Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 22 vom 11.9.2018 Seite 479 bis 502
Änderung des Runderlasses „Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen“ Runderlass des Ministeriums der Finanzen |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Änderung des Runderlasses „Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen“ Runderlass des Ministeriums der Finanzen
203204
Änderung
des Runderlasses „Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und
Todesfällen“
Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
Vom 29. August 2018
I.
Der Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen“ vom 15. September 2016 (MBl. NRW. S. 524) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1.1 werden nach den Wörtern „ (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
b) Nummer 1.1.3 erhält folgende Fassung:
„Während der Elternzeit besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf eine besoldungsabhängige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 19. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
c) Der Nummer 1.3.1 wird folgende Nummer 1.3.1.5 angefügt:
„1.3.1.5
Während einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell nach § 65 des
Landesbeamtengesetzes besteht ein Beihilfeanspruch. Während einer
unterhälftigen Altersteilzeit besteht Anspruch auf Leistungen der
Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für
Beamtinnen und Beamte (§ 66 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes).“
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1.1.2 wird wie folgt gefasst:
„2.1.1.2 (bleibt frei)“.
b) In Nummer 2.1.1.3 Satz 5 wird das Wort „nachweißt“ durch das Wort „nachweist“ ersetzt.
c) Der Nummer 2.1.1.3 wird folgende Nummer 2.1.1.3.1 angefügt:
„2.1.1.3.1
Die für die beihilferechtliche Prüfung nicht benötigten Angaben auf dem
Steuerbescheid können von den Beihilfeberechtigten unkenntlich gemacht werden.“
d) In Nummer 2.1.1.7 Satz 2 wird das Wort „Festsetzungsstelle“ durch das Wort „Beihilfestelle“ ersetzt.
e) Nach Nummer 2.1.1.7 wird folgende Nummer 2.1.1.8 eingefügt:
„2.1.1.8
Nach § 64 Absatz 5 in Verbindung mit § 74 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes
besteht während der Zeit einer familienpolitischen Beurlaubung oder bei
Elternzeit ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender
Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Besoldung. Dies
gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Person
einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf
Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.
August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, besteht. Die Beihilfestelle
hat daher abzuklären, ob die oder der Beurlaubte berücksichtigungsfähige Person
gegebenenfalls auch nach anderen Beihilfevorschriften werden kann. Nach § 5
Absatz 1 Nummer 2 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S.
326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2018 (BGBl. I S.
1232) geändert worden ist, ist dies zum Beispiel ausgeschlossen, sodass der
eigene Beihilfeanspruch nach der Beihilfenverordnung NRW bestehen bleibt. Da in
vergleichbaren Fällen Beihilfeberechtigte des Bundes ihren Beihilfeanspruch
behalten, werden sie nicht berücksichtigungsfähige Person ihrer Ehegatten oder
eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner mit Anspruch nach der
Beihilfenverordnung NRW.“
f) Die bisherigen Nummern 2.1.1.8 und 2.1.1.9 werden die Nummern 2.1.1.9 und 2.1.1.10.
g) In Nummer 2.2.1 wird die Angabe „2.1.1.9“ durch die Angabe „2.1.1.10“ ersetzt.
h) In Nummer 2.2.4 Satz 3 wird die Angabe „BVO“ durch die Wörter „der Beihilfenverordnung NRW“ ersetzt.
i) Nummer 2.2.5 wird aufgehoben.
3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3.1.2.1 wird wie folgt gefasst:
„3.1.2.1
Für die Früherkennung von Krankheiten gelten die folgenden Richtlinien des
Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) in
der jeweils aktuellen Fassung:
a) Kinder-Richtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2015 (BAnz AT 18.08.2016 B 1).
b) Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie in der Fassung vom 26. Juni 1998 (BAnz Nr. 159 vom 27. August 1998).
c) Krebsfrüherkennungs-Richtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz Nr. 148a).
d) Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie in der Fassung vom 24. August 1989 (Bundesarbeitsblatt Nr. 10).“
b) Nummer 3.1.3 wird wie folgt gefasst:
„3.1.3
Auf Teil B Nummer 5, 6 und 7 der Anlage 7 der Beihilfenverordnung NRW wird
hingewiesen.“
c) In Nummer 3.2.2 Satz 4 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt.
d) In Nummer 3.2.6 Satz 9 wird die Angabe „(Nummer 4b.4.13)“ durch die Angabe „(Nummer 4b.4.3)“ ersetzt.
e) In Nummer 3.2.8 werden die Wörter „meinen Runderlass „Beihilferechtliche Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht“ vom 16. November 2012 (MBl. NRW. S. 699)“ durch die Wörter „Anlage 7 der Beihilfenverordnung NRW“ ersetzt.
f) Nach Nummer 3.2.9 werden die folgenden Nummern 3.2.10 und 3.2.11 eingefügt:
„3.2.10
Ist die Beihilfeberechtigte beziehungsweise der Beihilfeberechtigte oder eine
berücksichtigungsfähige Person zivilgerichtlich rechtskräftig zur Begleichung
der Honorarforderung einer Behandlerin oder eines Behandlers verurteilt, ist
die Vergütung regelmäßig als angemessen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der
Beihilfenverordnung NRW anzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 2
C 30.03).
3.2.11
Rechnungen, die auf Grund von Vereinbarungen, Verträgen zwischen
Leistungserbringern und Krankenhäusern nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch
oder Unternehmen der privaten Krankenversicherungen erstellt worden sind,
bedürfen - soweit die Leistung dem Grundsatz nach beihilfefähig ist -
grundsätzlich keiner weiteren Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen durch
die Beihilfestelle. Dies gilt auch für Pauschalrechnungen. Sofern die
Unternehmen der privaten Krankenversicherung unterschiedliche Tarifvereinbarungen
mit Krankenhäusern abgeschlossen haben, gilt Satz 1 nur für den Bereich des
Grundtarifs, der im Regelfall bereits die Unterbringung im Zweibettzimmer
umfasst. Ausgewiesene Komforttarife, die ein besonderes Wahlleistungsangebot
umfassen, beinhalten insoweit Leistungen, die nicht notwendig sind. Sie sind
daher nur in Höhe der Grundtarife beihilfefähig.“
g) Die bisherige Nummer 3.2.10 wird Nummer 3.2.12 und in Satz 6 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „Ministerium der Finanzen“ ersetzt.
h) Die bisherige Nummer 3.2.11 wird Nummer 3.2.13.
i) Die bisherige Nummer 3.2.12 wird Nummer 3.2.14 und die Wörter „ohne Eigenanteil“ werden gestrichen.
j) Die bisherige Nummer 3.2.13 wird Nummer 3.2.15 und folgender Satz wird angefügt:
„Aufwendungen für von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern ausgestellte Dienstunfähigkeitsbescheinigungen sind nicht beihilfefähig.“
k) Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:
„3.3
Absatz 3
3.3.1
§ 3 Absatz 3 Satz 2 der Beihilfenverordnung NRW gilt nicht für von § 28 Absatz
2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I. S. 2757) geändert worden ist,
erfasste Personen, die die Leistung der Pflegeversicherung nur zur Hälfte
erhalten (§ 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 der Beihilfenverordnung NRW); die
Aufwendungen für ein Hilfsmittel sind unter den allgemeinen Voraussetzungen
beihilfefähig.“
l) In Nummer 3.4.0.1 wird die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist,“ ersetzt.
m) In Nummer 3.4.0.2 wird das Wort „Festsetzungsstelle“ durch das Wort „Beihilfestelle“ und die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
n) Nummer 3.4.6 wird wie folgt gefasst:
„3.4.6
Nummer 6
3.4.6.1
Beihilferechtlich unschädlich ist der ausschließliche Bezug einer sogenannten
Mütterrente nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.
Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist. § 3 Absatz 4 Satz 1 der
Beihilfenverordnung NRW gilt insoweit nicht. § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 der
Beihilfenverordnung NRW gilt sinngemäß.“
4. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4.1.1 werden nach der Angabe „1“ die Wörter „(bleibt frei)“ angefügt.
b) Nummer 4.1.1.1 wird aufgehoben.
c) In Nummer 4.1.2.3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Gesondert berechnete und gegebenenfalls mit der Privaten Krankenversicherung vereinbarte Komfortzuschläge sind nicht beihilfefähig.“
d) Nummer 4.1.2.9 wird wie folgt gefasst:
„4.1.2.9
Zusätzlich zur Fallpauschale (DRG) berechnete sonstige Entgelte nach § 6 in
Verbindung mit § 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I
S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, sind beihilfefähig. Dies gilt
nach dem Gemeinsamen Bundesausschuss unter anderem für den Systemzuschlag nach
§ 91 Absatz 2 in Verbindung mit § 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, den
DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert
worden ist, den Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes, den Qualitätssicherungszuschlag nach §
17b Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 137 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, den Hygienezuschlag nach § 4 Absatz 11 des
Krankenhausentgeltgesetzes, den Pflegezuschlag nach § 8 Absatz 10 des
Krankenhausentgeltgesetzes. Die für einen Verlegungstag gegebenenfalls
berechnete Wahlleistung „gesondert berechnete Unterkunft oder Unterbringung in
einem Ein- oder Zweibettzimmer“ für den Verlegungstag ist nicht beihilfefähig.“
e) Der Nummer 4.1.2 wird folgende Nummer 4.1.2.10 angefügt:
„4.1.2.10
Bei der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung handelt es sich um eine
stationäre Krankenhausleistung (Abrechnung über PEPP-Entgelte), die aber im
häuslichen Umfeld der erkrankten Person erbracht wird.“
f) In Nummer 4.1.4.1 wird das Wort „Medikamente“ durch das Wort „Arzneimittel“ ersetzt.
