Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 18 vom 27.7.2018 Seite 403 bis 416

Erkennungsdienst Runderlass des Ministeriums des Innern - 422-62.09.06 -
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Erkennungsdienst Runderlass des Ministeriums des Innern - 422-62.09.06 -

2056

Erkennungsdienst

Runderlass des Ministeriums des Innern
- 422-62.09.06 -

Vom 3. Juli 2018

Inhaltsübersicht

1 Allgemeines

2 Erkennungsdienstliche Sammlungen und Dateien

3 Vordrucke des Erkennungsdienstes

4 Erhebung erkennungsdienstlicher Daten

5 Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

6 Erfassung erkennungsdienstlicher Daten

7 Übermittlung von erkennungsdienstlichen Unterlagen und Tatortspuren

8 Auswertung erkennungsdienstlicher Unterlagen

9 Aufbewahrung und Speicherung erkennungsdienstlicher Unterlagen

10 Amtshilfe

11 Abweichende Regelungen im Rahmen des Asylverfahrens beziehungsweise nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes

12 Fortbildung

13 Schlussbestimmungen

1
Allgemeines

Der Erlass regelt grundsätzlich, in Ergänzung zu den „Erkennungsdienstlichen Richtlinien“ des Bundeskriminalamtes (EdRichtlinien), die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sowie das weitere Verfahren im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Rechtsgrundlagen für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ergeben sich insbesondere aus

a) der Strafprozessordnung (StPO),

b) dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW),

c) der Verordnung (EG) Nummer 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die

Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der

effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (EurodacVO),

d) dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG),

e) dem Asylgesetz (AsylG),

f) dem Passgesetz (PassG),

g) dem Personalausweisgesetz (PersausweisG),

h) dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG NRW) und

i) dem Maßregelvollzugsgesetz (MRVG NRW).

Auf die Erlasslage zum Führen von Kriminalakten wird hingewiesen.

Ergänzende Regelungen ergeben sich zudem aus der Polizeidienstvorschrift (PDV) 389 „Vermisste, unbekannte Tote, unbekannte hilflose Personen“ sowie der PDV 382 „Bearbeitung von Jugendsachen“.

PDV, Richtlinien zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen sowie Handlungsanweisungen zu den unterschiedlichen erkennungsdienstlichen Anwendungen und Verfahren, Qualitätsstandards erkennungsdienstlicher Lichtbilder sowie die Handlungsempfehlung zur Durchführung von „Nackt-ed-Behandlungen“ sind ergänzend im Intrapol elektronisch abrufbar und werden stetig aktualisiert.

2
Erkennungsdienstliche Sammlungen und Dateien

Für Zwecke der Personenidentifizierung, der Identifizierung von Spurenverursachern, der Ermittlung von Tatverdächtigen und der Festlegung von Tatzusammenhängen werden beim Landeskriminalamt und den Kreispolizeibehörden folgende erkennungsdienstliche Sammlungen und Dateien geführt:

a) Hautleistenbilder (Abdrücke und Spuren)

b) Personenabbildungen

c) Personenbeschreibungen

d) Personenfeststellungsergebnisse, einschließlich der dazugehörigen Unterlagen

e) Ohrabdrücke

f) Sprachaufzeichnungen

g) Handschriften

h) DNAIdentifizierungsmuster

Den Kriminaltechnischen Untersuchungsstellen (KTU) des Landes NRW obliegt darüber hinaus in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbezirk die Führung der Sammlungen beziehungsweise Dateien der Tatortfinger und Tatorthandflächenspuren.

Erhebung, Veränderung, Verwendung und Speicherung sind gesondert geregelt. Erkennungsdienstliches Material und Unterlagen werden unter Anwendung der IT-Verfahren zur Vorgangsbearbeitung sowie der ed-spezifischen Fachverfahren erhoben und elektronisch zur Verfügung gestellt.

3
Vordrucke des Erkennungsdienstes

Folgende Vordrucke oder inhaltsgleiche digitale Formate sind zu verwenden:

a) NW Pol KP 1 für Zehnfinger und Handflächenabdrücke

b) NW Pol KP 4 für die Personenanerkennung

c) NW Pol KP 4a für Personenfeststellungsverfahren im Ausland

d) NW Pol KP 5 für die Personenüberprüfung

e) NW Pol KP 7 für die Berechtigung von Personalien

f) NW Pol KP 8 für die Personenbeschreibung

4
Erhebung erkennungsdienstlicher Daten

4.1
Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

Jede erkennungsdienstliche Maßnahme bedarf einer Rechtsgrundlage und der Anordnung. Anlass und Rechtsgrundlage jeder erkennungsdienstlichen Behandlung sind zu dokumentieren.

