Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 21 vom 17.8.2018 Seite 465 bis 478
Änderung der Verwaltungsvorschrift zum elektronischen Zugang zur Verwaltung nach dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie |
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Änderung der Verwaltungsvorschrift zum elektronischen Zugang zur Verwaltung nach dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
2006
Änderung der
Verwaltungsvorschrift
zum elektronischen Zugang zur Verwaltung nach dem
E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und Energie
Vom 26. Februar 2018
Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift zum elektronischen Zugang zur Verwaltung nach dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 2017 (MBl. NRW. S. 72) wird wie folgt neu gefasst:
„Verwaltungsvorschrift zum elektronischen Zugang zur Verwaltung und zum Einsatz von Verschlüsselungsverfahren nach dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen“
Die Eingangsformel wird wie folgt neu gefasst:
„Aufgrund des § 23 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) gibt das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie als für Informationstechnik in der Landesverwaltung zuständiges Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und den übrigen Ministerien die Verwaltungsvorschrift zum elektronischen Zugang zur Verwaltung und zum Einsatz von Verschlüsselungsverfahren nach dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen bekannt:“
In Nummer 4.2 werden die Wörter „3. Schließen des D-Mail-Postfachs“ durch die Wörter „Schließen des De-Mail-Postfachs“ ersetzt.
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
„8
Verschlüsselungsverfahren
8.1
Die Behörden bieten gemäß § 3 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes
Nordrhein-Westfalen für den behördlichen Zugang ein oder mehrere
Verschlüsselungsverfahren an, über die eine elektronische Kommunikation
(E-Mail) mit Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen verschlüsselt erfolgen
kann.
8.2
Die Behörden stellen dazu auf ihrer Homepage in öffentlich zugänglichen Netzen
bei den Kontaktangaben einen oder mehrere öffentliche Schlüssel (Zertifikate)
für die E-Mail-Adresse poststelle@<behördenkürzel>.sec.nrw.de bereit.
Sollten mehrere Verschlüsselungsverfahren zugelassen sein, hat die Behörde für
jedes Verfahren einen Schlüssel zu veröffentlichen.
8.3
Die verschlüsselte Kommunikation von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen
mit einer Organisationseinheit innerhalb der Behörde oder unmittelbar mit
einzelnen Personen in der Behörde ist insbesondere zum Schutz vor Schadsoftware
nicht zulässig. Im Geschäftsverhältnis zu beauftragten Unternehmen ist eine
verschlüsselte Kommunikation mit einzelnen, der Behörde zugehörigen Personen
ausnahmsweise zulässig. Der Beauftragte der Landesregierung für die
Informationstechnik (CIO) kann weitere Ausnahmen bestimmen.
8.4
IT. NRW stellt den Behörden das oder die Zertifikate entsprechend dem aktuellen
Stand der Technik auf Antrag zur Verfügung.
8.5
Die Art der eingesetzten Verschlüsselungstechnik entspricht den in öffentlich
zugängigen Netzen üblichen Verfahren und bietet ein Vertrauensniveau von
mindestens „normal“ gemäß „Technische Richtlinie TR-03107-1 Elektronische
Identitäten und Vertrauensdienste im E-Government“ des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung.
8.6
Antwortet die Behörde auf eine verschlüsselte E-Mail elektronisch, erfolgt dies
ebenfalls verschlüsselt, soweit die Behörde technisch und organisatorisch dazu
in der Lage ist. Ansonsten erfolgt eine Antwort auf einem anderem geeigneten
Wege.
8.7
Die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an eine Behörde ist nicht
zulässig, wenn die elektronischen Dokumente nicht durch automatisierte
Verfahren im Zugangssystem auf ihre IT-technische Sicherheit überprüft werden
können. § 3a Absatz 3 VwVfg NRW gilt entsprechend.
Vor dem Wort „Inkrafttreten“ wird die Nummer 8 durch die Angabe „9“ ersetzt.
Dieser Runderlass tritt am Tage seiner Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Düsseldorf, den 26. Februar 2018
-MBl. NRW. 2018 S. 472