g) In Nummer 4.1.5.1 werden die Wörter „§ 5 Absätze 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1“ und die Angabe „§ 5c“ durch die Angabe „§ 5b Absatz 3“ ersetzt.
h) Der Nummer 4.1.5 wird folgende Nummer 4.1.5.4 angefügt:
„4.1.5.4
Maßnahmen der ambulanten psychiatrischen Krankenpflege sind:
1. Erarbeiten der Pflegeakzeptanz (Beziehungsaufbau),
2. Durchführen von Maßnahmen zur Bewältigung von Krisensituationen und
3. Entwickeln kompensatorischer Hilfen bei krankheitsbedingten Fähigkeitsstörungen.
Aufwendungen für Maßnahmen der psychiatrischen Krankenpflege sind neben Aufwendungen inhaltlich gleicher Leistungen der Soziotherapie für denselben Zeitraum nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen ihre jeweils spezifische Zielsetzung ergänzen.“
i) In Nummer 4.1.7.5 Buchstabe q werden die Wörter „Gesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757)“ ersetzt.
j) Nummer 4.1.7.9 wird wie folgt gefasst:
„4.1.7.9
Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die auch zur Behandlung des benignen
Prostatasyndroms (gutartiger nicht kanzeröser Tumor), wie zum Beispiel Cialis 5
mg oder TadaHexal 5 mg, zugelassen sind, sind in der Dosierung 1 x täglich 5 mg
beihilfefähig.“
k) Der Nummer 4.1.7.9 wird folgende Nummer 4.1.7.9.1 angefügt:
„4.1.7.9.1
„Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel mit den Wirkstoffen
Dronabinol, Nabilon oder getrockneten Cannabisblüten und Cannabisextrakten sind
ab dem 5. August 2017 beihilfefähig, wenn
1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a) nicht zur Verfügung steht oder
b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der zuständigen Amtsärztin oder des Amtsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Erkrankten nicht zur Anwendung kommen kann und
2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Beihilfestelle hat über den Erstantrag der oder des Beihilfeberechtigten (erste Verordnung) innerhalb eines Monats nach Antragseingang unter Beteiligung der zuständigen Amtsärztin oder des zuständigen Amtsarztes zu entscheiden (eine Beteiligung des Ministeriums der Finanzen ist grundsätzlich nicht erforderlich). Sofern innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes erfolgt, entscheidet die Beihilfestelle zunächst für einen Behandlungszeitraum von drei Monaten unter Beachtung der oben genannten Kriterien nach Aktenlage. Die oder der Beihilfeberechtigte ist über die zeitlich befristete Entscheidung zu unterrichten. Folgeverordnungen bedürfen keines weiteren Voranerkennungsverfahrens, soweit die Zustimmung des amtsärztlichen Dienstes vorliegt.“
l) In Nummer 4.1.9.4 Satz 3 wird die Angabe „bis 5e“ durch die Angabe „, 5a, 5b und 5d“ ersetzt.
m) Die Nummern 4.1.10.5 bis 4.1.10.10 werden wie folgt gefasst:
„4.1.10.5
Aufwendungen zur kontinuierlichen interstitiellen Gewebezuckermessung mit
Real-Time Messgeräten (zum Beispiel FreeStyle Libre) einschließlich der
erforderlichen Sensoren sind bei insulinpflichtiger Diabetes mellitus, die
einer intensivierten Insulinbehandlung bedarf, beihilfefähig, wenn das Gerät
von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Innere Medizin, Endokrinologie
oder Diabetologie, von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Innere Medizin,
für Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin jeweils mit der
Anerkennung „Diabetologie“ oder „Diabetologin oder Diabetologe Deutsche
Diabetes Gesellschaft (DDG)“ oder mit vergleichbarer Qualifikation oder einer
Fachärztin oder einem Facharzt „Kinder- und Jugendmedizin mit entsprechender
Zusatzqualifikation“ verordnet wird. Beihilfefähig sind auch die Aufwendungen
für die notwendige Schulung in der sicheren Handhabung des Gerätes. Die
Versorgung mit einem Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung schließt
die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein übliches Blutzuckermessgerät
einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen nicht aus.
4.1.10.6
Nummer 6 (bleibt frei)
4.1.10.7
Nummer 7 (bleibt frei)
4.1.10.8
Nummer 8 (bleibt frei)
4.1.10.9
Nummer 9 (bleibt frei)
4.1.10.10
Nummer 10 (bleibt frei)“.
n) In Nummer 4.1.10.13 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Absatz 4 Satz 3“ durch die Wörter „§ 5e Satz 1 der“ ersetzt.
o) Nummer 4.1.10.15 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Knochenleitungsgeräte mit teilimplantierten Schallaufnehmern (zum Beispiel Cochlea-Implantate) sind keine Hilfsmittel, sondern Körperersatzstücke.“
p) Nach Nummer 4.1.10.16.3 werden die folgenden Nummern 4.1.10a bis 4.1.10c.1 eingefügt:
„4.1.10a
Nummer 10a
4.1.10a.1
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für eine Brille oder für Kontaktlinsen.
Maßgebend ist bei der Erstbeschaffung die ärztliche Verordnung. Bei einer
Ersatzbeschaffung besteht ein Wahlrecht für die Verwendung einer Brille oder
von Kontaktlinsen.
4.1.10a.2
Aufwendungen für Entspiegelung und Härtung sind in angemessenem Umfang
beihilfefähig. Aufwendungen für eine Superentspiegelung sind nur bei
höherbrechenden Gläsern ab 6 Dioptrien beihilfefähig. Für Kunststoffgläser
bestehen grundsätzlich keine weiteren beihilferechtlichen Einschränkungen; die
Angemessenheit der Aufwendungen ist zu prüfen.
4.1.10a.3
Sind Kontaktlinsen verordnet oder gewählt worden, sind daneben die Aufwendungen
für eine Brille grundsätzlich nicht beihilfefähig; dies gilt nicht, wenn nach
einer ärztlichen Verordnung aus schwerwiegenden medizinischen Gründen (zum
Beispiel ab 8 Dioptrien, irregulärem Astigmatismus, Anisometropie ab 2
Dioptrien) das Tragen von Kontaktlinsen gelegentlich unterbrochen werden muss.
Der Wechsel von einer Brille zu Kontaktlinsen oder von Kontaktlinsen zu einer
Brille ist aus schwerwiegenden medizinischen Gründen (ärztliche Begründung
erforderlich) beihilferechtlich jederzeit zulässig.
4.1.10a.4
Als angemessene Kosten einer Erst- oder Ersatzbeschaffung von Kontaktlinsen
(Jahres-, Monats-, Tages- oder Einmallinsen) gelten die Aufwendungen für
Dauerlinsen in einem Zeitraum von 24 Monaten (170 Euro je Auge). Dies gilt
nicht, wenn Wegwerf-
oder Einmallinsen nach ausführlicher ärztlicher Begründung als Verbandlinse
oder Medikamententräger benötigt werden, auf Grund von Brechungsfehlern, die
progressiv verlaufen, die Linsen mehrfach im Jahr durch stärkere Linsen ersetzt
werden müssen oder aus sonstigen medizinischen Gründen zwingend indiziert sind.
4.1.10a.5
Eine Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien liegt auch vor, wenn
zum Beispiel die Werte für ein Auge um 0,25 Dioptrien zugenommen und für das
andere Auge um 0,25 Dioptrien abgenommen haben, nicht jedoch, wenn sowohl die
Werte für das linke Auge als auch das rechte Auge um jeweils 0,25 Dioptrien zu
oder abgenommen haben. Bei Kurzsichtigkeit oder Achsenverschiebung sind die
Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung auch dann beihilfefähig, wenn sich mit
der neuen Sehhilfe die Sehschärfe (Visus) um mindestens 20 Prozentpunkte
verbessert.
4.1.10a.6
Aufwendungen für Sonnenbrillen sind nur bei zwingender medizinischer Indikation
beihilfefähig. Mehraufwendungen für phototrope Gläser (zum Beispiel
Colormaticgläser, Umbramaticgläser) sind nur bei Albinismus, Pupillotonie und
totaler Aniridie (Fehlen der Regenbogenhaut) beihilfefähig.
4.1.10a.7
Aufwendungen für Brillenversicherungen sind nicht beihilfefähig. Kommt es zu
einem Versicherungsfall, sind die Versicherungsleistungen nicht auf die
beihilfefähigen Leistungen anzurechnen. § 12 Absatz 6 der Beihilfenverordnung
NRW bleibt unberührt. Aufwendungen für Brillenetuis sind nicht beihilfefähig.
4.1.10a.8
Aufwendungen für Sportbrillen sind nur beihilfefähig, wenn sie von Schülern
(bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) während des Schulsports getragen
werden müssen. Aufwendungen für Bildschirmbrillen sind nicht beihilfefähig.
4.1.10b
Nummer 10b
4.1.10b.1
Reparaturen eines Brillengestells sind bis zu 70 Euro beihilfefähig. Dies gilt
entsprechend bei einem Totalverlust der Brille.