4.2
Adressaten erkennungsdienstlicher Maßnahmen

Erkennungsdienstliche Maßnahmen können bei den einzelnen Adressaten wie folgt durchgeführt werden:

4.2.1
Beschuldigte:

- für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens (§ 81 b 1. Alternative StPO)

- für die Zwecke des Erkennungsdienstes (§ 81 b 2. Alternative StPO)

4.2.2
Verdächtige:

- zur Feststellung der Identität, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 163 b Absatz 1 StPO)

4.2.3
Betroffene:

- zur Feststellung der Identität, wenn diese auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 PolG NRW)

- wenn das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 PolG NRW)

- für die Zwecke der Durchführung eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit von schwerwiegender Bedeutung oder zu deren vorbeugender Bekämpfung (§ 46 OWiG in Verbindung mit § 81 b StPO)

4.2.4
anderen Personen:

- die unbekannt und hilflos sind (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 12 PolG NRW) unter Beachtung der PDV 389 „Vermisste, unbekannte Tote, unbekannte hilflose Personen“

- zur Feststellung der Identität unter den Voraussetzungen des § 163 b Absatz 2 StPO

- bei denen sie aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zulässig sind (zum Beispiel Strafvollzugsgesetz, Personalausweisgesetz, Aufenthaltsgesetz, Asylgesetz, Passgesetz, EurodacVO)

4.2.5
Kinder:

- nur unter Beachtung der PDV 382 „Bearbeitung von Jugendsachen“

4.2.6
unbekannte Tote, Opfer von Tötungsdelikten:

- unter Beachtung der Erfordernisse des Einzelfalls und der PDV 389 „Vermisste, unbekannte Tote, unbekannte hilflose Personen“

5
Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

5.1
Zuständigkeit

Die Durchführung der Maßnahmen ist Aufgabe der Kreispolizeibehörden. Ersuchen des Landeskriminalamts ist zu entsprechen.

5.2
FastID-Verfahren zur Sofortidentifizierung

Für eine Sofortidentifizierung von Personen können dem Bundeskriminalamt Fingerabdrücke per FastID zur Identitätsprüfung übermittelt werden.

Eine FastIDAbfrage ist jeder erkennungsdienstlichen Behandlung voranzustellen und dient der Identitätssicherung und der Erlangung von Hinweisen zur Erforderlichkeit einer erneuten, vollständigen erkennungsdienstlichen Behandlung.

Das FastID-Verfahren dient lediglich der Überprüfung der Identität. Das aufgenommene erkennungsdienstliche Material wird nicht gespeichert. FastID ersetzt damit in keinem Fall eine erkennungsdienstliche Behandlung.

5.3
Umfang

Der Umfang erkennungsdienstlicher Maßnahmen richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls.

Grundsätzlich umfasst die erkennungsdienstliche Behandlung die Erhebung der Personalien und die digitale oder konventionelle Aufnahme

a) von Zehnfinger und Handflächenabdrücken,

b) von Lichtbildern und

c) der Personenbeschreibung.

Finger und Handflächenabdrücke sind spätestens dann neu aufzunehmen, wenn

a) die letzte erkennungsdienstliche Behandlung mehr als fünf Jahre zurückliegt,

b) das vorhandene erkennungsdienstliche Material Qualitätsmängel aufweist oder unvollständig ist,

c) Fingerendglieder vernarbt sind beziehungsweise fehlen oder

d) die letzte erkennungsdienstliche Behandlung im Alter von unter 18 Jahren erfolgte und mehr als ein Jahr zurückliegt.

Lichtbilder und Personenbeschreibung sind neu aufzunehmen, wenn sich das Aussehen der Person verändert hat (insbesondere bei Personen, deren erste erkennungsdienstliche Behandlung im Alter von unter 18 Jahren gefertigt wurde).

Zielgruppe einer „Nackt-ed-Behandlung“ sind Personen, gegen die der Anfangsverdacht einer Straftat wegen Verbreitens, Herstellens oder Besitzes kinderpornografischer Schriften vorliegt. Darüber hinaus ist die Erforderlichkeit einer „Nackt-ed-Behandlung“ in solchen Fällen zu prüfen, bei denen der Anfangsverdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern vorliegt und nicht ausgeschlossen ist, dass der Missbrauch bildlich dokumentiert wurde.

Weil diese Maßnahme einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, ist sie nur im Ausnahmefall zulässig.

5.4
Pass-/Ausweispapiere

Pass oder Ausweispapiere sind – soweit vorhanden – bei allen erkennungsdienstlichen Behandlungen zu erfassen. Grundsätzlich sind die Ausweispapiere gemäß Qualitätsstandardbeschreibung für erkennungsdienstliche Lichtbilder im INPOL (siehe Nummer 5.3) zu speichern. Besteht der Verdacht der Fälschung, ist ein entsprechender Hinweis im Sondervermerkfeld der EGruppe aufzunehmen.

