Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 18 vom 27.7.2018 Seite 403 bis 416

Vertretungsbefugnisse für die LVR-Jugendhilfe Rheinland des Landschaftsverbandes Rheinland Bekanntmachung des Landschaftsverbandes Rheinland
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Vertretungsbefugnisse für die LVR-Jugendhilfe Rheinland des Landschaftsverbandes Rheinland Bekanntmachung des Landschaftsverbandes Rheinland

II.

Vertretungsbefugnisse für die LVR-Jugendhilfe Rheinland
des Landschaftsverbandes Rheinland

Bekanntmachung des Landschaftsverbandes Rheinland

Vom 2. Juli 2018

Gemäß § 3 Absatz 2 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Betriebssatzung für die LVR-Jugendhilfe Rheinland des Landschaftsverbandes Rheinland  vom 21. September 2006 (GV. NRW. S. 16), zuletzt geändert am 28. April 2015 (GV. NRW. S. 487), wird hiermit die Vertretungsbefugnis für die LVR-Jugendhilfe Rheinland des Landschaftsverbandes Rheinland veröffentlicht:

1.
Vertretung der LVR-Jugendhilfe Rheinland:

1.1
Zuständigkeit der Betriebsleitung

In allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen sonstigen zum Betrieb der LVR-Jugendhilfe Rheinland gehörenden Angelegenheiten, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird der Landschaftsverband Rheinland durch die Betriebsleiterin beziehungsweise den Betriebsleiter vertreten.

1.2
Die Betriebsleitung nimmt wahr:

Herr Stefan Sudeck-Wehr

Im Falle der Verhinderung der Betriebsleitung nimmt die jeweilige Vertreterin beziehungsweise der jeweilige Vertreter seine Aufgaben wahr.

Die Stellvertretung der Betriebsleitung nimmt wahr:

Herr Andreas Gröne

2.
Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen der nicht laufenden Betriebsführung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 der Betriebssatzung in Verbindung mit § 21 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung der Unterzeichnung durch die Direktorin beziehungsweise den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der allgemeinen Vertreterin beziehungsweise des allgemeinen Vertreters und der sachlich zuständigen Landesrätin beziehungsweise dem sachlich zuständigen Landesrat.

Zu den Geschäften der nicht laufenden Betriebsführung gehören alle Angelegenheiten, die nach der Betriebssatzung für die LVR-Jugendhilfe Rheinland in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder der Direktorin beziehungsweise des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland fallen.

Das Formerfordernis nach § 6 Absatz 3 Satz 1 der Betriebssatzung in Verbindung mit § 21 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung wird auch insoweit gewahrt, als eine von der Direktorin/vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der allgemeinen Vertreterin beziehungsweise dem allgemeinen Vertreter und der sachlich zuständigen Landesrätin beziehungsweise dem sachlich zuständigen Landesrat unterzeichnete Vollmacht vorliegt.

3.
Zeichnungsbefugnisse

In Geschäften der laufenden Betriebsführung sind folgende Befugnisse zur Abgabe formfreier Verpflichtungserklärungen übertragen:

a) Die Betriebsleitung ist für die Geschäftsbereiche, die ihr zur alleinigen Verantwortung übertragen sind, bis zu einer Höhe von 175 000 Euro allein zeichnungsberechtigt. Für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen gilt § 11 der Betriebssatzung für die LVR-Jugendhilfe Rheinland.

b) Für alle über Buchst. a) hinausgehenden Verpflichtungserklärungen bis zu einer Höhe von 500 000 Euro ist die Betriebsleitung gemeinsam mit der sachlich zuständigen Landesrätin beziehungsweise dem sachlich zuständigen Landesrat zeichnungsberechtigt.

4.
Inkraftsetzung

Die Vertretungsbefugnisse treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Vertretungsbefugnisse vom 16. April 2010 (MBl. NRW. 2010 S. 319) werden hiermit gleichzeitig widerrufen.

Köln, den 2. Juli 2018

Die Direktorin

des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike  L u b e k

- MBl. NRW. 2018 S. 415