4.1.10b.2
Die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 10b Satz 1 der Beihilfenverordnung NRW
sind kumulativ zu berücksichtigen.
4.1.10c
Nummer 10c
4.1.10c.1
Zur Abgrenzung zwischen Reparaturkosten und Ersatzbeschaffungskosten wird auf
die Grundsätze des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14. September 1981 – 12 (6) A 387/81 hingewiesen.“
q) Nummer 4.1.11.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1.11.1
Die Beförderungsaufwendungen sind grundsätzlich für die Hin- und Rückfahrt
unter Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Gehfähigkeit
der erkrankten Person getrennt zu prüfen. Bei Fahrten zu einer ambulanten
Operation, ambulanten onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie, ambulanten
Dialyse und bei Fahrten von Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit
den Merkzeichen “aG“, “Bl“oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid in den
Pflegegrad 3, 4 oder 5 der Pflegeversicherung vorlegen können (bei der
Einstufung in den Pflegegrad 3 bedarf es zusätzlich einer ärztlichen Verordnung
wegen dauerhafter Beeinträchtigung der Mobilität), ist die Notwendigkeit für
Hin- und Rückfahrt gegeben. Aufwendungen für Fahrten, für die ein zwingender
medizinischer Grund nicht vorliegt, zum Beispiel Fahrten zum Abstimmen von
Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen, sind nicht
beihilfefähig. § 4 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe c der Beihilfenverordnung NRW
ist zu beachten.“
r) Nummer 4.1.13 wird wie folgt gefasst:
„4.1.13
Nummer 13
4.1.13.1
Neben den Aufwendungen der Registrierung sind auch die Aufwendungen für die
Suche nach einem geeigneten Spender im Zentralen Knochenmarkspender-Register
beihilfefähig.“
s) Der Nummer 4.1 werden die folgenden Nummern 4.1.14, 4.1.14.1 und 4.1.14.2 angefügt:
„4.1.14
Nummer 14
4.1.14.1
Die Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers sind bis zu 75
Euro je Stunde Einsatzzeit zuzüglich der erforderlichen Reisezeit sowie der
Fahrkosten in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer bei Benutzung eines
Kraftfahrzeuges oder in Höhe der niedrigsten Kosten des regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels beihilfefähig.
4.1.14.2
Zum Nachweis der Notwendigkeit einer Kommunikationshilfe reicht die
Bescheinigung des behandelnden Arztes grundsätzlich aus.“
t) In Nummer 4.2.a wird nach den Wörtern „vorhanden ist“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und eine sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde“ gestrichen.
u) Der Nummer 4.2 wird folgende Nummer 4.2.d angefügt:
„4.2.d (bleibt frei)“.
5. Nummer 4b.5 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „Absatz 5“ werden die Wörter „(bleibt frei)“ eingefügt.
b) Nummer 4b.5.1 wird aufgehoben.
6. Der Nummer 4d werden die folgenden Nummern 4d.3 und 4d.4 angefügt:
„4d.3
Absatz 3 (bleibt frei)
4d.4
Absatz 4 (bleibt frei)“.
7. Nummer 4g wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4g.1.1 wird wie folgt gefasst:
„4g.1.1
Komplextherapien sind fachgebietsübergreifende Behandlungen eines einheitlichen
Krankheitsbildes, die gemeinsam durch ärztliches und gegebenenfalls
nichtärztliches Personal durchgeführt werden. Die Beteiligung einer Ärztin oder
eines Arztes muss dabei sichergestellt sein. Zu den Komplextherapien gehören
insbesondere Asthmaschulungen, COPD-Schulungen, ambulante Entwöhnungstherapien,
ambulante Tinnitustherapien, ambulante kardiologische Therapien, Behandlung chronischer
Wunden in Wundzentren, Diabetikerschulungen, Adipositasschulungen,
Neurodermitisschulungen, sozialmedizinische Nachsorgeleistungen sowie
medizinische Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von
Behinderung bedrohter Kinder durch interdisziplinäre Frühförderstellen nach §
30 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das
zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)
geändert worden ist. Keine Komplextherapien sind psychiatrische
Krankenpflege (§ 4 Absatz 1 Nummer 5 der Beihilfenverordnung NRW) und
Soziotherapien (§ 4h der Beihilfenverordnung NRW).“
b) Der Nummer 4g.1 wird folgende Nummer 4g.1.3 angefügt:
„4g.1.3
Sofern Komplextherapien im Rahmen von Rehabilitationsverfahren (zum Beispiel
Anschlussheilbehandlungen, Entwöhnungstherapien) durchgeführt werden, richtet
sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach den §§ 6 bis 7 der
Beihilfenverordnung NRW.“
c) Der Nummer 4g.3 wird folgende Nummer 4g.3.2 angefügt:
„4g.3.2
Beihilfefähig sind Aufwendungen, die auf Grund der Vereinbarung zwischen der
TAG TeleArzt GmbH sowie den dieser Vereinbarung beigetretenen Hausärztinnen und
Hausärzte sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. geltend
gemacht werden. Die Abrechnung der privaten Krankenversicherung ist von den
Beihilfeberechtigten mit dem Beihilfeantrag vorzulegen.“
8. Nummer 4i wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4i.4.1 Satz 2 wird das Wort „Finanzministeriums“ durch die Wörter „Ministeriums der Finanzen“ ersetzt.
b) Der Nummer 4i.4 wird folgende Nummer 4i.4.6 angefügt:
„4i.4.6
Aufwendungen für eine chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung sind
nur beihilfefähig, wenn vor der Behandlung die Zustimmung der Beihilfestelle,
bei Landesbediensteten zusätzlich des Ministeriums der Finanzen, eingeholt
wurde (Anlage 6, Abschnitt II Nummer 3 der Beihilfenverordnung NRW). Für die
Prüfung der Notwendigkeit der Maßnahme reicht neben einem amtsärztlichen
Gutachten auch die Stellungnahme einer Klinik, die die Behandlung nicht
durchführt, grundsätzlich aus. Dabei sollten die Gutachterkosten den Betrag von
500 Euro nicht übersteigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Sehfehler
durch Brillen oder Kontaktlinsen ausgeglichen werden können.“
9. Die Nummern 5 bis 5e werden durch die folgenden Nummern 5 bis 5g ersetzt:
„5
Zu § 5 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
5.1
Absatz 1
5.1.1.
Der beihilferechtliche Begriff der Pflegebedürftigkeit richtet sich ab 1.
Januar 2017 nach § 14 in Verbindung mit § 15 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ist auch die
Einführung eines neuen Begutachtungsinstruments verbunden. Zentraler Maßstab
ist nunmehr der Grad der Selbständigkeit und das Angewiesensein auf personelle
Unterstützung durch andere.
5.2
Absatz 2
5.2.1
Unter Berücksichtigung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs umfasst Pflege
alle pflegerischen Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch genannten sechs Bereichen (Mobilität, kognitive und
kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder
therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens
und sozialer Kontakte) sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Pflege umfasst
zukünftig somit auch regelmäßig (pflegerische) Betreuungsmaßnahmen.
5.2.2
Das Ergebnis der Beurteilung der einzelnen Kriterien ist der Grad der
Beeinträchtigung in dem jeweiligen Lebensbereich. Aus der Zusammenführung aller
Teilergebnisse der sechs Module ergibt sich dann der Pflegegrad der
pflegebedürftigen Personen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ergebnisse
der einzelnen Module unterschiedlich gewichtet sind. So fließen zum Beispiel
die Ergebnisse aus dem Modul Selbstversorgung mit 40 Prozent und aus dem Modul
Mobilität mit 10 Prozent in die Gesamtbewertung ein.
5.2.3
Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezogen hat, wird nach dem Elften
Buch Sozialgesetzbuch automatisch in das neue System der Pflegegrade
übergeleitet. Die Überleitung verfolgt dabei zwei wesentliche Ziele: Zum einen
sollen bisherige Leistungsbezieher durch die Einführung des neuen
Pflegbedürftigkeitsbegriffs nicht schlechter gestellt werden als bisher. Daher
erfolgt die Überleitung grundsätzlich in einen Pflegegrad, mit dem entweder
gleich hohe oder höhere Leistungen als bisher verbunden sind. Ist dies
ausnahmsweise nicht der Fall, besteht Besitzstandschutz. Zum anderen sollen
umfangreiche Begutachtungen vermieden werden. Der Pflegegrad wird von der
Pflegeversicherung der Pflegebedürftigen mitgeteilt und ist von der
Beihilfestelle zu übernehmen.
5.2.4
Für Personen, die keine Überleitung nachweisen können, ist von der zuständigen
Beihilfestelle die Überleitung entsprechend § 140 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch vorzunehmen.
(von) Pflegestufe |
(nach) Pflegegrad |
ohne Pflegestufe, aber erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz |
2 |
I |
2 |
I und erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz |
3 |
II |
3 |
II und erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz |
4 |
III |
4 |
III und erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz |
5 |
III Härtefall |
5 |
III Härtefall und erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz |
5 |
5.2.5
In Neufällen ist der von der jeweils zuständigen Pflegeversicherung
festgestellte Pflegegrad durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel
Leistungsmitteilung, Mitteilung nach § 44 Absatz 4 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch bei Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für
Pflegepersonen) nachzuweisen. Bei nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit
Versicherten bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens.