5.5
Personenfeststellungsverfahren (PFV)

Die Feststellung der einer Person rechtmäßig zustehenden Personalien erfolgt mit Hilfe des PFV. Die Einleitung eines PFV kommt insbesondere in Betracht bei

a) Verdacht falscher Personalienangabe,

b) Personalienverweigerung,

c) begründetem Zweifel an der Richtigkeit vorgelegter Ausweispapiere,

d) nachgewiesener Ausweislosigkeit oder

e) Unmöglichkeit der Personalienangabe zum Beispiel infolge von Erkrankung, Behinderung oder Verletzung.

Die Durchführung des PFV regeln die edRichtlinien des Bundeskriminalamtes.

6
Erfassung erkennungsdienstlicher Daten

Die Datei Erkennungsdienst im polizeilichen Informationssystem (INPOL) dient der Auskunft über erkennungsdienstliche Maßnahmen und den Stand beziehungsweise das Ergebnis der Personenfeststellung oder Personenidentifizierung. Die Erfassung der zur Datei Erkennungsdienst gehörenden Daten erfolgt durch die Kreispolizeibehörden und richtet sich nach dem Bundeskriminalamtgesetz. Technische Verfahrensabläufe sind im INPOLManual geregelt.

7
Übermittlung von erkennungsdienstlichen Unterlagen und Tatortspuren

7.1
Erkennungsdienstliche Unterlagen

Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Unterlagen an das Bundeskriminalamt erfolgt automatisiert über eine bundesweit standardisierte technische Schnittstelle.

Die Kreispolizeibehörden gewährleisten die Einhaltung der durch die erkennungsdienstlichen Anwendungen vorgegebenen Qualitätsstandards und führen entsprechende Qualitätskontrollen durch.

7.2
Tatortspuren

Die Recherche von Fingerabdruck und Handflächenabdruckspuren erfolgt zentral beim Landeskriminalamt im Automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS).

Die KTU übermitteln dem Landeskriminalamt dazu schnellstmöglich alle auswertbaren daktyloskopischen Tatortspuren in digitaler Form.

Tatortspuren aus Vergehenstatbeständen sollten dabei aus Kapazitätsgründen Identifizierungsqualität aufweisen.

Für die Führung eines qualitativ hochwertigen AFISBestandes und zur Entlastung der AFISZentraldatei ist es unerlässlich, dass durch die übermittelnden Stellen Tatortspuren, die von Berechtigten verursacht wurden oder bereits bekannten Tatverdächtigen zugeordnet werden können, nicht der AFISRecherche zugeführt werden beziehungsweise bei nachträglicher Feststellung unverzüglich zurück gefordert werden. Tatortspuren aus geklärten Fällen sind ebenfalls zurück zu fordern, wenn ein Verbleib dieser Spuren in der AFISDatenbank nicht mehr erforderlich ist.

Spurenrecherchen im internationalen Datenaustausch (EU) unterliegen täglichen länderspezifischen Kontingenten. Die Recherchekapazitäten sind auf den Einzelfall bezogen und effektiv zu nutzen.

8
Auswertung erkennungsdienstlicher Unterlagen

8.1
Fingerabdrücke/Tatortspuren

AFISRecherche und der visuelle Vergleich von Finger oder Handflächenabdrücken für die Identifizierung von Personen und Toten obliegen grundsätzlich dem Bundeskriminalamt. Die Identifizierung von Spurenverursachern durch AFISRecherche obliegt dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt beziehungsweise den Polizeien des Bundes.

Die Zuständigkeit für die visuelle Auswertung von Tatortfinger und Tatorthandflächenspuren ergibt sich aus den jeweils gültigen Regelungen der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO) und darauf aufbauender Erlasslage.

Mit der Einführung des AFIS sind die Qualitätsanforderungen an zu verarbeitendes Fingerabdruckmaterial erheblich gestiegen. Den Kreispolizeibehörden obliegt daher eine besondere Verpflichtung im Bereich der Qualitätskontrolle.

8.2
Ausländerrecht

Erkennungsdienstliche Unterlagen, die nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes beziehungsweise Asylgesetzes erhoben wurden, werden in einer gesonderten Datenbank gespeichert. Ihre Nutzung ist nach den Bestimmungen dieser Gesetze auch zur Feststellung der Identität oder zur Zuordnung von Beweismitteln für Zwecke des Strafverfahrens zulässig.

Die Unterlagen dürfen ferner für die Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen verwendet werden.

