Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 19 vom 8.8.2018 Seite 417 bis 434

Gebührenordnung der Stiftung Akkreditierungsrat
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Gebührenordnung der Stiftung Akkreditierungsrat

2011

Gebührenordnung
der Stiftung Akkreditierungsrat

Vom 11. Juli 2018

Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertragsgesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2017 (Anlage zu GV. NRW. S. 806) erlässt die Stiftung Akkreditierungsrat nach Beteiligung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland folgende Ordnung:

§ 1
Grundsatz

Die Stiftung Akkreditierungsrat (im Folgenden Stiftung genannt) erhebt Verwaltungsgebühren in entsprechender Anwendung von §§ 3 bis 5 sowie §§ 9 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) geändert worden ist, soweit sich aus dieser Gebührenordnung nichts anderes ergibt.

§ 2
Verwaltungsgebühren

Die Stiftung erhebt für die im anliegenden Gebührentarif aufgeführten Amtshandlungen die dort genannten Verwaltungsgebühren. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Ordnung (Anlage).

§ 3
Ergänzende Gebührenbestimmungen

(1) Die Höhe des Verwaltungsaufwands gemäß § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen richtet sich nach dem für den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags geltenden Erlass über die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren zuzüglich dort nicht genannter weiterer Kosten wie Gutachterhonorare, Fahrt- und Übernachtungskosten und sonstiger weiterer Kosten.

(2) Abweichend von § 15 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bemisst sich die Gebühr in den dort genannten Fällen nach dem Verwaltungsaufwand. Der Gebührenrahmen beträgt 81 Euro bis 100 000 Euro. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(3) Zuständige Kasse im Sinne von § 18 Absatz 3, Buchstabe a und b des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, ist die Kasse der Stiftung.

(4) Von der Erhebung von Gebühren nach § 2 kann abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Hamburg, den 11. Juli 2018

Dr. Eva   G ü m b e l

Vorsitzende des Stiftungsrates
der Stiftung Akkreditierungsrat

- MBl. NRW. 2018 S. 418