5.2.6
Wird ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder eines höheren
Pflegegrades zunächst bei einer Pflegekasse oder einer privaten
Pflegeversicherung gestellt, ist für den Beginn der Beihilfegewährung dieser
Antrag maßgebend.
5.2.6.1
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad sowie die Bewilligung von Leistungen können
durch die zuständige Pflegeversicherung befristet werden. Die Befristung
erfolgt, wenn eine Verringerung des Hilfebedarfs zu erwarten ist. Die
Befristung kann wiederholt werden und darf insgesamt die Dauer von drei Jahren
nicht überschreiten. Die Entscheidung der Pflegeversicherung ist für die
Beihilfestelle bindend. Die entsprechenden Bescheinigungen sind durch die
Beihilfeberechtigten beizubringen.
5.2.6.2
Um eine nahtlose Beihilfegewährung sicherzustellen, soll die Beihilfestelle die
Beihilfeberechtigten darauf hinweisen, dass er rechtzeitig vor Ablauf der
Befristung die Beihilfestelle über die weitere Entscheidung der
Pflegeversicherung hinsichtlich einer Befristungsverlängerung (gegebenenfalls
mit geändertem Pflegegrad) unterrichtet.
5.2.7
Erheben Beihilfeberechtigte gegen einen Beihilfebescheid Widerspruch mit der
Begründung, der von der Pflegeversicherung anerkannte Pflegegrad sei zu
niedrig, ist der Widerspruch zwar zulässig, jedoch ist die Entscheidung bis zur
rechtskräftigen Feststellung des Pflegegrades durch die Pflegeversicherung
auszusetzen; sodann ist über den Widerspruch zu entscheiden und dieser ist
gegebenenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
5.2.8
Besteht keine Pflegeversicherung, hat die Beihilfestelle ein Gutachten
einzuholen, aus dem die Pflegebedürftigkeit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 3 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch hervorgeht.
5.3
Absatz 3
5.3.1
Aufwendungen für eine berufliche oder soziale Eingliederung oder zur Förderung
der Kommunikation sind nicht beihilfefähig.
5.3.2
Aufwendungen für medizinische Behandlungen sind nach § 4 der
Beihilfenverordnung NRW beihilfefähig.
5.3.3
Bei einem pflegebedürftigen Kind ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber
einem gesunden Kind gleichen Alters maßgebend.
5.4
Absatz 4
5.4.1
Wird durch eine Gutachterin oder einen Gutachter der Pflegekasse den
Pflegebedürftigen eine Rehabilitationsmaßnahme verordnet, bedarf es keines
weiteren Gutachterverfahrens.
5.5
Absatz 5
5.5.1
Derzeit besteht zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der COMPASS Private
Pflegeberatung keine Vereinbarung, die COMPASS berechtigen würde, die von ihr
erbrachte Pflegeberatung in Rechnung zu stellen. Entsprechende Anträge auf
Kostenübernahme bzw. Kostenbeteiligung sind daher seitens der Beihilfestelle
abzulehnen. Dies gilt nicht für Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch; hier ist Nummer 5a.5.1 zu beachten.
5a
Zu § 5a Häusliche Pflege
5a.1
Absatz 1
5a.1.1
Beihilfefähig sind bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 Aufwendungen
für körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie
für Hilfe bei der Haushaltsführung (häusliche Pflegehilfe). Hierzu gehören
pflegerische Maßnahmen in den in § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von
und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte sowie die
pflegerische Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen.
5a.1.2
Geeignete Pflegekräfte sind Personen, die mittelbar oder unmittelbar in einem
Vertragsverhältnis zur Pflegeversicherung oder zu einer ambulanten
Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegeversicherung einen
Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.
5a.1.3
Entsprechend § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind
beihilfefähig:
Pflegegrad |
beihilfefähige Aufwendungen |
2 |
689 Euro/Monat |
3 |
1 298 Euro/Monat |
4 |
1 612 Euro/Monat |
5 |
1 995 Euro/Monat |
5a.1.4
Bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 mit besonderem Pflegebedarf sind
notwendige und angemessene Aufwendungen von bis zu 1 000 Euro und des
Pflegegrades 5 bis zu 1 995 Euro zusätzlich zu den Beträgen nach Nummer 5a.1.3
beihilfefähig. Es bedarf keiner zusätzlichen ärztlichen Verordnung. Eine
Beteiligung der zuständigen Pflegeversicherung hierzu erfolgt nicht.
5a.1.5
Aufwendungen für häusliche Pflege sind auch beihilfefähig, wenn
Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden. Die Pflege
darf in diesen Fällen aber nicht in einer vollstationären Einrichtung nach § 71
Absatz 2 in Verbindung mit § 72 oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71
Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfolgen.
5a.1.6
Wird die Pflege nicht für einen vollen Monat erbracht, wird der beihilfefähige
Pauschalbetrag nach § 5a Absatz 1 der Beihilfenverordnung NRW in Verbindung mit
§ 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht anteilig gekürzt. Auf
die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten ist in diesem
Fall verstärkt zu achten.
5a.1.7
Neben den Pflegekosten sind die Aufwendungen für medizinische Behandlungen
beihilfefähig. Hierzu zählen insbesondere Injektionen, Anlegen und Wechseln von
Verbänden, Kathetern, Darmspülungen, Dekubitusversorgung (nicht
Dekubitusprophylaxe), Blutdruckmessung, Blutzuckermessung, Verabreichung von
Sondennahrung.
5a.2
Absatz 2
5a.2.1
Angebote zur Unterstützung pflegender Angehöriger und vergleichbar
nahestehender Pflegepersonen wie zum Beispiel Nachbarn, Freunde und Bekannte
sind:
1. Betreuungsangebote (zum Beispiel Tagesbetreuung, Einzelbetreuung),
2. Angebote zur Entlastung von Pflegenden (zum Beispiel durch Pflegebegleiter),
3. Angebote zur Entlastung im Alltag (zum Beispiel in Form praktischer Hilfen).
Die Angebote bedürfen einer Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des § 45a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Die Entscheidung der zuständigen Pflegekasse ist abzuwarten.
5a.2.2
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können bis zu 40 Prozent ihrer
Ansprüche für Aufwendungen für häusliche Pflege in Aufwendungen zur
Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch
umwandeln. Unabhängig davon kann die pflegebedürftige Person einen
Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch
nehmen. Ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen der 40-Prozent-Regelung und
dem Entlastungsbetrag ist nicht gegeben. Die pflegebedürftige Person
entscheidet selbst, wie sie die Aufwendungen zur Unterstützung im Alltag
finanzieren will.
5a.2.3
Nach § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann der Entlastungsbetrag unter
anderem im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Tages-, Nacht- oder
Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Dies gilt sowohl für Aufwendungen
für Unterkunft und Verpflegung als auch für Investitionskosten.
5a.2.4
Nach § 144 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch können Leistungsbeträge
nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Pflegebedürftige in der Zeit
vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 nicht genutzt hatten, bis zum 31.
Dezember 2018 zum Bezug von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung eingesetzt
werden. Die Bewilligung durch die zuständige Pflegeversicherung ist von den
Beihilfeberechtigten vorzulegen.
5a.2.5
Die in einem Kalenderjahr von pflegebedürftigen Personen nicht in Anspruch
genommenen Beträge sind auf das nächste Kalenderhalbjahr zu übertragen (ein
Antrag ist hierzu nicht erforderlich; § 45b Absatz 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch).
5a.3
Absatz 3
5a.3.1
Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass die pflegebedürftige Person die
erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen
Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung durch andere Personen
als die in § 5a Absatz 1 Satz 2 der Beihilfenverordnung NRW genannten
Pflegekräfte selbst sicherstellt.
5a.3.2
Pflegegeld ist in folgender Höhe beihilfefähig:
Pflegegrad |
beihilfefähige Aufwendungen |
2 |
316 Euro/Monat |
3 |
545 Euro/Monat |
4 |
728 Euro/Monat |
5 |
901 Euro/Monat |
Daneben ist bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 ein Pflegezuschlag von 150 Euro und bei Pflegegrad 5 von 240 Euro monatlich beihilfefähig. Eine Beteiligung der zuständigen Pflegeversicherung erfolgt hierzu nicht.
5a.3.3
Die Pflege muss in einer häuslichen Umgebung erbracht werden. Dies kann der eigene Haushalt der gepflegten Person, der Haushalt der Pflegeperson oder ein anderer Haushalt sein, in der die pflegebedürftige Person aufgenommen wurde. Unbeachtlich ist, ob die Pflege durch Angehörige, Lebenspartner, sonstige ehrenamtliche Pflegepersonen, erwerbsmäßige Pflegekräfte oder eine von der pflegebedürftigen Person angestellte Person erbracht wird. Die Prüfung, ob die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sind, obliegt der zuständigen Pflegekasse oder Pflegeversicherung.
5a.3.4
Die häusliche Pflege wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die
pflegebedürftige Person in einem Altenwohnheim oder in einer Altenwohnung lebt.
Nummer 5a.1.5 gilt entsprechend.
