Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 18 vom 27.7.2018 Seite 403 bis 416
Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020)
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Änderung
der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds
in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden
(ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020)
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
– Az.: I C 2 – 2636-1
Vom
11. Juli 2018
Der Runderlass
vom 23. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 82), zuletzt geändert durch Runderlass
vom 1. Januar 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 3), wird wie folgt geändert:
1. Das
Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.2
wird aufgehoben.
b) Nummer 2.5
wird aufgehoben.
c) Nach Nummer
2.8 wird die Nummer 2.9 wie folgt angefügt:
„2.9
Werkstattjahr“
d) Nach Nummer
2.9 wird die Nummer 2.10 wie folgt angefügt:
„2.10
Ausbildungsprogramm NRW“
e) Nummer 4.1
wird aufgehoben.
2. In Nummer
1.1.3 erhält die Tabelle folgende Fassung:
Prioritäts-achse |
Bezeichnung der Prioritätsachse |
zugehörige Investitionsprioritäten gem. Artikel 3 VO (EU) Nr. 1304/2013 |
Programm-teil Nummer |
A |
Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität von Arbeitskräften |
Dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen ins Erwerbsleben |
2.1 bis 2.10 |
Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel |
3.1 bis 3.6 |
||
B |
Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung |
Aktive Inklusion durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit |
4.1 bis 4.4 |
C |
Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen |
Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen |
5.1 |
Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung |
6.1 und 6.2 |
||
D |
Technische Hilfe |
|
7.1 |
3. Nummer
2.1.3.3 wird wie folgt gefasst:
„2.1.3.3
Förderhöhe
2.1.3.3.1
Leitungsstelle:
50 Prozent der Pauschale
gem. Nr. 1.5.3.1.2 pro Jahr und Stelle.
2.1.3.3.2
Projektmitarbeit:
50 Prozent der
Pauschale gem. Nr. 1.5.3.1.4 pro Jahr und Stelle.“
4. Nummer 2.2
wird aufgehoben.
5. Nummer 2.5
wird aufgehoben.
6. Nach Nummer
2.8 wird Nummer 2.9 wie folgt angefügt:
„2.9
Werkstattjahr
2.9.1
Gegenstand der Förderung
2.9.1.1
Gefördert wird die Durchführung von berufsorientierenden Maßnahmen mit
betrieblichen Praxisphasen.
2.9.1.2
Gefördert wird eine Leistungsprämie für den einzelnen Teilnehmenden.
2.9.2
Zuwendungsvoraussetzungen
2.9.2.1
Der Antragsteller hat mit dem Antrag zu dokumentieren, dass die Maßnahme durch
Mittel der Bundesagentur für Arbeit oder eines zugelassenen kommunalen Trägers
kofinanziert wird.
2.9.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.9.3.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
2.9.3.2
Bemessungsgrundlage
2.9.3.2.1
Förderung nach
Nummer 2.9.1.1:
Personal- und
Sachausgaben
2.9.3.2.2
Förderung nach Nummer 2.9.1.2:
Ausgaben einer
Leistungsprämie an den Teilnehmenden
2.9.3.3
Förderhöhe
2.9.3.3.1
Förderung nach Nummer 2.9.1.1:
Zur Durchführung
der berufsorientierenden Maßnahme wird je Teilnehmendem und Monat eine
Pauschale von 650 Euro gewährt.
Liegt die Anzahl
der Teilnehmenden am Maßnahmeort in einem Monat unter der Hälfte der
beantragten Teilnehmendenzahl, so verbleibt eine Zuwendung für 50 Prozent der
beantragten Teilnehmenden (= Sockelbetrag). Bei der Berechnung des
Sockelbetrages ist gegebenenfalls aufzurunden.
2.9.3.3.2
Förderung nach Nummer 2.9.1.2:
Beurteilungszeitraum:
Der Teilnehmende erhält in den Monaten Dezember, März, Juni und September von
der pädagogischen Fachkraft beziehungsweise dem Fachanleiter eine Beurteilung.
Für eine
Beurteilung mit dem Ergebnis „gut“ wird eine Leistungsprämie in Höhe von 300
Euro gewährt. Für eine Beurteilung, die nicht mit dem Ergebnis „gut“ bewertet
wird, wird keine Leistungsprämie gewährt.
