Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 17 vom 11.7.2018 Seite 381 bis 402

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Verbesserung von Eisenbahninfrastruktur der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Güterverkehr (NE-Infrastrukturförderung NRW) Runderlass des Ministeriums für Verkehr - II B 3 – 49 – 99 -
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Verbesserung von Eisenbahninfrastruktur der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Güterverkehr (NE-Infrastrukturförderung NRW) Runderlass des Ministeriums für Verkehr - II B 3 – 49 – 99 -

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und
Verbesserung von Eisenbahninfrastruktur der öffentlichen
nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Güterverkehr
(NE-Infrastrukturförderung NRW)

Runderlass des Ministeriums für Verkehr
- II B 3 – 49 – 99 -

Vom 27. Juni 2018

1

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, Runderlass des Finanzministeriums vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), der zuletzt durch Runderlass vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 360) geändert worden ist, Zuwendungen für Investitionen, die der Erhaltung, Verbesserung und Erhöhung der Betriebssicherheit von Eisenbahninfrastruktur in Nordrhein-Westfalen der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Güterverkehr dienen. Die Zuwendungen sollen die Durchführung und Erweiterung des Güterverkehrs auf der Schiene sicherstellen. Außerdem soll eine Entlastung der Straßen und der Umwelt erreicht werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2

Gegenstand der Förderung

2.1

Ergänzende Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen, die vom Eisenbahn-Bundesamt nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3115) in der je-weils geltenden Fassung zur Ertüchtigung von Schienenwegen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen (NE) gefördert werden.

2.2

Investitionen vorrangig für Erneuerung und Ersatz, sodann für den Ausbau und den Neubau von öffentlicher, diskriminierungsfrei zugänglicher Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 3 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I 472) geändert worden ist, in Nordrhein-Westfalen, die überwiegend dem Güterverkehr dient. Ausgenommen sind Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme und Wartungseinrichtungen. Instandhaltungs- und Wartungskosten sind nicht förderfähig. Zur förderfähigen Infrastruktur zählen insbesondere

2.2.1

Oberbau,

2.2.2

Ingenieurbauwerke wie zum Beispiel Brücken, Durchlässe, Viadukte,

2.2.3

Sicherungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen,

2.2.4

ortsfeste und bewegliche Abfertigungs- und Verladeeinrichtungen wie zum Beispiel Rampen, Kräne unter Einschluss von hierfür im Einzelfall erforderlichen Gebäuden, Aus- und Nachrüstung von Beleuchtungsanlagen sowie Fahrleitungsanlagen insbesondere für Übergabebahnhöfe.

3

Zuwendungsempfänger

Öffentliche nicht bundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Dies können auch kommunale Eigenbetriebe sein.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Voraussetzung für die Förderung nach Nummer 2.1 ist die Bewilligung der Förderung durch das Eisenbahn-Bundesamt nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz. Bei Vorhaben, die vom Bund nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz gefördert werden, sind hinsichtlich der Zweckbindungsfrist, der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten, des Bewilligungszeitraumes sowie etwaiger Nebenbestimmungen die entsprechenden Regelungen des Bewilligungs-bescheides des Eisenbahn-Bundesamtes maßgeblich. Die Bewilligungsbehörde des Landes wird sich mit dem Eisenbahn-Bundesamt hinsichtlich der Antragsprüfung, der Bewilligung, der Prüfung des Verwendungsnachweises und der Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung ab-stimmen. Die Bewilligung für die ergänzende Landesförderung nach Nummer 2.1 kann ausgesprochen werden, sobald der Bewilligungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes erteilt wurde. Bei zeitlicher Dringlichkeit des Vorhabens kann die Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme eingeholt werden.

4.2

Bei der Antragstellung nach Nummer 2.2 für die Erneuerung, den Ersatz oder Ausbau bestehender Eisenbahninfrastruktur muss der Antragsteller das Schienengüterverkehrsaufkommen in Tonnen pro Jahr des der Antragstellung vorausgegangenen Kalenderjahres angeben und eine fundierte, gegebenenfalls gutachterlich unterstützte Prognose des in der Zukunft zu erwartenden Schienengüterverkehrsaufkommens auf der Bahnlinie abgeben.

4.3

Bei der Antragstellung nach Nummer 2.2 für den Neubau von Eisenbahninfrastruktur ist das erwartete Schienengüterverkehrsaufkommen auf der Grundlage von Bestätigungen potenzieller Nutzer der auszubauenden Einrichtungen glaubhaft zu machen.

4.4

Gefördert werden Investitionen ab einer Bagatellgrenze von 30 000 Euro für die gesamte Maßnahme.

5

Art und Umfang der Zuwendungen

5.1

Zuwendungsart: Projektförderung

5.2

Finanzierungsart: Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag

5.3

Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4

Höhe des Zuschusses

5.4.1

Förderung nach Nummer 2.1:

Ergänzende Landesförderung von bis zu 40 Prozent zu den vom Eisenbahn-Bundesamt im jeweiligen Zuwendungsbescheid festgesetzten zuwendungsfähigen Investitionsausgaben ohne Planungs-kosten nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz. Die Gesamtförderung von Bund und Land darf insgesamt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben ohne Planungskosten betragen.