5a.4
Absatz 4
5a.4.1
Zeiträume, für die Aufwendungen einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 der Beihilfenverordnung NRW), einer stationären Rehabilitationsmaßnahme (§ 6 der Beihilfenverordnung NRW) oder einer stationären Pflege (§ 5d der Beihilfenverordnung NRW) geltend gemacht werden, unterbrechen die häusliche Pflege. Für diese Zeiten wird das Pflegegeld nach § 5a Absatz 3 Satz 1 der Beihilfenverordnung NRW und der Pflegezuschlag nach § 5a Absatz 3 Satz 2 der Beihilfenverordnung NRW nur anteilig (tageweise; der Monat wird mit 30 Tagen berücksichtigt) gezahlt; dies gilt hinsichtlich des Pflegegeldes (ohne Pflegezuschlag nach § 5a Absatz 3 Satz 2 der Beihilfenverordnung NRW) nicht für die ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder des Monats, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist.
5a.4.2
Bei einem Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalt beginnt die
Vier-Wochen-Frist mit dem Aufnahmetag. Bei einer Kürzung setzt die Zahlung des
Pflegegeldes mit dem Entlassungstag und des Pflegezuschlags mit dem
nachfolgenden Tag wieder ein.
5a.4.3
Während einer Verhinderungspflege (§ 5a Absatz 8 der Beihilfenverordnung NRW)
ist das Pflegegeld (nicht der Pflegezuschlag) für bis zu sechs Wochen je
Kalenderjahr und während einer Kurzzeitpflege (§ 5b Absatz 3 der
Beihilfenverordnung NRW) für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der
Hälfte des vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege gezahlten
Pflegegeldes zusätzlich beihilfefähig.
5a.4.4
Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als acht
Stunden am Tag besteht ein Anspruch auf das volle Pflegegeld (ohne
Pflegezuschlag). Die Entscheidung der Pflegeversicherung ist abzuwarten.
5a.5
Absatz 5
5a.5.1
Bei pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 2 oder 3 sind Beratungsbesuche (§
37 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) halbjährlich und mit
Pflegegrad 4 oder 5 vierteljährlich durchzuführen. Pflegebedürftige Personen
mit Pflegegrad 1, die zu Hause gepflegt werden, und pflegebedürftige Personen
der Pflegegrade 2 bis 5, die häusliche Pflege nach § 5a Absatz 1 der Beihilfenverordnung
NRW
oder Kombinationsleistungen nach § 5a Absatz 6 der Beihilfenverordnung NRW in
Anspruch nehmen, können den Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 Satz 1 und 2 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch halbjährlich freiwillig in Anspruch nehmen.
5a.5.2
Für einen Beratungsbesuch sind in den Pflegegraden 1 bis 3 bis zu 23 Euro und
in den Pflegegraden 4 und 5 bis zu 33 Euro beihilfefähig.
5a.5.3
Rufen Pflegebedürftige die Beratung nicht ab, hat die zuständige
Pflegeversicherung das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall
zu entziehen. Die Beihilfestelle folgt der Entscheidung der Pflegeversicherung.
5a.6
Absatz 6
5a.6.1
Bei einer Kombination der Leistungen nach § 5a Absatz 1 und 3 der
Beihilfenverordnung NRW (§ 36 Absatz 1 und 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch) ist das in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung
zugrunde gelegte Verhältnis der anteiligen Inanspruchnahme auch für die
Beihilfe maßgebend. Dem Beihilfeantrag ist daher der Bescheid der jeweiligen
Pflegeversicherung beizufügen.
Beispiele:
1.
Eine in der privaten Pflegeversicherung versicherte Person mit Anspruch auf
Versorgungsbezüge (Pflegegrad 3) nimmt zu jeweils 50 Prozent die Pflege durch
Berufspflegekräfte (649 Euro von 1 298 Euro) und das Pflegegeld (272,50 Euro von
545 Euro) in Anspruch.
Die Beihilfe errechnet sich auf Grund der Aufteilung durch die Pflegeversicherung wie folgt:
a) 70 Prozent von 649,00 Euro (50 Prozent von 1 298,00 Euro) = 454,30 Euro
b) 70 Prozent von 272,50 Euro (50 Prozent von 545,00 Euro) = 190,75 Euro.
Beihilfe insgesamt: 645,05 Euro.
2.
Eine in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Person (Pflegegrad 3) mit
Anspruch auf Versorgungsbezüge (§ 28 Absatz 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch) nimmt zu jeweils 50 Prozent die Pflege durch
Berufspflegekräfte (649 Euro von 1 298 Euro) und das Pflegegeld (272,50 Euro
von 545 Euro) in Anspruch.
Die Beihilfe berechnet sich aufgrund der Aufteilung durch die Pflegeversicherung wie folgt:
a) 70 Prozent von 649,00 Euro (50 Prozent von 1 298,00 Euro) = 454,30 Euro
b) 70 Prozent von 272,50 Euro (50 Prozent von 545,00 Euro) = 190,75 Euro.
Beihilfe unter Berücksichtigung des § 12 Absatz 6 der Beihilfenverordnung NRW (Leistungen der Pflegeversicherung 460,75 Euro) insgesamt: 460,75 Euro.
5a.7
Absatz 7
5a.7.1
Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für
behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der
Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen
im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen und die sich während der Woche, an
Wochenenden oder in den Ferienzeiten im häuslichen Bereich aufhalten, erhalten
neben den Leistungen nach § 5f Absatz 2 der Beihilfenverordnung NRW anteilig
ein ungekürztes Pflegegeld für die Tage, an denen die häusliche Pflege
sichergestellt ist (§ 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch). Tage der An- und
Abreise gelten als volle Tage der häuslichen Pflege. Der für den Pflegegrad
maßgebende Pauschalbetrag wird durch 30 dividiert und mit der Zahl der zu Hause
verbrachten Tage multipliziert. Der Entscheidung der Pflegeversicherung ist zu
folgen. Der Pflegezuschlag nach § 5a Absatz 3 Satz 2 der Beihilfenverordnung
NRW wird nicht gezahlt.
5a.7.2
Kann zum Beispiel an den Wochenenden oder in Ferienzeiten eine häusliche Pflege
nicht erfolgen und ist die Unterbringung in derselben vollstationären
Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen weiterhin sichergestellt, sind
die Aufwendungen mit der Zahlung der Beihilfe nach § 5f Absatz 2 der Beihilfenverordnung
NRW abgegolten. § 5b der Beihilfenverordnung NRW gilt nicht.
5a.8
Absatz 8
5a.8.1
Aufwendungen für Verhinderungspflege sind nur für pflegebedürftige Personen der
Pflegegrade 2 bis 5 beihilfefähig.
5a.8.2
Der beihilfefähige Betrag der Verhinderungspflege beträgt 1 612 Euro für
längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Der Betrag kann um bis zu 806 Euro auf
insgesamt 2 418 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der
Kurzzeitpflege nach § 5b Absatz 3 der Beihilfenverordnung NRW erhöht werden.
5b
Zu § 5b Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
5b.1
Absatz 1
5b.1.1
Die Aufwendungen für teilstationäre Pflege sind entsprechend § 41 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch bis zu folgender Höhe beihilfefähig:
Pflegegrad |
beihilfefähige Aufwendungen |
2 |
689 Euro/Monat |
3 |
1 298 Euro/Monat |
4 |
1 612 Euro/Monat |
5 |
1 995 Euro/Monat |
5b.1.2
Die Aufwendungen für teilstationäre Pflege umfassen die pflegebedingten Aufwendungen,
die Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung
notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
5b.1.3
Bei vorübergehender Abwesenheit der pflegebedürftigen Person von der
Pflegeeinrichtung sind die Aufwendungen (Betten- und Platzfreihaltegebühren)
für teilstationäre Pflege beihilfefähig, solange die Voraussetzungen des § 87a
Absatz 1 Satz 5 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen. Das heißt,
dass im Fall vorübergehender Abwesenheit von der teilstationären
Pflegeeinrichtung die Freihaltegebühren für einen Abwesenheitszeitraum von 42
Tagen im Kalenderjahr beihilfefähig sind. Bei Krankenhausaufenthalten und bei
Aufenthalten in stationären Rehabilitationseinrichtungen verlängert sich der
Abwesenheitszeitraum für die Dauer dieser Aufenthalte. In den nach § 75 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch abzuschließenden Rahmenverträgen sind die
vorgenannten Abwesenheitszeiten, soweit drei Kalendertage überschritten werden,
Abschläge von mindestens 25 Prozent der Pflegevergütung, der Entgelte für
Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b des Elften Buches
Sozialgesetzbuch vorzusehen.
5b.2
Absatz 2
5b.2.1
Aufwendungen der häuslichen Pflege nach § 5a Absatz 1 der Beihilfenverordnung NRW (geeignete Pflegekräfte), Absatz 3 Satz 1 der Beihilfenverordnung NRW (Pflegegeld) oder nach § 5a Absatz 6 der Beihilfenverordnung NRW (Kombinationsleistungen) sind neben den Aufwendungen für teilstationäre Pflege
beihilfefähig. Ein Anspruch auf den Pflegezuschlag nach § 5a Absatz 3 Satz 2
der Beihilfenverordnung NRW besteht nicht.
5b.2.2
Die notwendigen Beförderungskosten für die Beförderung der pflegebedürftigen
Person von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- und Nachtpflege und zurück
sind beihilfefähig.
