Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 22 vom 11.9.2018 Seite 479 bis 502

Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses
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Verfahrensordnung
 

Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses

20304

Geschäftsordnung
des Landespersonalausschusses

Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses

Vom 23. August 2018

I.

Auf Grund des § 98 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) gibt sich der Landespersonalausschuss folgende Geschäftsordnung:

§ 1

(1) Die laufenden Geschäfte des Landespersonalausschusses im Sinne des § 100 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mail 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, führt die im Ministerium des Innern eingerichtete Geschäftsstelle nach Weisung der oder des Vorsitzenden gemäß § 95 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes. Sie hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden über wichtige Angelegenheiten des Landespersonalausschusses zu unterrichten und führt die Bezeichnung:

Geschäftsstelle
des Landespersonalausschusses
im Ministerium des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
“.

(2) Die Leitung der Geschäftsstelle ist mit der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Ministeriums des Innern für Grundsatzfragen des Laufbahnrechts zuständigen Referatsleitung verbunden.

(3) Der Geschäftsgang richtet sich nach den für das Ministerium des Innern geltenden Bestimmungen.

§ 2

(1) Für Anträge an den Landespersonalausschuss gilt die in der Anlage bekannt gegebene Verfahrensordnung.

(2) Entscheidet der Landespersonalausschuss nach § 97 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Zusammensetzung für Beamtenangelegenheiten, so werden

1. die Entscheidungen nach § 97 Absatz 1 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes bei Bewerberinnen und Bewerbern für eine Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 durch den Unterausschuss 1 und

2. die Entscheidungen nach § 97 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes bei allen übrigen Bewerberinnen und Bewerbern durch den Unterausschuss 2 nach Maßgabe der Verfahrensordnung vorbereitet.

(3) Die Unterausschüsse bestehen aus jeweils drei Mitgliedern. Den Vorsitz der Unterausschüsse führt im Regelfall das jeweils vom für Finanzen zuständigen Ministerium bestimmte Mitglied. Die anderen Mitglieder werden vom Landespersonalausschuss für die Dauer der Amtszeit der berufenen Mitglieder des Landespersonalausschusses gemäß § 95 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes bestimmt.

(4) Die Mitglieder des Unterausschusses 1 müssen einer Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2, die Mitglieder des Unterausschusses 2 einer beliebigen Laufbahngruppe angehören. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mitglieder des Unterausschusses 2 wenigstens der Laufbahngruppe oder Ämtergruppe angehören, deren laufbahnrechtliche Zuerkennung im Wege des § 97 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes angestrebt wird.

(5) Für die Unterausschüsse gelten § 99 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes sowie §§ 4, 5, 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 7 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oder des Vorsitzenden des Landespersonalausschusses die oder der Vorsitzende des Unterausschusses tritt.

§ 3

(1) Jedes Mitglied des Landespersonalausschusses ist berechtigt,

1. die dem Landespersonalausschuss vorgelegten Akten einzusehen,

2. von der oder dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle Auskünfte zu verlangen, soweit sie für die Mitwirkung im Landespersonalausschuss von Bedeutung sind oder

3. bestimmte Verhandlungsgegenstände aus dem Aufgabenbereich des Landespersonalausschusses auf die Tagesordnung einer Sitzung setzen zu lassen.

(2) Auf die Mitglieder des Landespersonalausschusses findet § 41 der Zivilprozessordnung sinngemäß Anwendung.

§ 4

(1) Die oder der Vorsitzende bestimmt die Sitzungstermine und legt die Tagesordnung fest.

(2) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen vor und lädt die Mitglieder des Landespersonalausschusses hierzu ein. Der Einladung sind die Tagesordnung und die erforderlichen Unterlagen beizufügen, sofern diese nicht schon früher übersandt worden sind. Zwischen der Absendung der Einladungen und dem Sitzungstermin soll eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen. In dringenden Fällen kann auch mit kürzerer Frist auf geeignete Weise eingeladen werden.

(3) Sind Mitglieder an der Teilnahme verhindert, so unterrichten sie unverzüglich ihre Stellvertretung und die Geschäftsstelle und übersenden ihrer Stellvertretung die Unterlagen für die Sitzung.

(4) Beabsichtigt der Landespersonalausschuss aufgrund des § 97 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, der Landesregierung Vorschläge zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und ihrer Handhabung zu machen, so kann die Geschäftsstelle eine Stellungnahme der zuständigen obersten Landesbehörde einholen.

