Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 20 vom 13.8.2018 Seite 435 bis 464

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Heimat-Preis“ Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - StabH 1400 - 0020 -
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zugehörige Anlagen :
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Anlage B
Anlage C
 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Heimat-Preis“ Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - StabH 1400 - 0020 -

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Umsetzung des Förderprogramms „Heimat-Preis“


Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
- StabH 1400 - 0020 -

Vom 25. Juli 2018

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen fördert durch Übernahme der Preisgelder die Auslobung und Verleihung von Heimat-Preisen durch Gemeinden und Gemeindeverbände.

1.2
Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Umsetzung des Förderprogramms Heimat-Preis. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung oder eines Preisgeldes besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Preisgelder für Heimat-Preise. Die Gemeinden und Gemeindeverbände würdigen Engagement und nachahmenswerte Praxisbeispiele im Bereich Heimat.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen, sofern sie sich per Rats- oder Kreistagsbeschluss zur Teilnahme entschieden haben.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Heimat-Preis

Gefördert werden die Heimat-Preise, die auf Grundlage eines Rats- oder Kreistagsbeschlusses durch die Gemeinden und Gemeindeverbände ausgelobt wurden. Der Gremienbeschluss muss die Preiskriterien festlegen. Hierbei ist der jährlich durch das Land festgelegte Schwerpunkt angemessen zu berücksichtigen.

Die Fördersumme ist ausschließlich für Preisgelder einsetzbar. Kosten für die Organisation der Preisvergabe sind nicht förderfähig.

Der Heimat-Preis der Gemeinden und Gemeindeverbände kann als ein einzelner Preis oder in bis zu drei Preiskategorien oder –abstufungen verliehen werden.

4.2
Landespreis

Die Preisträger stellen sich anschließend einem Wettbewerb auf Landesebene.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung gemäß zu § 23 LHO, Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung.

5.2
Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung bewilligt.

5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als zweckgebundene Zuweisung gewährt.

5.4
Bemessungsgrundlage

Kreisangehörige Kommunen können ein Preisgeld von 5 000 Euro, Kreise von 10 000 Euro und kreisfreie Kommunen von 15 000 Euro ausloben.

Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Vollfinanzierung, soweit haushaltsrechtliche Bestimmungen dies zulassen.

Die Heimat-Preise können einmal jährlich durch die Gemeinden und Gemeindeverbände vergeben werden. Die Maßnahme ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres durchzuführen. Zuwendungen werden erstmals für das Jahr 2019 bewilligt. Die Antragstellung ist bereits im Vorjahr möglich.

6
Verfahren

Das Verwaltungsverfahren soll entsprechend dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung weitgehend elektronisch durchgeführt werden.

6.1
Antragsstellung

Anträge sind mit beigefügtem Muster (Anlage A) an die zuständige Bezirksregierung zu richten. Der Gremienbeschluss ist zu benennen.

Anträge können auch online an die zuständige Bezirksregierung gerichtet werden.

6.2
Bewilligungsverfahren

6.2.1
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde nach Maßgabe dieser Richtlinie ist die zuständige Bezirksregierung.

6.2.2
Bewilligungsbescheid

Bei der Bewilligung ist das Bescheidmuster (Anlage B) zu verwenden.

6.3
Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird erst ausgezahlt, wenn der Bescheid an die Zuwendungsempfänger (Gemeinde und Gemeindeverbände) bestandskräftig geworden ist. Auf Grund der geringen Förderhöhe, des kurzen Förderzeitraums und des im Vergleich zu einer Projektförderung gemäß den VV für Zuwendungen an Gemeinden (zu § 44 LHO, Teil II der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung) geringeren Verwaltungsaufwands wird abweichend von Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (Anlage 1 zu Nummer 5.1 der VV für Zuwendungen an Gemeinden) die Auszahlung automatisch nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids vorgenommen.

6.4
Verwendungsnachweis

Die Zuwendungsempfänger legen der Bezirksregierung einen Verwendungsnachweis nach Nummer 10 der VV für Zuwendungen an Gemeinden gemäß Anlage C vor. Dies hat bis zum 30. März des der Förderung folgenden Jahres zu geschehen. Der Nachweis enthält den Rats- oder Kreistagsbeschluss zur Auslobung, eine Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Preisträgerbestimmung, die Preisträger und die Preisgelder sowie das Datum der Preisverleihung.

Die vorzulegenden Nachweise können gemäß § 8 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen elektronisch eingereicht werden.

Die Bezirksregierung prüft die Mittelverwendung.

7
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2018 S. 446