5b.3
Absatz 3
5b.3.1
Ist die vorübergehende Unterbringung einer pflegebedürftigen Person mit
Pflegegrad 2 bis 5 in einem Kurzzeitpflegeheim wegen Verhinderung oder
Abwesenheit der Pflegeperson erforderlich, sind die pflegebedingten
Aufwendungen bis 1 612 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig. Unterbringungs-,
Verpflegungs- und Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.
5b.3.2
Die Kurzzeitpflege kann unter Anrechnung auf den für Verhinderungspflege
zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 1 612 Euro auf insgesamt 3 224 Euro
erhöht werden, soweit eine Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen
wurde. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen je Kalenderjahr
beschränkt. Bei Aufstockung aus der Verhinderungspflege verlängert sich der
Anspruch entsprechend auf bis zu 14 Wochen.
5b.3.3
Während einer Kurzzeitpflege wird die Pauschalbeihilfe bis zu acht Wochen im
Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt, wenn vor der Kurzzeitpflege ein Anspruch
auf Pauschalbeihilfe bestand (§ 5a Absatz 4 der Beihilfenverordnung NRW). Bei
Kurzzeitpflege erfolgt keine Kürzung des Pflegegeldes für den ersten und
letzten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzeitpflege. Für die Höhe
der Pauschalbeihilfe ist die geleistete Höhe der Pauschalbeihilfe vor Beginn
der Kurzzeitpflege maßgebend.
5c
Zu § 5c Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
5c.1
Absatz 1
5c.1.1
Die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung werden der Person, die
Pflegezeit in Anspruch nimmt, auf Antrag gewährt. Änderungen der Verhältnisse,
die sich auf die Zuschussgewährung auswirken können, sind der für die
pflegebedürftige Person zuständigen Beihilfestelle zeitnah mitzuteilen.
5c.2
Absatz 2
5c.2.1
Entsprechend den Grundsätzen der §§ 173 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
und 349 Absatz 4a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert
worden ist, hat die Beihilfestelle den von ihr zu tragenden Anteil an
den zuständigen Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit
zu zahlen.
5c.2.2
Die Zahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die im Beitragsjahr
(Kalenderjahr) versicherungspflichtigen Pflegepersonen erfolgt in Form eines
Gesamtbeitrages der Beihilfestelle für das Kalenderjahr, in dem die Pflege
geleistet wurde (§ 349 Absatz 5 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch).
Der Gesamtbetrag wird spätestens im März des Jahres fällig, das dem
Beitragsjahr folgt. Die Rentenversicherungsbeiträge sind im Gegensatz dazu
monatlich zu zahlen.
5c.2.3
Die Rentenversicherungsbeiträge sind nach dem einheitlichen
Verteilungsschlüssel, der jährlich von der Deutschen Rentenversicherung
festgelegt wird, an die Deutsche Rentenversicherung Bund und an den zuständigen
Regionalträger, in dessen Bereich die Beihilfestelle ihren Sitz hat, zu zahlen.
Die Beiträge sind unter Angabe der von der Bundesagentur für Arbeit vergebenen
Betriebsnummer von der zuständigen Beihilfestelle zu überweisen. Soweit die
Beihilfestelle keine Betriebsnummer besitzt, ist eine solche beim
Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.
5c.2.4
Der Beleg zur Überweisung der Rentenversicherungsbeiträge muss im Feld
„Verwendungszweck“ folgende Angaben enthalten:
1. Zeile:
- Betriebsnummer der zahlenden Stelle (achtstellig),
- Monat (zweistellig) und Jahr (zweistellig), für den die Beiträge gezahlt werden,
- Kennzeichen „West" oder „Ost" und
2. Zeile:
- „RV-BEITRAG-PFLEGE".
5c.2.5
Nach § 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 des Einkommensteuergesetzes sind Behörden und
andere öffentliche Stellen verpflichtet, geleistete Beiträge an
steuerpflichtige Personen zur Alterssicherung, Krankenversicherung oder
Pflegeversicherung elektronisch an die Zentrale Zulagenstelle bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund nach § 81 des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln,
um die steuerlich zutreffende Ermittlung von steuerfreien Zuschüssen zu
ermöglichen.
Beihilfestellen sind in den Fällen des § 44 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in denen Rentenversicherungsbeiträge zur sozialen Sicherung von nicht erwerbstätigen Personen gezahlt werden sowie in den Fällen des § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch für zu zahlende Leistungen zur sozialen Sicherung bei Beziehern von Pflegeunterstützungsgeld grundsätzlich meldepflichtig.
Die elektronische Meldung an die zentrale Stelle hat erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 zu erfolgen; die Daten von 2016 sind umgehend der zentralen Stelle mitzuteilen. Sofern eine Meldung aus technischen Gründen zeitnah nicht möglich ist, sollen die meldepflichtigen Stellen die Daten vorhalten und nach erfolgter technischer Anbindung die Meldung nachholen. Auf das Schreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 1. Februar 2016 D 6 – 11031/2#1 über das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wird insoweit hingewiesen.
Nach Abklärung des Umfangs der Meldepflichten der jeweiligen Beihilfestellen mit dem Bundesministerium der Finanzen hat der BMI ergänzend mit Rundschreiben vom 13. Februar 2017 – D 6 – 11031/2#1 unter anderem folgendes mitgeteilt:
Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden:
1. Soziale Sicherung der Pflegepersonen.
Die Beihilfestellen führen für Pflegepersonen (auch wenn es sich um Beamtinnen oder Beamte handelt) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Die Beiträge werden unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. Es fließen keine weiteren Beträge an die Pflegepersonen oder die beihilfeberechtigte Person.
In diesen Fällen besteht keine Meldepflicht.
Nach § 44a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Beschäftigte, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, wird, auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung von der jeweiligen Beihilfestelle, wenn sie nahe Angehörige pflegen, die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen sind.
Auf Beamtinnen und Beamte als Pflegepersonen ist das Pflegezeitgesetz nicht anzuwenden. Für sie gilt § 67 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 16 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW sowie § 5c der Beihilfenverordnung NRW.
Soweit Pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen sind, werden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und der Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von der Pflegeversicherung bzw. den Pflegekassen und den Beihilfestellen anteilig gezahlt.
Erfolgt die Zahlung unmittelbar von der Beihilfestelle an die Pflegeperson, löst dies die Meldepflicht aus. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn die beihilfeberechtigte Person, die gepflegt wird, die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung der pflegenden Person gezahlt hat und sich diese Zuschüsse über die Beihilfe erstatten lässt.
2. Leistungen bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz.
Das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung enthält grundsätzlich keine Zuschüsse i.S.d. § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteuergesetzes. Dies gilt jedoch nicht für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und die Zuschüsse zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.
Erfolgt die Zahlung unmittelbar von der Beihilfestelle an die Pflegeperson, löst dies die Meldepflicht aus. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die beihilfeberechtigte Person, die gepflegt wird, die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung der pflegenden Person gezahlt hat und sich diese Zuschüsse über die Beihilfe erstatten lässt.
3. Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld.
Für die Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Krankenversicherung für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld müssen die Beihilfestellen eine Betriebsnummer mit der Anfangsnummer 997 verwenden. Diese ist – soweit nicht bereits vorhanden - bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu beantragen. Auf das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. vom 31. August 2015 („Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI“) wird hingewiesen.
5c.2.6
Die in Nummer 5c.2.5 zitierten Rundschreiben sind bei der Zentralen Koordinierungsstelle Beihilfe (www.beihilfe.nrw.de) abrufbar. Einzelheiten der Zahlungsabwicklung einschließlich Zahlungsfristen ergeben sich auch aus dem „Gemeinsamen Rundschreiben GKV Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesagentur für Arbeit, Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen vom 13. Dezember 2016“, das auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de) veröffentlicht ist.
5d
Zu § 5d Vollstationäre Pflege
5d.1
Absatz 1
5d.1.1
Werden zu den Kosten einer stationären Pflege Leistungen der privaten oder
sozialen Pflegeversicherung erbracht, ist davon auszugehen, dass die
Pflegeeinrichtung eine nach § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch zugelassene Einrichtung ist. Bei den Pflegesätzen dieser
Einrichtungen ist eine Differenzierung nach Kostenträgern nicht zulässig (§ 84
Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).
5d.1.2
Beihilfefähig sind die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der
Aufwendungen für Betreuung und grundsätzlich medizinische Behandlungspflege.
Die Begrenzung nach § 43 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist
unbeachtlich.
5d.1.3
Entsprechend § 141 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind
Pflegezuschläge nach § 84 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(einrichtungseinheitlicher Eigenanteil) sowie besonders pauschalierte
Pflegesätze nach § 8 Absatz 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als
pflegebedingte Aufwendungen nach § 5d Absatz 1 der Beihilfenverordnung NRW
beihilfefähig.