9
Aufbewahrung und Speicherung erkennungsdienstlicher Unterlagen

9.1
Unterlagen für Zwecke des Erkennungsdienstes

Die digitalisierten Finger und Handflächenabdrücke sowie Lichtbilder werden über eine bundesweit standardisierte Schnittstelle zum Bundeskriminalamt beziehungsweise nach INPOL transferiert. Gleiches gilt für die in der ed-spezifischen Fachanwendung erfassten Merkmale zur Personenbeschreibung. Eine Ablage der dazugehörigen KPVordrucke ist nicht mehr erforderlich.

Ergänzend wird auf die Erlasslage zum Führen von Kriminalakten hingewiesen.

In die kriminalpolizeilichen Personenakten aufzunehmende Dokumente sind:

a) EDAnordnung

b) Niederschrift

c) Belehrung der betroffenen Person, dass sie die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen kann, wenn die Voraussetzungen für ihre weitere Aufbewahrung entfallen sind (§ 14 Absatz 3 PolG NRW).

d) eventuell Verwaltungsgerichtsbeschluss

Die Dokumente sind zu digitalisieren und durch die Sachbearbeitung des EDVorgangs der „Kriminalpolizeilichen Personenakte“ hinzuzufügen.

9.2
Unterlagen für Identitätsfeststellungen und Strafverfahren

Erkennungsdienstliche Unterlagen, die allein zur Identitätsfeststellung oder zur Durchführung des Straf oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens aufgenommen werden, werden nicht in die Sammlungen gemäß Nummer 9.1 aufgenommen.

9.3
Aussonderung, Löschung und Vernichtung von erkennungsdienstlichen Unterlagen

Aussonderung, Löschung und Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen richten sich nach den einschlägigen Regelungen der StPO und des PolG NRW in Verbindung mit den Richtlinien zum Führen von Kriminalakten.

Werden vorzeitige Löschungen von erkennungsdienstlichen Daten geprüft, ist beim Bundeskriminalamt eine Erkenntnisanfrage durchzuführen. Bei Löschungen auf Antrag oder von Amts wegen ist das Bundeskriminalamt zu unterrichten.

9.4
Aufbewahrung und Aussonderung von Tatortfinger
und Tatorthandflächenspuren

Identifizierte Tatortfinger und Tatorthandflächenspuren werden als Beweismittel in das Strafverfahren eingeführt und zusammen mit der Ermittlungsakte aufbewahrt.

Tatortfinger und Tatorthandflächenspuren, die nicht identifiziert werden konnten, werden bis zum Ablauf der im Strafgesetzbuch festgelegten Verjährungsfristen in den daktyloskopischen Sammlungen und Dateien aufbewahrt und nach Ablauf der jeweiligen Fristen ausgesondert. Die Entscheidung über die Vernichtung von Beweismitteln obliegt der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft.

10
Amtshilfe

Erkennungsdienstliche Behandlungen können von den Kreispolizeibehörden auch im Rahmen der Amtshilfe durchgeführt werden. Die Erfassung der erkennungsdienstlichen Daten im INPOL erfolgt durch die Dienststelle, die die erkennungsdienstliche Behandlung durchführt.

11
Abweichende Regelungen im Rahmen des Asylverfahrens beziehungsweise nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes

Zuständig für erkennungsdienstliche Maßnahmen zum Zwecke der Identitätsfeststellung beziehungsweise Identitätssicherung für ausländerrechtliche Zwecke sind nach dem Aufenthaltsgesetz

a) die Ausländerbehörden,

b) die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und die Polizeien der Länder,

c) die örtlichen Polizeidienststellen, soweit es sich insbesondere um die Zurückschiebung, die Durchführung der Verlassenspflicht oder die Durchführung der Abschiebung handelt sowie

d) die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von VisaBeantragungen.

Die erhobenen Daten sind dem Bundeskriminalamt zu übermitteln und von dort an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.

12
Fortbildung

Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NordrheinWestfalen stellt im Rahmen der Aus und Fortbildung die Vermittlung des Wissens über rechtliche und inhaltliche Aspekte der erkennungsdienstlichen Behandlung sowie die Vermittlung der erforderlichen manuellen Fähigkeiten in bestehenden Fortbildungsmaßnahmen zur Fertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen sicher.

Ergänzend gewährleisten die Kreispolizeibehörden durch interne Schulungsmaßnahmen die sichere Handhabung der erkennungsdienstlichen Anwendungen und die Einhaltung der Qualitätsstandards.

13
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Gleichzeitig wird der Runderlass des Innenministeriums vom 19. Januar 1998 (MBl. NRW. S. 158), geändert durch Runderlass vom 17. August 1999 (MBl. NRW. S. 1052), aufgehoben.

- MBl. NRW. 2018 S. 404