Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 18 vom 27.7.2018 Seite 403 bis 416

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020)
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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020)

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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds
in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden
(ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020)

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
– Az.: I C 2 – 2636-1

Vom 11. Juli 2018

Der Runderlass vom 23. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 82), zuletzt geändert durch Runderlass vom 1. Januar 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 3), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.2 wird aufgehoben.

b) Nummer 2.5 wird aufgehoben.

c) Nach Nummer 2.8 wird die Nummer 2.9 wie folgt angefügt:

„2.9 Werkstattjahr“

d) Nach Nummer 2.9 wird die Nummer 2.10 wie folgt angefügt:

„2.10 Ausbildungsprogramm NRW“

e) Nummer 4.1 wird aufgehoben.

2. In Nummer 1.1.3 erhält die Tabelle folgende Fassung:

Prioritäts-achse

Bezeichnung der

Prioritätsachse

zugehörige

Investitionsprioritäten gem. Artikel 3 VO (EU) Nr. 1304/2013

Programm-teil

Nummer

A

Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität von Arbeitskräften

Dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen ins Erwerbsleben

2.1 bis 2.10

Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel

3.1 bis 3.6

B

Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung

Aktive Inklusion durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit

4.1 bis 4.4

C

Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen

Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen

5.1

Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung

6.1 und 6.2

D

Technische Hilfe

7.1

3. Nummer 2.1.3.3 wird wie folgt gefasst:

„2.1.3.3
Förderhöhe

2.1.3.3.1
Leitungsstelle:

50 Prozent der Pauschale gem. Nr. 1.5.3.1.2 pro Jahr und Stelle.

2.1.3.3.2
Projektmitarbeit:

50 Prozent der Pauschale gem. Nr. 1.5.3.1.4 pro Jahr und Stelle.“

4. Nummer 2.2 wird aufgehoben.

5. Nummer 2.5 wird aufgehoben.

6. Nach Nummer 2.8 wird Nummer 2.9 wie folgt angefügt:

„2.9
Werkstattjahr

2.9.1
Gegenstand der Förderung

2.9.1.1
Gefördert wird die Durchführung von berufsorientierenden Maßnahmen mit betrieblichen Praxisphasen.

2.9.1.2
Gefördert wird eine Leistungsprämie für den einzelnen Teilnehmenden.

2.9.2
Zuwendungsvoraussetzungen

2.9.2.1
Der Antragsteller hat mit dem Antrag zu dokumentieren, dass die Maßnahme durch Mittel der Bundesagentur für Arbeit oder eines zugelassenen kommunalen Trägers kofinanziert wird.

2.9.3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.9.3.1
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

2.9.3.2
Bemessungsgrundlage

2.9.3.2.1

Förderung nach Nummer 2.9.1.1:

Personal- und Sachausgaben

2.9.3.2.2
Förderung nach Nummer 2.9.1.2:

Ausgaben einer Leistungsprämie an den Teilnehmenden

2.9.3.3
Förderhöhe

2.9.3.3.1
Förderung nach Nummer 2.9.1.1:

Zur Durchführung der berufsorientierenden Maßnahme wird je Teilnehmendem und Monat eine Pauschale von 650 Euro gewährt.

Liegt die Anzahl der Teilnehmenden am Maßnahmeort in einem Monat unter der Hälfte der beantragten Teilnehmendenzahl, so verbleibt eine Zuwendung für 50 Prozent der beantragten Teilnehmenden (= Sockelbetrag). Bei der Berechnung des Sockelbetrages ist gegebenenfalls aufzurunden.

2.9.3.3.2
Förderung nach Nummer 2.9.1.2:

Beurteilungszeitraum: Der Teilnehmende erhält in den Monaten Dezember, März, Juni und September von der pädagogischen Fachkraft beziehungsweise dem Fachanleiter eine Beurteilung.

Für eine Beurteilung mit dem Ergebnis „gut“ wird eine Leistungsprämie in Höhe von 300 Euro gewährt. Für eine Beurteilung, die nicht mit dem Ergebnis „gut“ bewertet wird, wird keine Leistungsprämie gewährt.

