich der digitalen Stadtentwicklung werden Projekte gefördert, die sich
mit langfristig wirkenden „Smart-City-Lösungen“ befassen. Diese Projekte sollen
in verschiedenen Lebens-, Gesellschafts- und Wirtschaftsbereichen zu positiven
Entwicklungen und Problemlösungen in den Kommunen führen. Dokumentationen der
Erfahrungen sind zu erstellen und werden dazu beitragen, derartige Projekte in
anderen Kommunen passgenauer und schneller umzusetzen. Themenschwerpunkte sind
Mobilität, Energie, Klima, Umwelt, Gesundheit, Wissenstransfer und Start-ups,
eHandel, Tourismus 4.0, digitale Kreativquartiere, Bildung, Sicherheit oder
Smart Home.
2.2.3 Projektbüros
Zur Realisierung der gesamten Kooperation und Kommunikation in den
Modellregionen und zwischen den Modellregionen sowie zur Koordination der
Einzelprojekte ist die Einrichtung und der Betrieb eines Projektbüros,
einschließlich Personalausstattung, in den fünf „Leitkommunen“
Stadt Aachen, Stadt Gelsenkirchen, Stadt Paderborn, Stadt Soest und Stadt
Wuppertal vorgesehen.
3. Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können Kommunen (Städte, Gemeinden, Kreise), kommunale Zweckverbände, Wirtschafts-förderungseinrichtungen, kommunale Unternehmen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, außeruniversitäre Bildungs- und Forschungseinrichtungen, kulturelle und soziale Einrichtungen, Umwelteinrichtungen, regionale Verbände und Agenturen sowie Beratungseinrichtungen und gemeinnützige Organisationen sein.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Förderkulisse
Der Fokus der Förderung liegt auf Vorhaben, die in den jeweiligen Leitkommunen beziehungsweise beteiligten Kommunen innerhalb einer Modellregion durchgeführt werden, sofern es sich um ein Vorhaben zur Zielerreichung (vgl. Nummer 1.1 dieser Richtlinie) handelt. Diese Projekte müssen in das Rahmenkonzept für eine Modellregion, das von der Leitkommune erstellt wird, integrierbar sein.
4.2 Kooperationsvorhaben
Bei
einem Kooperationsvorhaben müssen die Partner die Bedingungen des
Kooperationsvorhabens, insbesondere hinsichtlich der Beiträge zu den
Aufwendungen des Vorhabens, der Teilung der Risiken und Ergebnisse, der
Verbreitung der Ergebnisse, des Zugangs zu Rechten des geistigen Eigentums und
der Regeln für deren Zuweisung in einem Kooperationsvertrag festgelegt haben.
In diesem ist insbesondere zu vereinbaren, dass im Falle des Ausscheidens eines
Kooperationspartners die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse aus
dem Vorhaben den übrigen Kooperationspartnern unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werden.
Der Kooperationsvertrag ist vor einer Bewilligung des Förderantrages der
Bewilligungsbehörde im Entwurf und spätestens sechs Wochen nach Zugang des
Zuwendungsbescheides von allen Kooperationspartnern unterschrieben vorzulegen.
Die Verpflichtung zur Vorlage des Kooperationsvertrages ist im
Zuwendungsbescheid zu regeln.
Die interkommunale Kooperation im Bereich der E-Government-Projekte stellt in der Regel kein Kooperationsvorhaben dar.
4.3 Beihilferechtliche Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeit
Sofern eine Zuwendungsempfängerin oder ein Zuwendungsempfänger sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, sind für die Abrechnung und den Nachweis Aufwendungen und Erträge getrennt nach wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit buchhalterisch aufzuführen. Im Zuwendungsbescheid ist dies für den jeweiligen Adressaten der Zuwendung zu konkretisieren und zu beauflagen.
4.4 Förderausschluss
Zuwendungen
dürfen nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung
der Europäischen Kommission, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen aus
früheren Förderfällen nicht nachgekommen sind.