(5) Die Geschäftsstelle fordert im Falle des § 5 Absatz 2 Nummer 1 die beteiligten Verwaltungen auf, einen Beauftragten zu entsenden. Sie lädt die Personen, die nach § 5 Absatz 2 Nummern 2, 3 und 4 an der Verhandlung teilnehmen. Für die Ladungen gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 5

(1) An den Sitzungen (Verhandlung und Beschlussfassung) nehmen außer den Mitgliedern Vertreterinnen oder Vertreter der Geschäftsstelle teil.

(2) An der Verhandlung einzelner Tagesordnungspunkte nehmen teil:

1. Beauftragte beteiligter Verwaltungen, wenn sie nach § 99 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes zu hören sind oder der Landespersonalausschuss ihre Anhörung beschlossen hat,

2. Sachverständige, deren Zuziehung die oder der Vorsitzende angeordnet hat,

3. andere Bewerberinnen oder Bewerber im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, deren persönliche Vorstellung vom Landespersonalausschuss beschlossen ist oder

4. andere Personen, denen der Landespersonalausschuss auf Antrag die Anwesenheit gestattet hat.

Der Landespersonalausschuss kann die Teilnahme auf Teile einzelner Tageordnungspunkte beschränken.

§ 6

(1) Die oder der Vorsitzende stellt zu Beginn der Verhandlung die Beschlussfähigkeit fest und führt die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung gemäß § 99 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 herbei. Die Anwesenden werden über wichtige Angelegenheiten des Landespersonalausschusses unterrichtet.

(2) Der Landespersonalausschuss lässt sich die Sach- und Rechtslage in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummern 1 und 2 von der oder dem Vorsitzenden des Unterausschusses oder der Vertretung, im Übrigen von Vertreterinnen oder Vertretern der Geschäftsstelle vortragen.

(3) Die oder der Vorsitzende kann durch die Geschäftsstelle die Stellungnahme der Mitglieder des Landespersonalausschusses schriftlich oder mündlich einholen, wenn die Beratung in einer Sitzung nicht erforderlich erscheint oder wegen der Dringlichkeit der Entscheidung nicht möglich ist. Widerspricht ein Mitglied dem abgekürzten Verfahren, so ist die Sache zu verhandeln.

§ 7

(1) Über die Zulassung beamtenrechtlicher Ausnahmen oder die Zuerkennung der Befähigung einer anderen Bewerberin oder eines anderen Bewerbers für eine Laufbahn beschließt der Landespersonalausschuss unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles in freier Überzeugung.

(2) Beschlüsse des Landespersonalausschusses in Angelegenheiten nach § 97 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes sind sofort nach der Beschlussfassung von der Schriftführerin oder dem Schriftführer auszufertigen. Sie sind von der Leitung der Geschäftsstelle oder im Vertretungsfall von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 8

(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Einen Abdruck der Niederschrift erhält jedes ordentliche und stellvertretende Mitglied.

(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:

1. die Namen der Sitzungsteilnehmer,

2. die Namen der Personen, die an der Verhandlung teilgenommen haben,

3. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

4. die Beratungsgegenstände und soweit erforderlich der Ablauf der Verhandlung und

5. der Wortlaut der Beschlüsse.

§ 9

(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses werden durch die Geschäftsstelle in den Fällen

1. des § 97 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes der antragstellenden Stelle oder

2. des § 97 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes der Landesregierung mitgeteilt.

(2) Beschlüsse, die nach § 102 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bekannt zu machen sind, und allgemeine Bekanntmachungen der Geschäftsstelle sind im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen. Im Einzelfall kann der Landespersonalausschuss beschließen, dass zusätzlich auch an anderer Stelle zu veröffentlichen ist.

§ 10

Die Geschäftsstelle legt dem Landespersonalausschuss jeweils für den in § 95 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Zeitraum einen Tätigkeitsbericht als Unterlage für die Unterrichtung der Landesregierung nach § 97 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes vor.

§ 11

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.

II.

Die Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses vom 23. November 2011 (MBl. NRW 2012 S. 128) wird aufgehoben.

Düsseldorf, den 23. August 2018

Der Landespersonalausschuss

- MBl. NRW. 2018 S. 480