2.9.4
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

2.9.4.1
Der Nachweis über die Zuweisung der Teilnehmenden durch die örtliche Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter ist zu erbringen.

2.9.4.2
Der komplette Eintritts- und Austrittsmonat wird für die Zuwendung gemäß Nummer 2.9.3.3.1 berücksichtigt.

2.9.4.3
Teilnehmendenabbruch

Beenden Teilnehmende die Maßnahme vorzeitig, kann der frei werdende Platz nachbesetzt werden.

2.9.4.4
Beurteilung der Teilnehmenden

Der Teilnehmende erhält in den Monaten Dezember, März, Juni und September von der pädagogischen Fachkraft beziehungsweise dem Fachanleiter eine Beurteilung.

Voraussetzung für die Teilnahme an einer Beurteilung:

- Jeder Teilnehmende, der bis einschließlich 30. September eingetreten und noch in der Maßnahme ist, kann ab der Beurteilungsrunde Dezember teilnehmen.

- Jeder Teilnehmende, der spätestens bis einschließlich 31. Dezember eingetreten und noch in der Maßnahme ist, kann ab der Beurteilungsrunde März teilnehmen.

- Jeder Teilnehmende, der bis einschließlich 31. März eingetreten und noch in der Maßnahme ist, kann ab der Beurteilungsrunde Juni teilnehmen.

- Jeder Teilnehmende, der bis einschließlich 30. Juni eingetreten und noch in der Maßnahme ist, kann ab der Beurteilungsrunde September teilnehmen.

2.9.4.5
Auszahlung der Prämie an den Teilnehmenden

Die Leistungsprämie ist auf Basis der aktuell vorliegenden Beurteilung an den Teilnehmenden auszuzahlen.

2.9.4.6
Nachweisverfahren zur Pauschale gemäß Nummer 2.9.3.3.1:

Es ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist von der Lehrkraft beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.

2.9.4.7
Nachweisverfahren zur Leistungsprämie gemäß Nummer 2.9.3.3.2:

2.9.4.7.1
Das Ergebnis der Beurteilung ist zu dokumentieren und von der pädagogischen Fachkraft beziehungsweise dem Fachanleiter zu unterzeichnen.

2.9.4.7.2
Die Auszahlung der Leistungsprämie an den Teilnehmenden ist bei Barzahlung durch eine vom Teilnehmenden zu unterschreibende Quittung nachzuweisen. Bei Überweisung ist der Nachweis zu erbringen durch Vorlage des Kontoauszuges des Zuwendungsempfangenden beziehungsweise Weiterleitungspartners in Verbindung mit der unterschriebenen Mitteilung des Teilnehmenden über das zu verwendende Konto.“

7. Nach Nummer 2.9 wird Nummer 2.10 wie folgt angefügt:

„2.10
Ausbildungsprogramm NRW

2.10.1 
Gegenstand der Förderung

2.10.1.1
Gefördert werden zusätzliche Ausbildungsplätze.

2.10.1.2
Gefördert wird die Begleitung der Auszubildenden.

2.10.2 
Zuwendungsempfangende

Bildungsträger, die nach Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert sind.

2.10.3
Weiterleitungen von Zuwendungen

Es wird ausschließlich die Weiterleitung der Zuwendung gemäß Nummer 2.10.5.3.1 an den ausbildenden Betrieb unter Beachtung der Nummer 12 VV/VVG zu § 44 LHO zugelassen.

2.10.4
 Zuwendungsvoraussetzung

Die AZAV - Zertifizierung ist vom Zuwendungsempfangenden vorzulegen.

2.10.5 
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.10.5.1
Finanzierungsart

2.10.5.1.1
Förderung nach Nummer 2.10.1.1:

Festbetragsfinanzierung

2.10.5.1.2
Förderung nach Nummer 2.10.1.2:

Anteilfinanzierung

2.10.5.2
Bemessungsgrundlage:

Zweckgebundene Spenden Dritter sind bei der Bemessung der Zuwendung zu berücksichtigen und ersetzen nicht den Eigenanteil.