2.9.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
2.9.4.1
Der Nachweis über die Zuweisung der Teilnehmenden durch die örtliche Agentur für
Arbeit beziehungsweise das Jobcenter ist zu erbringen.
2.9.4.2
Der komplette Eintritts- und Austrittsmonat wird für die Zuwendung gemäß Nummer
2.9.3.3.1 berücksichtigt.
2.9.4.3
Teilnehmendenabbruch
Beenden
Teilnehmende die Maßnahme vorzeitig, kann der frei werdende Platz nachbesetzt
werden.
2.9.4.4
Beurteilung der Teilnehmenden
Der Teilnehmende
erhält in den Monaten Dezember, März, Juni und September von der pädagogischen
Fachkraft beziehungsweise dem Fachanleiter eine Beurteilung.
Voraussetzung für
die Teilnahme an einer Beurteilung:
- Jeder
Teilnehmende, der bis einschließlich 30. September eingetreten und noch in der
Maßnahme ist, kann ab der Beurteilungsrunde Dezember teilnehmen.
- Jeder
Teilnehmende, der spätestens bis einschließlich 31. Dezember eingetreten und
noch in der Maßnahme ist, kann ab der Beurteilungsrunde März teilnehmen.
- Jeder
Teilnehmende, der bis einschließlich 31. März eingetreten und noch in der
Maßnahme ist, kann ab der Beurteilungsrunde Juni teilnehmen.
- Jeder Teilnehmende,
der bis einschließlich 30. Juni eingetreten und noch in der Maßnahme ist, kann
ab der Beurteilungsrunde September teilnehmen.
2.9.4.5
Auszahlung der Prämie an den Teilnehmenden
Die
Leistungsprämie ist auf Basis der aktuell vorliegenden Beurteilung an den
Teilnehmenden auszuzahlen.
2.9.4.6
Nachweisverfahren zur Pauschale gemäß Nummer 2.9.3.3.1:
Es ist ein
monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist von der Lehrkraft
beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.
2.9.4.7
Nachweisverfahren zur Leistungsprämie gemäß Nummer 2.9.3.3.2:
2.9.4.7.1
Das Ergebnis der Beurteilung ist zu dokumentieren und von der pädagogischen
Fachkraft beziehungsweise dem Fachanleiter zu unterzeichnen.
2.9.4.7.2
Die Auszahlung der Leistungsprämie an den Teilnehmenden ist bei Barzahlung
durch eine vom Teilnehmenden zu unterschreibende Quittung nachzuweisen. Bei
Überweisung ist der Nachweis zu erbringen durch Vorlage des Kontoauszuges des
Zuwendungsempfangenden beziehungsweise Weiterleitungspartners in Verbindung mit
der unterschriebenen Mitteilung des Teilnehmenden über das zu verwendende
Konto.“
7. Nach Nummer
2.9 wird Nummer 2.10 wie folgt angefügt:
„2.10
Ausbildungsprogramm NRW
2.10.1
Gegenstand der Förderung
2.10.1.1
Gefördert werden zusätzliche Ausbildungsplätze.
2.10.1.2
Gefördert wird die Begleitung der Auszubildenden.
2.10.2
Zuwendungsempfangende
Bildungsträger,
die nach Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert
sind.
2.10.3
Weiterleitungen von Zuwendungen
Es wird
ausschließlich die Weiterleitung der Zuwendung gemäß Nummer 2.10.5.3.1 an den
ausbildenden Betrieb unter Beachtung der Nummer 12 VV/VVG zu § 44 LHO zugelassen.
2.10.4
Zuwendungsvoraussetzung
Die AZAV - Zertifizierung
ist vom Zuwendungsempfangenden vorzulegen.
2.10.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.10.5.1
Finanzierungsart
2.10.5.1.1
Förderung nach Nummer 2.10.1.1:
Festbetragsfinanzierung
2.10.5.1.2
Förderung nach Nummer 2.10.1.2:
Anteilfinanzierung
2.10.5.2
Bemessungsgrundlage:
Zweckgebundene
Spenden Dritter sind bei der Bemessung der Zuwendung zu berücksichtigen und
ersetzen nicht den Eigenanteil.