5.4.2

Förderung nach Nummer 2.2:

Landesförderung von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben ohne Planungskosten. Ergibt die Berechnung nach den folgenden Maßgaben einen geringeren Zuwendungs-betrag, so ist dieser als Höchstbetrag festzusetzen. Die Höchstwerte der Zuwendung je Tonne er-warteten Schienengüterverkehrsaufkommens pro Jahr auf dem Eisenbahnnetz in Nordrhein-Westfalen betragen für den

a) Neubau: 60 Euro / Tonne pro Jahr

b) Ausbau: 40 Euro / zusätzliche Tonne pro Jahr.

Das für Verkehr zuständige Ministerium kann die Höchstwerte an die tatsächliche Entwicklung anpassen. Von den Höchstwerten kann die Bewilligungsbehörde in besonders begründeten Einzel-fällen abweichen, wenn durch die Maßnahme ein Schienengüterverkehrsaufkommen von mindestens 250 Eisenbahnwaggons oder von mindestens 5 000 Tonnen pro Jahr erzielt wird oder wenn leichte Güter befördert werden. Sofern der Ausbau vorhandener Eisenbahninfrastruktur erfolgen soll, weil das bestehende Schienengüterverkehrsaufkommen nicht in der erforderlichen Qualität abgewickelt werden kann, sind die Höchstwerte auf den Anstieg des Schienengüterverkehrsaufkommens im vergangenen Jahr zu beziehen. Die Notwendigkeit des nachträglichen Ausbaus ist nachzuweisen. Planungskosten sind nicht zuwendungsfähig.

6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1

Das geförderte Projekt muss während der von der Bewilligungsbehörde festzulegenden Zeitspanne betriebsbereit vorgehalten werden. Bei einer Förderung nach Nummer 2.1 entspricht die Zweckbindung der im Zuwendungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes festgelegten Zweckbindungsfrist. Bei einer Förderung nach Nummer 2.2 beträgt die Zweckbindungsfrist im Regelfall 15 Jahre. Bei Wegfall der Zuwendungsvoraussetzungen vor Ablauf dieses Zeitraums hat der Zuwendungsempfänger die Bewilligungsbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

6.2

Die dem Zuwendungsbescheid beizufügenden ANBest-G, ANBest-P und NBest-Bau sind Bestandteil des Bescheides. Die Nummern 1.4.2, 1.6, 2.2, 8.3 der ANBest-G und die Nummern 1.4.2, 2.2, 6.6, 7.4 der ANBest-P finden keine Anwendung.

6.3

Der Maßnahmenbeginn ist der Bewilligungsbehörde innerhalb einer im Zuwendungsbescheid fest-zulegenden Frist anzuzeigen. Verzögerungen sind unverzüglich anzuzeigen.

6.4

Eine Zuwendung nach Nummer 2.1 wird unter der auflösenden Bedingung eines durch Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes geregelten oder festgestellten Wegfalles der Förderung des Bundes aufgrund der Zuwendungsbescheide des Eisenbahn-Bundesamtes zur Förderung der Investitions-ausgaben der beantragten Maßnahme nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz gewährt. Veränderungen der Förderungen des Bundes nach dem            Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz sind unverzüglich anzuzeigen. Eine Förderung nach Nummer 2.1 wird insoweit unter der auflösenden Bedingung gewährt, als eine Verringerung der der Bewilligung zugrunde liegenden Investitionsausgaben ohne Planungskosten aufgrund von Änderungsbescheiden des Eisenbahn-Bundesamtes erfolgt. Der Verwendungsnachweis zur Bewilligung nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz ist der Bewilligungsbehörde nach Abschluss der Maßnahme mit Prüfvermerk des Eisenbahn-Bundesamtes vorzulegen.

7

Verfahren

7.1

Der Förderantrag ist bis zum 1. Februar des jeweiligen Jahres bei der nach Nummer 7.2 zuständigen Bewilligungsbehörde schriftlich unter Verwendung des Musters der Anlage 1 zu stellen. Anträgen auf Förderung nach Nummer 2.1 sind eine Kopie des Antrages nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz sowie dazu ergangene Mitteilungen des Eisenbahn-Bundesamtes beizufügen sowie nach Erhalt unverzüglich die Bewilligung des Eisenbahn-Bundesamtes vorzulegen.

7.2

Bewilligungsbehörde ist das für Verkehr zuständige Ministerium. Für die Bewilligung ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.

7.3

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu führen. Dem Verwendungsnach-weis für die Förderung nach Nummer 2.1 ist der Verwendungsnachweis der Förderung nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz mit Prüfvermerk des Eisenbahn-Bundesamtes bei-zufügen oder dieser nachzureichen.

8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 27. Juni 2018 in Kraft und am 27. Juni 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 391