2.10.5.2.1
Förderung nach Nummer 2.10.1.1:

Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbrutto)

2.10.5.2.2
Förderung nach Nummer 2.10.1.2:

Personal- und Sachausgaben

2.10.5.3
Förderhöhe

2.10.5.3.1
Förderung des Ausbildungsplatzes:

Je Ausbildungsplatz wird eine Pauschale bis maximal 400 Euro pro Monat gewährt. Die Förderdauer beträgt maximal 24 Monate.

2.10.5.3.2
Förderung der Begleitung:

Für die Begleitung wird maximal 90 Prozent der Pauschale gemäß Nummer 1.5.3.1.4 pro Monat und Stelle gewährt. Die Förderdauer beträgt maximal 24 Monate.

Für die Teilnehmendenbegleitung wird ein Schlüssel von 1:24 zugrunde gelegt. Für die Berechnung der Zuwendung gelten zunächst die im Antrag angegebenen Teilnehmendenzahlen.

Auf Basis der tatsächlich besetzten Ausbildungsplätze gemäß Teilnahmenachweis vom Januar des Folgejahres der Antragstellung wird die Zuwendung ab dem darauf folgenden 1. Februar bis zum Ende der Maßnahme erneut unter Berücksichtigung der Anzahl der zu begleitenden Auszubildenden festgelegt.

Sofern zum Ende der Maßnahme ein Bedarf für eine weitere Begleitung der Auszubildenden besteht, kann auf Basis eines erneuten Antrages eine Neubewilligung für maximal zwölf Monate erfolgen.

2.10.6 
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

2.10.6.1
Soweit bei Antragstellung nicht beigefügt, sind die aufgeführten Unterlagen spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres der Antragstellung nachzureichen.

a) Der Nachweis über die Gewinnung der Jugendlichen durch die Agenturen für Arbeit und Jobcenter ist zu erbringen.

b) Der Ausbildungsvertrag, welcher zwischen einem Betrieb als Weiterleitungspartner und dem Auszubildenden abgeschlossen wurde, ist vorzulegen.

c) Der Nachweis, dass es sich um eine Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, anerkannten Ausbildungsberuf handelt, ist zu erbringen.

d) Der Weiterleitungsvertrag, welcher zwischen Zuwendungsempfangendem und dem Betrieb abgeschlossen wurde, ist vorzulegen.

e) Die Erklärung des Weiterleitungspartners gemäß der „Selbstauskunft zur Zusätzlichkeit von Ausbildungsplätzen“, dass es sich um einen zusätzlichen Ausbildungsplatz handelt, ist vorzulegen.

2.10.6.2
Der komplette Eintritts- und Austrittsmonat wird für die Zuwendung gemäß Nummer 2.10.5.3.1 berücksichtigt.

2.10.6.3
Eine Besetzung beziehungsweise eine Nachbesetzung des Ausbildungsplatzes kann bis zum 31. Januar des Folgejahres der Antragstellung erfolgen. Eine Verlängerung der Förderung des Ausbildungsplatzes aufgrund von späterer Besetzung beziehungsweise Nachbesetzung ist ausgeschlossen.

2.10.6.4
Nachweis eines Ausbildungsplatzes

Es ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist vom Ausbildungsbetrieb (Weiterleitungspartner) durch Unterschrift zu bestätigen.

2.10.6.5
Die Anzahl der tatsächlich besetzten Ausbildungsplätze ist auf Grundlage des Teilnahmenachweises vom Januar des Folgejahres der Antragstellung der zuständigen Bewilligungsbehörde bis zum 31. Januar zu melden. Auf Basis der tatsächlich besetzten Ausbildungsplätze vom Januar des Folgejahres der Antragstellung wird die Zuwendung ab dem darauf folgenden 1. Februar bis zum Ende der Maßnahme erneut festgelegt.“

8. Nummer 4.1 wird aufgehoben.

9. In Nummer 7.1.4.3.3 wird die Zahl „25.000“ durch die Zahl „20 000“ ersetzt.

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 11. Juli 2018 in Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 408