5d.2
Absatz 2
5d.2.1
Dienstbezüge sind die in § 1 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes genannten
Bruttobezüge; Versorgungsbezüge sind die laufenden Bezüge nach Anwendung von
Ruhens- und Anrechnungsvorschriften. Der Unfallausgleich nach § 41 des
Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310; ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452) geändert worden ist, bleibt unberücksichtigt. Zu den Renten zählen nicht
die Beitragsanteile oder Beitragszuschüsse des Rentenversicherungsträgers zur
Krankenversicherung. Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge bleiben
unberücksichtigt, auch wenn die Beiträge von den Versorgungsbezügen oder der
Rente einbehalten werden. Zur Rente gehören nicht Leistungen der
Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
5d.2.2
Als Erwerbseinkommen im Sinne des § 5d Absatz 2 Sätze 2 und 4 der Beihilfenverordnung
NRW sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit, aus
Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft sowie Lohnersatzleistungen
zugrunde zu legen. Einkommen aus geringfügigen Tätigkeiten nach § 8 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Ansatz. Dabei ist bei einem monatlich
schwankenden Einkommen ein Durchschnitt der letzten zwölf Monate für die
Ermittlung des Eigenanteils heranzuziehen. Einkommen der Kinder bleiben
unberücksichtigt.
5d.2.3
Werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (und gegebenenfalls der
Investitionskosten) von der Pflegeeinrichtung bei der Berechnung des
Pflegesatzes nicht gesondert ausgewiesen, ist grundsätzlich die von der
privaten oder sozialen Pflegeversicherung vorgenommene Aufteilung der Kosten
für die Berechnung der Beihilfe maßgebend.
5d.2.4
Die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem Tag,
an dem die Heimbewohner aus der Pflegeeinrichtung entlassen werden oder
versterben. Ziehen Pflegebedürftige in eine andere Pflegeeinrichtung um, darf
nur die aufnehmende Pflegeeinrichtung ein Gesamtentgelt für den Verlegungstag
berechnen.
5d.3
Absatz 3
5d.3.1
Bei vorübergehender Abwesenheit Pflegebedürftiger von der Pflegeinrichtung sind
die Aufwendungen (Betten- und Platzfreihaltegebühren) für einen
Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr beihilfefähig (§ 87a
Absatz 1 Satz 5 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch). Bei Aufenthalten in
Krankenhäusern oder Rehabilitationseinrichtungen sind die Freihaltegebühren für
die gesamte Dauer dieser Aufenthalte beihilfefähig. In den zu schließenden
Rahmenverträgen nach § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind für die
vorgenannten Abwesenheitszeiten, soweit drei Kalendertage überschritten werden,
ab dem vierten Tag Abschläge von mindestens 25 Prozent der Pflegevergütung, der
Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b des Elften
Buches Sozialgesetzbuch vorzusehen.
5e
Zu § 5e Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
5e.1
Aus Vereinfachungsgründen ist keine ärztliche Verordnung zum Nachweis der
Notwendigkeit von Pflegehilfsmitteln erforderlich, wenn im Gutachten zur
Feststellung der Pflegebedürftigkeit konkrete Empfehlungen zu Hilfsmitteln und
Pflegehilfsmitteln, die den Zielen des § 40 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
dienen, getroffen werden.
5e.2
Die Pflegekassen überlassen technische Pflegehilfsmittel vorrangig leihweise.
In Rechnung gestellte Leih- und Leasinggebühren (auch Pauschalbeträge) sowie
Aufwendungen für notwendige Änderungen (Anpassungen), Instandsetzungen und
Ersatzbeschaffungen sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel sind
beihilfefähig. Bei selbst beschafften Hilfsmitteln ist zu beachten, dass diese
Hilfsmittel in dem vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen/Pflegekassen
erstellten Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind. Mehrkosten für eine
über das Maß des Notwendigen hinausgehende Ausstattung des Pflegehilfsmittels
sowie dadurch bedingte Folgekosten sind nicht beihilfefähig. Hinsichtlich der
Betriebskosten der Hilfsmittel gilt § 4 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 2. Halbsatz
der Beihilfenverordnung NRW entsprechend.
5e.3
Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind im notwendigen und
angemessenen Umfang beihilfefähig. § 40 Absatz 3 Satz 4 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch ist unbeachtlich.
5e.4
Für die Verbesserung des Wohnumfeldes ist ein Betrag von bis zu 4 000 Euro je
Maßnahme beihilfefähig. Leben mehrere pflegebedürftige Personen in einer
gemeinsamen Wohnung, sind je pflegebedürftige Person bis zu 4 000 Euro
beihilfefähig. Der beihilfefähige Gesamtbetrag nach Satz 2 ist auf 16 000 Euro
begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten (mit oder ohne
Beihilfeanspruch) anteilig auf die Leistungsträger der Anspruchsberechtigten
verteilt.
5e.5
Alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der „Zuschussgewährung“ (und damit auf der
Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Hilfebedarfs) zur
Wohnumfeldverbesserung erforderlich sind, sind als eine Verbesserungsmaßnahme
zu werten. Das gilt auch dann, wenn die Verbesserungsmaßnahmen in
Einzelschritten verwirklicht werden. Ändert sich die Pflegesituation und werden
weitere Maßnahmen erforderlich, kann der Betrag von 4 000 Euro erneut geltend
gemacht werden.
5e.6
Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der
Pflegebedürftigen liegt auch vor, wenn den Besonderheiten des Einzelfalles
durch einen Umzug in eine den Anforderungen der Pflegebedürftigen entsprechende
Wohnung (zum Beispiel Umzug aus dem Obergeschoss in das Erdgeschoss) Rechnung
getragen werden kann. In diesem Fall können die Umzugskosten bis zu einem
Betrag von 4 000 Euro als beihilfefähig anerkannt werden, wenn die Pflegekasse
oder Pflegeversicherung einen Zuschuss geleistet hat.
5f
Zu § 5f Ambulant betreute Wohngruppen und Einrichtungen der Behindertenhilfe
5f.1
Absatz 1
5f.1.1
Der beihilfefähige Wohngruppenzuschlag beträgt 214 Euro pro Monat. Von maximal zwölf
Personen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe betreut werden, müssen
mindestens drei pflegebedürftig sein.
5f.1.2
Leistungen der teilstationären Pflege (§ 5b Absatz 1 und 2 der
Beihilfenverordnung NRW) können nur zusätzlich in Anspruch genommen werden,
wenn durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder der Medicproof
GmbH für die Versicherten der privaten Pflegepflichtversicherung festgestellt
wird, dass die Pflege in der ambulanten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege
nicht in einem ausreichenden Umfang sichergestellt werden kann. Für die
Beihilfestelle ist die Entscheidung der zuständigen Pflegeversicherung bindend.
5f.1.3
Soweit die Pflegeversicherungen als Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant
betreuter Wohngruppen einmalig einen Betrag in Höhe von bis zu 2 500 Euro nach
§ 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch zahlen, ist dieser Betrag zusätzlich
beihilfefähig. Die Förderung einer Wohngemeinschaft ist auf maximal 10 000 Euro
begrenzt, so dass bei mehr als vier anspruchsberechtigten Personen eine
anteilige Finanzierung durch die beteiligten Pflegeversicherungen zu erfolgen
hat. Dabei wird der Höchstförderbetrag je Wohngruppe von 10 000 Euro durch die
Anzahl der förderberechtigten Personen geteilt.
5f.2
Absatz 2
5f.2.1a
Beihilfefähig sind 10 Prozent des nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch vereinbarten Heimentgeltes, höchstens jedoch 266 Euro
monatlich. Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen behinderten
Menschen zu Hause gepflegt und betreut werden, anteilige Pauschalbeihilfe
gezahlt, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen
Pflege. Der für den Pflegegrad maßgebende Pauschalbetrag wird durch 30
dividiert und mit der Zahl der zu Hause verbrachten Tage multipliziert. Der Entscheidung
der Pflegeversicherung ist zu folgen. Der Pflegezuschlag nach § 5a Absatz 3
Satz 2 der Beihilfenverordnung NRW wird nicht gezahlt.
5f.2.1b
Inhalt der Vereinbarung nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
ist gemäß § 76 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Vergütung für
die Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die
Maßnahmen (Maßnahmenpauschale), so dass auch die Kosten der teilstationären
Unterbringung (zum Beispiel für die Betreuung in einer Werkstatt für behinderte
Menschen) in die Berechnung der 10-Prozent-Regelung einzubeziehen sind.
5f.2.2
Bei zu Hause gepflegten pflegebedürftigen Personen, die ausnahmsweise eine
Kurzzeitpflege in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
und anderen geeigneten Einrichtungen erhalten, bestimmt sich die
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ausschließlich nach § 5b Absatz 3 der
Beihilfenverordnung NRW.
5f.2.3
Ist eine pflegebedürftige Person, die noch die Schule besucht, von Montag bis
Freitag in einer Einrichtung internatsmäßig untergebracht, besteht für diese
Zeit ein Anspruch auf Beihilfe nach § 5a Absatz 3 Satz 1 der
Beihilfenverordnung NRW. Es darf sich allerdings nicht um eine Einrichtung im
Sinne des § 71 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch handeln (zum
Beispiel Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung, Werkstatt und Wohnheim für
behinderte Menschen, Kindergarten). Für diese Zeit kann unterstellt werden,
dass der Schwerpunkt der häuslichen Pflege erhalten bleibt. Bei vorübergehender
Pflege zu Hause (zum Beispiel am Wochenende) wird kein Pflegezuschlag nach § 5a
Absatz 3 Satz 2 der Beihilfenverordnung NRW gezahlt.
5f.2.4
Von einer dauerhaften Internatsunterbringung ist demgegenüber auszugehen, wenn
die pflegebedürftige Person nicht regelmäßig jedes Wochenende in den Haushalt
der Familie zurückkehrt; in diesen Fällen ist der Lebensmittelpunkt innerhalb
des Internats anzunehmen.