4.5 Antragstellung
Grundlage der Förderung von Vorhaben nach Nummer 2.2.1 und 2.2.2 dieser Richtlinie ist ein aussagekräftiges Projektkonzept, das Ziele, Perspektiven, Finanzierung und Maßnahmen zur Umsetzung der Digitalisierungsvorhaben darlegt. Die einzelnen Maßnahmen müssen maßgeblich zur Zielrealisierung des Projektes beitragen.
Im Förderantrag müssen zusätzlich zu den üblichen Angaben zu folgenden Anforderungen Aussagen enthalten sein:
a) Erläuterung bestehender und künftig geplanter Kooperationsstrukturen,
b) Potentiale der Kooperationspartner und Expertise,
c) Beiträge der einzelnen am Projekt beteiligten Partner,
d) Schilderung des bereits erreichten Entwicklungstandes der Digitalisierung - es soll aufgezeigt werden, welche Kompetenzen und Stärken bereits vorhanden sind,
e) Entwicklungsplan für die Projektlaufzeit mit der Benennung von Meilensteinen und
f) Grobe Skizzierung zur Übertragbarkeit auf Kommunen in Nordrhein-Westfalen.
Die zu fördernden Projekte müssen Entwicklungspotentiale sowie Kreativität und Innovativität des Ansatzes sowie Aspekte der Nachhaltigkeit aufweisen, insbesondere eine innovative Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT). Dabei wird der bereits erreichte Entwicklungstand berücksichtigt.
Bei der innovativen Anwendung von IKT kann es sich um experimentelle Entwicklungen auf dem Gebiet der IKT, den Einsatz fortschrittlicher IKT in der Organisations- oder Prozessinnovation sowie neue Geschäftsmodelle handeln. Es muss eine medienbruchfreie Übertragung der Anwendung sichergestellt sein.
Die Projekte sind für ihren alltagstauglichen Einsatz unter realen Bedingungen auszugestalten. Hierbei muss insbesondere der Mehrwert der Digitalisierung und Vernetzung für die beteiligten Akteure deutlich erkennbar sein. Darunter fallen unter anderem eine höhere Leistungsfähigkeit, zusätzliche Wachstumspotentiale und ein gesellschaftlicher Mehrwert.
Ein Nutzen für die Verwaltung setzt voraus, dass Vorgänge von Anfang bis Ende digital verarbeitet werden können. Es darf sich nicht um elektronische Insellösungen handeln.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1.
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare vorhabenbezogene Zuweisung
beziehungsweise als nicht rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss gewährt.
5.4 Bemessung der Zuwendung
5.4.1
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.
5.4.2 Fördersatz und Förderhöhe
Der Fördersatz und die konkrete Förderhöhe richten sich nach der Art der Projekte, dem Status des Zuwendungsempfängers und den Vorgaben des EU-Beihilferechts.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen
Einzelfall über die konkrete Förderhöhe.
Bei Kommunen und Gebietskörperschaften sowie bei gemeinnützigen Vereinen kann der Fördersatz bis zu 80 Prozent betragen. Für Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt - mit oder ohne Haushaltssicherungskonzept - beziehungsweise für Kommunen, die Konsolidierungshilfe nach dem Stärkungspakt erhalten, kann der Fördersatz bis auf 90 Prozent erhöht werden.
Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen oder vergleichbare Institutionen im nichtwirtschaftlichen Bereich können in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen der zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten) bewilligt werden.
Bei allen anderen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger nach Nummer 3. können Zuwendungen in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – in Höhe von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben bewilligt werden.
Die Bemessung der Zuwendung muss die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Abl. vom26.6.2014 L 187/1) - im Folgenden mit AGVO abgekürzt - und gegebenenfalls auch die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Abl. Lvom 24.12.2013, S. 352) berücksichtigen. Die AGVO lässt für Kooperationsprojekte für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen kann. In anderen Fällen können die Beihilfehöchstintensitäten der AGVO zu geringeren Fördersätzen führen.
5.4.3 Förderfähige Ausgaben
Grundlage für die Ermittlung des Zuwendungsbetrages sind die förderfähigen Ausgaben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der beihilfefähigen Positionen der Freistellungstatbestände der AGVO.
