Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 20 vom 13.8.2018 Seite 435 bis 464

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Heimat-Fonds“ Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - StabH 1900 - 0030 -
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zugehörige Anlagen :
Anlage A
Anlage B
Anlage C
Anlage D
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Heimat-Fonds“ Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - StabH 1900 - 0030 -

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Umsetzung des Förderprogramms „Heimat-Fonds“


Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
- StabH 1900 - 0030 -

Vom 25. Juli 2018

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Heimatprojekte und -initiativen, die die lokale und regionale Identität und Gemeinschaft und damit Heimat in den vielfältigen Räumen in Nordrhein-Westfalen stärken.

1.2
Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Umsetzung des Förderprogrammes Heimat-Fonds. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden lokal und regional prägende Projekte und Initiativen, die ihren Ausdruck in Traditionen, Geschichte, kulturellen Aspekten, Bauwerken, Orten in Natur und Landschaft sowie Nahrungsmittel und Produkten finden.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände. Eine Weiterleitung ist unter den Voraussetzungen von Nummer 12 der VV für Zuwendungen an Gemeinden (zu § 44 LHO, Teil II der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung) möglich.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden Vorhaben

- mit mehr als 5 000 Euro und weniger als 80 000 Euro förderfähige Gesamtausgaben,

- als Einzelprojekt oder Verbundprojekt, wenn mehrere Vorhaben in einem örtlich lokalen, regionalen oder sachlichen Zusammenhang stehen,

- die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden und

- zu deren Finanzierung auch Spenderinnen und Spender motiviert werden, um eine örtliche Identifikation mit dem Heimat-Projekt zu erreichen.

Mit Zustimmung des für Heimat zuständigen Ministeriums können auch grenz-überschreitende interregionale Projekte und Vorhaben, deren Projektvolumen von Satz 1 abweicht, gefördert werden.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt zur Deckung von Ausgaben für Vorhaben als Projektförderung gemäß zu § 23 LHO, Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung.

5.2
Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung bewilligt.

5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird grundsätzlich als zweckgebundene Zuweisung gewährt.

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die dem jeweiligen Vorhaben zuzurechnenden Ausgaben.

5.4.2
Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben

Haben die Gemeinden oder Gemeindeverbände von den privaten oder öffentlichen Mittelgebern Spenden oder Finanzbeiträge eingeworben oder stellen die Gemeinden oder Gemeindeverbände eigene Mittel zur Verfügung, wird dieser Betrag vom Land um einen gleichhohen Betrag aufgestockt. Der Landesanteil im Einzelfall beträgt maximal 40 000 Euro.

Der vor Ort zu erbringendende Anteil von mindestens 50 Prozent kann bis auf einen Eigenanteil der Gemeinden oder Gemeindeverbände von mindestens 10 Prozent daher auch durch Dritte, Spenden oder bürgerschaftliches Engagement gemäß Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen  im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 28. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2018 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung erbracht werden.

6
Verfahren

Das Verwaltungsverfahren soll entsprechend dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung weitgehend elektronisch durchgeführt werden.

6.1
Antragstellung

Anträge sind mit beigefügtem Muster (Anlage A) an die zuständige Bezirksregierung zu richten. Es sind eine Beschreibung der Maßnahmen und eine Aufstellung der kalkulierten förderfähigen Ausgaben und der Gesamtfinanzierung beizufügen.

Anträge können auch online an die zuständige Bezirksregierung gerichtet werden.

6.2
Bewilligungsverfahren

6.2.1
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde nach Maßgabe dieser Richtlinie ist die zuständige Bezirksregierung.

6.2.2
Bewilligungsbescheid

Die Mittel werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden projektbezogen bewilligt. Bei der Bewilligung ist das Bescheidmuster (Anlage B) zu verwenden.

6.3
Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung gemäß §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung wird ausgezahlt, wenn der Bescheid an die Zuwendungsempfänger, also die Gemeinde oder den Gemeindeverband, bestandskräftig geworden ist und abweichend von Nummer 7.2 der VV für Zuwendungen an Gemeinden der Zuwendungsempfänger den Mitteleingang nach Nummer 5.4.2 bestätigt hat. Für diese Bestätigung ist das Muster gemäß Anlage C zu verwenden.

6.4
Verwendungsnachweis

Die Zuwendungsempfänger legen der Bezirksregierung einen Verwendungsnachweis nach Nummer 10 der VV für Zuwendungen an Gemeinden (Anlage D) vor. Dies hat bis spätestens 6 Monate nach Abschluss des Projektes zu geschehen.

Die vorzulegenden Nachweise können gemäß § 8 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen elektronisch eingereicht werden.

Die Bezirksregierung prüft die Mittelverwendung.

7
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 436