5g
Zu § 5g Aufwendungen der Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1
5g.1
Absatz 1
5g.1.1
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind nur die enumerativ in § 5g Absatz 1
der Beihilfenverordnung NRW aufgeführten Leistungen beihilfefähig. Diese
entsprechen weitestgehend den Leistungen nach § 28a des Elften Buches
Sozialgesetzbuch.
5g.2
Absatz 2
5g.2.1 (bleibt frei)“.
10. Der Nummer 6.1 wird folgende Nummer 6.1.5 angefügt:
„6.1.5
Zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit oder zur Vermeidung einer drohenden
Dienstunfähigkeit kann der Dienstherr die Beamtin oder den Beamten nach § 35
des Landesbeamtengesetzes auf seine Pflicht hinweisen, an geeigneten und
zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen
teilzunehmen. Nach § 35 Absatz 1 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes hat der
Dienstherr (nicht die Beihilfestelle) die Kosten für die erforderlichen
Maßnahmen zu tragen, soweit keine anderen Ansprüche bestehen. § 6 Absatz 1 Satz
2 der Beihilfenverordnung NRW gilt in diesen Fällen grundsätzlich nicht. Eine
solche seitens des Dienstherrn veranlasste Maßnahme kann auch in Einrichtungen
erfolgen, die nicht die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 der
Beihilfenverordnung NRW erfüllen, aber zum Beispiel mit einem
Rentenversicherungsträger eine Vereinbarung getroffen haben. Es besteht in
diesen Fällen kein Beihilfeanspruch.
Bei Rückfragen von Beihilfeberechtigten sollten diese zunächst an ihre Personalstelle verwiesen werden, da eine Abwicklung außerhalb der Beihilfevorschriften für die Beamtin oder den Beamten regelmäßig finanziell günstiger sein dürfte.“
11. In Nummer 6a.2.1 werden die Wörter „§ 7 Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 4“ ersetzt.
12. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 7.1 wird folgende Nummer 7.1.2 angefügt:
„7.1.2
Sollte die behandelnde Ärztin oder Kurärztin oder der behandelnde Arzt oder
Kurarzt eine Verlängerung der ambulanten Rehabilitationsmaßnahme
beziehungsweise Kurmaßnahme verordnen, bedarf es keiner weiteren Anerkennung
durch den amtsärztlichen Dienst oder die Beihilfestelle. Die
Verlängerungsverordnung ist von der beihilfeberechtigten Person der
personalaktenführenden Stelle umgehend zuzuleiten. Eine Kopie der Verordnung
ist dem späteren Beihilfeantrag beizulegen.“
b) Der Nummer 7.2 wird folgende Nummer 7.2.3 angefügt:
„7.2.3
Die verkürzte Wartezeit für eine Wiederholungskur bei Beihilfeberechtigten, die
das 63. Lebensjahr vollendet haben, gilt nicht für Versorgungsempfängerinnen
oder Versorgungsempfänger sowie berücksichtigungsfähige Personen.“
c) Nach Nummer 7.3 wird folgende Nummer 7.3.1 eingefügt:
„7.3.1
Sind Kuren für mehrere Familienmitglieder gleichzeitig verordnet, ist auf eine
umfassende Verordnung und amtsärztliche Genehmigung für alle Familienmitglieder
zu achten. Der gewählte Kurort muss für sämtliche Indikationen der
Familienmitglieder geeignet sein. Der ärztliche Schlussbericht hat zu den
einzelnen Familienmitgliedern Stellung zu nehmen.“
d) Die bisherige Nummer 7.3.1 wird Nummer 7.3.2.
e) Der Nummer 7.3 wird folgende Nummer 7.3.3 angefügt:
„7.3.3
Übernachtet die Begleitperson mit der kurenden Person in einem Zimmer oder in
einer Wohnung gilt § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Beihilfenverordnung NRW.“
f) In Nummer 7.4.6 werden die Wörter „§ 7 Absatz 3 Satz 4“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
g) Nummer 7.4.7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 der Beihilfenverordnung NRW sind bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen die Aufwendungen für maximal 30 Behandlungstage (20 Tage plus 10 Tage bei entsprechender Verordnung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes) beihilfefähig.“
13. Nummer 11.1.2 wird wie folgt gefasst:
„11.1.2
Beihilfefähig sind aus Anlass der Todesfeststellung die Nummern 100 bis 107 der
Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte einschließlich des in diesem Zusammenhang
berechneten Wegegeldes.“
14. Nummer 12 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12.1.2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Festsetzungsstelle“ durch das Wort „Beihilfestelle“ ersetzt.
b) Nummer 12.4 wird Nummer 12.3 und die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe Absatz 3 ersetzt.
c) Nummer 12.4.1 wird Nummer 12.3.1.
d) Nummer 12.5 wird Nummer 12.4 und die Angabe „Absatz 5“ wird durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
e) Nummer 12.5.1 wird Nummer 12.4.1 und die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
f) Nummer 12.5.2 wird Nummer 12.4.2 und die Angabe „Absatz 5“ jeweils durch die Angabe „Absatz 4“ sowie die Angabe „3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
g) Nummer 12.5.3 wird Nummer 12.4.3 und die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt sowie die Wörter „; auf Nummer 5d.1.3 wird hingewiesen“ gestrichen.
h) Nummer 12.6 wird Nummer 12.5 und die Angabe „Absatz 6“ wird durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
i) Nummer 12.6.1 wird Nummer 12.5.1 und in Satz 1 wird die Angabe „5 Satz 2“ durch die Wörter „4 Satz 2 der Beihilfenverordnung NRW“ ersetzt.
j) Nummer 12.7 wird Nummer 12.6 und die Angabe „Absatz 7“ wird durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
k) Nummer 12.7.1 wird Nummer 12.6.1 und wie folgt gefasst:
„12.6.1
Die sich nach Anwendung des Bemessungssatzes ergebende Beihilfe wird insoweit
vermindert, als sie zusammen mit den anrechenbaren Leistungen von dritter Seite
zu einer über die tatsächlichen Aufwendungen hinausgehenden Erstattung führen
würde. Als tatsächliche Aufwendungen gelten neben den beihilfefähigen
Aufwendungen auch die Kosten, zu denen lediglich wegen Überschreitung von
Höchstgrenzen keine Beihilfen gezahlt werden können, die aber im Übrigen dem
Grunde nach beihilfefähig sind.
Dem Grunde nach beihilfefähig sind Aufwendungen, die über etwaige Höchstbeträge, sonstige Begrenzungen oder Einschränkungen hinausgehen (zum Beispiel Arzthonorare, die den Schwellenwert nach der Gebührenordnung überschreiten, bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen die gesamten Kosten für zahntechnische Leistungen und bei stationärer Pflege die berechneten Investitionskosten), nicht jedoch Aufwendungen, deren Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist (zum Beispiel die Aufwendungen für ein Einbettzimmer im Pflegeheim, Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung, für Lifestyle-Arzneimittel oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel).“
l) Die Nummern 12.7.2 bis 12.7.4 werden die Nummern 12.6.2 bis 12.6.4.
15. Nummer 13 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 13.1 wird folgende Nummer 13.1.2 angefügt:
„13.1.2
Neben dem schriftlichen Beihilfeantrag ist eine Antragstellung mittels
Beihilfe-App und grundsätzlich durch eine De-Mail (für den Landesbereich: zsdt-beihilfe@brdt-nrw.de-mail.de)
zulässig. Bei einer Antragstellung durch De-Mail ist die Verwendung eines
Antragsformulars zwingend erforderlich. Für Beihilfeanträge und das Einlegen
von Widersprüchen gegen Beihilfebescheide ist die schriftform-wahrende De-Mail
notwendig (Versandoption nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April
2011, BGBl. I S. 666, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli
2017, BGBl. I S. 2745, geändert worden ist). Die Übersendung von allgemeinen
Schreiben (ohne Rechnungsbelege) ist im Rahmen einer De-Mail ohne
Absenderbestätigung zulässig.“
b) Der Nummer 13.4.1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt sinngemäß für die Antragstellung mittels einer Beihilfe-App.“
c) In Nummer 13.7.3 Satz 1 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
16. Der Nummer 17a werden die folgenden Nummern 17a.8 bis 17.a.10 angefügt:
„17a.8
Absatz 8 (bleibt frei)
17a.9
Absatz 9
17a.9.1
Bei Änderung der Leistungsart (zum Beispiel: Wechsel von häuslicher Pflege - § 5a
der Beihilfenverordnung NRW - zur stationären Pflege - § 5d der
Beihilfenverordnung NRW -) besteht kein Anspruch nach § 17a Absatz 9 der
Beihilfenverordnung NRW.
17a.10
Absatz 10 (bleibt frei)“.
II.
Der Runderlass des Finanzministeriums „Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen; Soziale Sicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen; hier: Anteilige Zahlung von Beiträgen zur sozialen Sicherung durch die Beihilfefestsetzungsstellen“ vom 12. Dezember 2005 (MBl. NRW. 2006 S. 3), der zuletzt durch Runderlass vom 6. Dezember 2006 (MBl. NRW. S. 822) geändert worden ist, wird aufgehoben.
III.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt für alle noch nicht abschließend bearbeiteten Beihilfeanträge.
- MBl. NRW. 2018 S. 485