5.4.3.1 Personalausgaben
Die
Förderung von Personalausgaben erfolgt in Anlehnung an Nummer 5.4 der
Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds
für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und
Beschäftigung (EFRE) in der Förderperiode
2014-2020 im Land Nordrhein-Westfalen (im Folgendem mit EFRE RRL abgekürzt) in
der jeweils geltenden Fassung. Für die Bemessung der Personalausgaben werden
pauschalierte Stunden- beziehungsweise Monatssätze entsprechend der Regelungen
der EFRE RRL unter Zuordnung zu Leistungsgruppen zu Grunde gelegt. Hierbei ist
jedoch Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 AGVO zu beachten.
Die Personalausgaben sind gemäß dem tatsächlich zeitlich erbrachten und nachgewiesenen anteiligen Leistungsumfang förderfähig. Im kommunalen Bereich muss es sich nicht um eigens für das Projekt eingestelltes Personal handeln.
Die Förderung der Ausgaben für die Beschäftigten in den Projektbüros der Leitkommunen ist auf maximal drei Vollzeitäquivalente beschränkt.
Die Arbeitsleistungen eines selbstständigen Unternehmers oder einer selbstständigen Unternehmerin sind nicht zuwendungsfähig.
5.4.3.2 Pauschalierte Gemeinausgaben
Die Förderung von Gemeinausgaben erfolgt pauschal mit 25 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben. Auch hierbei ist Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 AGVO zu beachten. Als Gemeinausgaben gelten die in Anlage 2 zur Nummer 5.5 EFRE RRL aufgeführten Ausgaben. Diese können nicht gesondert
als
Sachausgaben geltend gemacht werden, auch wenn sie die Pauschalen übersteigen.
5.4.3.3 Ausgaben für Reisen
Reisekosten werden entsprechend den Regelungen des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung erstattet, wenn sie durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden.
5.4.3.4 Sachausgaben und Investitionen, insbesondere
a) Ausgaben für Umbauten sind nur im Ausnahmefall förderfähig - die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtprojektkosten stehen, Voraussetzung ist, dass der gesamte Projektabschluss bis zum Ende des Projektzeitraumes realisierbar ist,
b) Ausgaben für Beschaffungen, sofern sie im Rahmen des jeweiligen Modellprojekts erforderlich sind,
c) Ausgaben für den Einsatz neuer Technologien, wie Bot-Technologien, Chat-Technologien, Multikanal-Strategien oder Social Media-Komponenten im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung im Projekt,
d) Ausgaben für den Schutz oder den Erwerb speziellen Knowhows (zum Beispiel Patentanmeldungen, Anwaltskosten), das aus dem Vorhaben resultiert oder zu seiner Durchführung benötigt wird (nicht für Großunternehmen im Sinne der Anlage 1 zur AGVO),
e) Ausgaben für die Erstellung eines Digitalisierungskonzeptes - die Notwendigkeit der geplanten Ausgaben sowie deren Höhe ist bei Antragstellung zu begründen,
f) Ausgaben zur Dokumentation des Projekts (im Hinblick auf die Übertragbarkeit) und
g) Ausgaben zum Zweck der Kommunikation, der Bürgerbeteiligung oder des Marketings für die Umsetzung der Projekte sowie für Repräsentationszwecke sind im Finanzierungsplan darzustellen und insgesamt auf 5 Prozent der Projektausgaben zu beschränken.
Nicht förderfähig sind:
a) Fremdzinsen sowie die kalkulatorischen Kosten für Gewinn, Abschreibungen, Zinsen und Einzelwagnisse,
b) gezahlte Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung als Vorsteuer abziehbar ist und
c) Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des gewerblichen Unternehmens beziehungsweise der freien Berufe gehören, wie zum Beispiel routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, gemäß Artikel 91b des Grundgesetzes
in Verbindung mit dem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die
Errichtung einer gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vom 11. September 2007
(Bekanntmachung vom
19. September 2007, BAnz S. 7787), das durch Beschluss der Gemeinsamen
Wissenschaftskonferenz vom 17. April 2015 (BAnz AT 16. Juli 2015 B4) geändert
worden ist, können auch Zuwendungen auf Kostenbasis gewährt werden. Die
Einzelheiten regelt ein gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Kultur und
Wissenschaft, des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und
Energie, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des
Landes Nordrhein-Westfalen zur „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur
Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen“,
nach in Kraft treten. In diesen Fällen sind die besonderen Nebenbestimmungen
für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitäre
Forschungseinrichtungen (BNBest-Kosten) anzuwenden.