2.10.5.2.1
Förderung nach Nummer 2.10.1.1:
Ausbildungsvergütung
(Arbeitgeberbrutto)
2.10.5.2.2
Förderung nach Nummer 2.10.1.2:
Personal- und
Sachausgaben
2.10.5.3
Förderhöhe
2.10.5.3.1
Förderung des Ausbildungsplatzes:
Je
Ausbildungsplatz wird eine Pauschale bis maximal 400 Euro pro Monat gewährt.
Die Förderdauer beträgt maximal 24 Monate.
2.10.5.3.2
Förderung der Begleitung:
Für die
Begleitung wird maximal 90 Prozent der Pauschale gemäß Nummer 1.5.3.1.4 pro
Monat und Stelle gewährt. Die Förderdauer beträgt maximal 24 Monate.
Für die
Teilnehmendenbegleitung wird ein Schlüssel von 1:24 zugrunde gelegt. Für die
Berechnung der Zuwendung gelten zunächst die im Antrag angegebenen
Teilnehmendenzahlen.
Auf Basis der
tatsächlich besetzten Ausbildungsplätze gemäß Teilnahmenachweis vom Januar des
Folgejahres der Antragstellung wird die Zuwendung ab dem darauf folgenden 1.
Februar bis zum Ende der Maßnahme erneut unter Berücksichtigung der Anzahl der
zu begleitenden Auszubildenden festgelegt.
Sofern zum Ende
der Maßnahme ein Bedarf für eine weitere Begleitung der Auszubildenden besteht,
kann auf Basis eines erneuten Antrages eine Neubewilligung für maximal zwölf
Monate erfolgen.
2.10.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
2.10.6.1
Soweit bei Antragstellung nicht beigefügt, sind die aufgeführten Unterlagen
spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres der Antragstellung nachzureichen.
a) Der Nachweis
über die Gewinnung der Jugendlichen durch die Agenturen für Arbeit und
Jobcenter ist zu erbringen.
b) Der
Ausbildungsvertrag, welcher zwischen einem Betrieb als Weiterleitungspartner
und dem Auszubildenden abgeschlossen wurde, ist vorzulegen.
c) Der Nachweis,
dass es sich um eine Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23.
März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17.
Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, oder der Handwerksordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I
S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I
S. 2143) geändert worden ist, anerkannten Ausbildungsberuf handelt, ist zu
erbringen.
d) Der
Weiterleitungsvertrag, welcher zwischen Zuwendungsempfangendem und dem Betrieb
abgeschlossen wurde, ist vorzulegen.
e) Die Erklärung
des Weiterleitungspartners gemäß der „Selbstauskunft zur Zusätzlichkeit von
Ausbildungsplätzen“, dass es sich um einen zusätzlichen Ausbildungsplatz
handelt, ist vorzulegen.
2.10.6.2
Der komplette Eintritts- und Austrittsmonat wird für die Zuwendung gemäß Nummer
2.10.5.3.1 berücksichtigt.
2.10.6.3
Eine Besetzung beziehungsweise eine Nachbesetzung des Ausbildungsplatzes kann
bis zum 31. Januar des Folgejahres der Antragstellung erfolgen. Eine
Verlängerung der Förderung des Ausbildungsplatzes aufgrund von späterer
Besetzung beziehungsweise Nachbesetzung ist ausgeschlossen.
2.10.6.4
Nachweis eines Ausbildungsplatzes
Es ist ein
monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist vom Ausbildungsbetrieb
(Weiterleitungspartner) durch Unterschrift zu bestätigen.
2.10.6.5
Die Anzahl der tatsächlich besetzten Ausbildungsplätze ist auf Grundlage des
Teilnahmenachweises vom Januar des Folgejahres der Antragstellung der
zuständigen Bewilligungsbehörde bis zum 31. Januar zu melden. Auf Basis der
tatsächlich besetzten Ausbildungsplätze vom Januar des Folgejahres der
Antragstellung wird die Zuwendung ab dem darauf folgenden 1. Februar bis zum
Ende der Maßnahme erneut festgelegt.“
8. Nummer 4.1
wird aufgehoben.
9. In Nummer
7.1.4.3.3 wird die Zahl „25.000“ durch die Zahl „20 000“ ersetzt.
Dieser
Runderlass tritt mit Wirkung vom 11. Juli 2018 in Kraft.
- MBl. NRW. 2018 S. 408