Der Mittelabruf muss mindestens einmal pro Halbjahr erfolgen.
7. Verfahren
7.1 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind im kommunalen Bereich die Leitkommunen sowie die beteiligten Kommunen innerhalb einer Modellregion. Abweichend davon kann das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen im Einzelfall über eine Ausnahme entscheiden, sofern das Projekt in Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird.
Alle weiteren unter Nummer 3 aufgeführten möglichen Zuwendungsempfänger sind antragsberechtigt, wenn sie nachvollziehbar darstellen können das sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Nordrhein-Westfalen aufweisen werden. Abweichend davon kann das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen im Einzelfall über eine Ausnahme entscheiden, sofern das Projekt in Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird.
7.2 Projektbüro gemäß Nummer 2.2.3 der Richtlinie
Der Antrag der Leitkommunen auf Förderung der Einrichtung und des Betriebs des Projektbüros mit Darstellung des Förderbedarfs für Personal- und Gemeinausgaben ist unmittelbar der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.
7.3 Projekte gemäß Nummer 2.2.1 und 2.2.2 dieser Richtlinie
Für diese Umsetzungsprojekte gilt folgendes Verfahren:
Alle Anträge auf Förderung der beteiligten Akteure laufen über die eigens dafür gebildeten Projektbüros der jeweiligen Modellregion. Dies bedeutet, dass Förderanträge aus einer Modellregion zuerst bei den Projektbüros eingereicht werden und von dort eine Vorprüfung erfolgt, ob sie durchführbar sind, mit den Projektplanungen der jeweiligen Modellregion und den Zielsetzungen dieser Richtlinie im Einklang stehen. Förderrechtliche Fragestellungen werden vom Projektbüro in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde beantwortet. Für eine zuwendungs- und beihilferechtliche Stellungnahme sind die Bewilligungsbehörden frühzeitig einzubinden.
Das Projektbüro leitet die Förderanträge mit seiner fachlichen Stellungnahme an das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung weiter.
Im Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt eine Beratung zur Förderfähigkeit der vorgelegten Projektanträge unter Hinzuziehung des Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnik (CIO), des Dachverbandes Kommunaler IT-Dienstleister KDN, d-NRW und dem Projektträger Jülich (PtJ/ETN) und gegebenenfalls weiterem externen Sachverstand.
Bei der Bewertung der Förderfähigkeit der Projektanträge werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:
a) Es sind Elemente enthalten, die eine erfolgreiche und beispielgebende Digitalisierung in den Bereichen E-Government beziehungsweise digitale Stadtentwicklung versprechen,
b) Innovationsgehalt und Attraktivität der Lösungsansätze für die Übertragbarkeit auf andere Regionen beziehungsweise Kommunen (Projekte aus den Bereichen E-Government und Digitale Stadtentwicklung),
c) Plausibilität des Umsetzungskonzeptes,
d) die Projekte sind geeignet, nachhaltig Veränderungen herbeizuführen oder anzustoßen, und verbessern das Zusammenwirken der beteiligten Akteure im Hinblick auf Digitalisierung,
e) die beanspruchten Fördermittel sind angemessen in Relation zu den Zielen, Perspektiven und geplanten Maßnahmen und
f) die Nachhaltigkeit nach Ende der Förderung ist durch geeignete Instrumente gesichert.
Im Falle einer Förderempfehlung durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen leitet dieses die erfolgreichen Förderanträge an die örtlich zuständige Bezirksregierung zur abschließenden förderrechtlichen Prüfung und Bewilligung weiter. Die materielle Förderfähigkeit bleibt nach der Förderempfehlung durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen bestehen.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2018 S. 387